Aktenzeichen 1 B 9/20, 1 B 9/20 (1 C 5/20)
§ 6 Abs 2 S 2 Alt 1 BVFG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. November 2019, Az: 11 A 1665/17, Urteilvorgehend VG Köln, 21. Juni 2017, Az: 10 K 6530/15
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, ob ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BVFG in Gestalt des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, um frühere Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum rückgängig zu machen.