Europarecht

Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See

Aktenzeichen  M 10 K 15.92

Datum:
12.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Sportbootführerscheinverordnung-See
Motorbootführerscheinverordnung
SpbootFüV-See § 7, § 9
VwGO VwGO § 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, § 88

 

Leitsatz

1 Für eine Klage auf Ausstellung des Sportbootführerscheins-See ist das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständig. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ersatzausstellung des Sportbootführerscheins-See setzt voraus, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit eine solche oder eine gleichgestellte Erlaubnis erteilt wurde. Eine gleichgestellte Erlaubnis ist der Motorbootführerschein nach der zum 1.1.1974 außer Kraft getretenen Motorbootführerscheinverordnung. Ein vom Motorboot- und Wassersportverein Regensburg 1972 ausgestellter Motorbootführerschein fällt nicht hierunter, weil für die Ausstellung damals nur der Deutsche Motoryachtverband e.V. zuständig war.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung der gestellten Klageanträge nach § 88 VwGO geht das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2014 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-See auszustellen.
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist für Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten zuständig, wenn sein Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts durch eine nicht dem Bund zuzuordnende Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, gerichtet ist. Dem Begriff der Behörde unterfällt hier auch der Beklagte als Beliehener. Nach § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfungen Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben; sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesverkehrsministeriums. Auch für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen sind nach § 7 SpbootFüV-See die beauftragten Verbände zuständig. Für die gemeinsame Erfüllung der übertragenen Aufgaben haben die beiden Verbände den Koordinierungsausschuss für den amtlichen Sportbootführerschein-See des Deutschen Motoryachtverbands und des Deutschen Segler-Verbands errichtet. Dieser ist für das gesamte Bundesgebiet für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zuständig; als Beliehener ist er jedoch keine Bundesbehörde (vgl. auch VG Hamburg, B. v. 4.2.2002 – 15 VG 2656/2001 – juris zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei Erteilung eines Sportseeschifferscheins; hier übertragbar auf den Rechtsstreit wegen Sportbootführerschein-See).
2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatzausstellung eines Sportführerscheins-See ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Ersatzausfertigung gemäß § 7 SpbootFüV-See hat. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht darlegen können, dass ihm in der Vergangenheit ein Sportbootführerschein-See oder eine nach § 4 SpbootFüV-See gleichgestellte Fahrerlaubnis erteilt worden war, für die eine Ersatzausfertigung möglich wäre. Insbesondere wurde dem Kläger keine Fahrerlaubnis nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967, geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968, erteilt, die einer Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gleichsteht und als Sportbootführerschein im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt.
Die Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen auf den Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) vom 17. Januar 1967 (BGBl. II, S. 731) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Motorbootführerscheinverordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II, S. 1107), in Kraft getreten am 1. März bzw. 1. September 1967, war die Vorgängerregelung zur Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See) vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1988). Mit Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung vom 20. Dezember 1973 zum 1. Januar 1974 trat die Motorbootführerscheinverordnung außer Kraft.
Nach § 1 Abs. 1 Motorbootführerscheinverordnung bedurfte einer Erlaubnis, wer auf Seeschifffahrtsstraße, dem Küstenmeer u. a. ein Motorsportfahrzeug führen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Motorbootführerscheinverordnung war die Fahrerlaubnis durch eine amtliche Bescheinigung (Motorbootführerschein) nachzuweisen. Für die Erteilung des Motorbootführerscheins war nach § 4 Motorbootführerscheinverordnung der Deutsche Motoryachtverband e.V. zuständig. Der Motorbootführerschein (als amtliches Muster gemäß Anlage zu § 4 Abs. 2 Motorbootführerscheinverordnung) enthielt neben anderem folgenden Eintrag: „… ist berechtigt, ein Motorsportfahrzeug auf den Seeschifffahrtsstraßen und den Küstengewässern im Sinne des § 1 der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. II, S. 731) zu führen.“
Die vom Kläger vorgelegte Kopie seines Motorboot-Führerscheins von 1972 zeigt, dass dieser gerade nicht vom damals für die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zuständigen Deutschen Motoryachtverband e.V., sondern vom Motorboot- und Wassersportverein Regensburg aufgrund einer nach den Führerscheinprüfungsbestimmungen des Deutschen Motorbootvereins durchgeführten theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wurde. Dazu enthält die vorgelegte Kopie auch klarstellend den Eintrag „dieser Befähigungsnachweis ersetzt die für einzelne Gewässer vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise nur, wenn es die dafür erlassenen Bestimmungen zulassen oder zwischen den dafür zuständigen Verwaltungen und den deutschen Sportorganisationen darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.“ Entsprechende besondere Vereinbarungen sind gerade nicht bekannt.
Zudem sah § 12 Motorbootführerscheinverordnung bereits damals vor, dass gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum Tage der Verkündung dieser Verordnung (am 20.1.1967) von den motorsporttreibenden Verbänden erteilten Fertigkeitszeugnisses vom Deutschen Motoryachtverband e.V. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Motorbootführerschein ohne Ablegung einer Prüfung erteilt wird, sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertigkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung entsprochen haben. Diese Norm zeigt, dass bereits damals der Gesetzgeber die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise bei vergleichbaren Prüfungen dezidiert geregelt hat. Diese Anerkennung galt aber eben nur für Fertigkeitszeugnisse, die vor Inkrafttreten der Motorbootführerscheinverordnung erteilt worden waren. Eine Anerkennung des Motorbootführerscheins des Motorboot- und Wassersportvereins … aus dem Jahr 1972 konnte deshalb schon nach damaligem Rechtsstand nicht als (amtlicher) Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung anerkannt werden, auch wenn möglicherweise im Jahr 1972 vergleichbare Prüfungs- bzw. Befähigungsvoraussetzungen der verschiedenen Verbände galten. Damit scheidet aber auch eine Gleichstellung des klägerischen Motorbootführerscheins nach § 1 Abs. 3 SpbootFüV-See sowohl nach aktueller Fassung wie auch schon nach der Fassung vom 20. Dezember 1973 aus. Die Übergangsvorschrift des § 13 SpbootFüV-See greift hier schon tatbestandlich nicht ein, da diese nur vom Deutschen Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband erteilte Fertigkeitszeugnisse für Segelboote mit Hilfsmotor betrifft. Insoweit sollten und konnten nur „Segelscheine“ übergeleitet bzw. anerkannt werden, da „Motorboot-Scheine“ bereits durch die Regelung in § 12 Motorbootführerscheinverordnung übergeleitet bzw. anerkannt wurden.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.
Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs analog: Halber Auffang-
wert für die „kleine“ Fahrerlaubnis).

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