Europarecht

Erteilung eines tierseuchenrechtlichen Vorlaufattestes für Rindertransport – einstweilige Anordnung

Aktenzeichen  M 18 E 19.2125

Datum:
7.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9757
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
VwGO § 123 Abs. 1
BmTierSSchV § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3

 

Leitsatz

In einem Verfahren auf Erteilung sogenannter Vorlaufatteste für den Transport von Rindern zu innergemeinschaftlichen  Sammelstellen ist die Frage nicht Streitgegenstand, ob der Transport der Tiere von den Sammelstellen in ein bestimmtes Drittland den rechtlichen Vorgaben entspricht. Dem für die Ausstellung des Vorlaufattests zuständigen Amtsveterinär steht kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung dieser grenzüberschreitenden Transportbescheinigungen zu. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller das am 30. April 2019 beantragte Vorlaufattest nur insoweit zu erteilen, als es sich darin um Angaben handelt, die in dem Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG enthalten sind.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Parteien tragen die Kosten je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses (sog. Vorlaufattest) für das Verbringen von Rindern zu einer Sammelstelle im Inland.
Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner mit Schreiben vom 30. April 2019 ein Vorlaufattest für den Transport von 16 Zuchtrindern für den Transport in eine Sammelstelle in Mecklenburg-Vorpommern. Dem Antrag war ein Formular „Vorlaufzeugnis für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach Usbekistan“, eine Auflistung der betroffenen Tiere sowie Tierhalter- und Hoftierarzterklärungen beigefügt.
Der Antragsgegner informierte den Antragsteller am 3. Mai 2019 telefonisch, dass das beantragte Vorlaufattest nicht ausgestellt werde. Auf eine nochmalige schriftsätzliche Aufforderung mit Fristsetzung des Bevollmächtigten des Antragstellers reagierte der Antragsgegner nicht.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, das am 30. April 2019 beantragte „Vorlaufzeugnis für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach Usbekistan“ für den Transport von 16 Zuchtrindern unverzüglich zu erteilen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Auftrieb der Tiere für den 3. Mai 2019 geplant sei, die Verladung für den Weitertransport nach Usbekistan solle voraussichtlich in der 22./23. Kalenderwoche stattfinden. Da die viehseuchenrechtlichen Anforderungen vorlägen, bestehe ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Bescheinigung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei vorliegend im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich. Angesichts der Termingebundenheit der Tiertransporte käme ein Hauptsacheverfahren zu spät. Die betroffenen trächtigen Rinder könnten auch anderweitig nicht veräußert werden, da es für trächtige Zuchtfärsen innerhalb der EU keinen bzw. einen nur sehr eingeschränkten Markt gebe. Zum anderen stelle die Weigerung des Antragsgegners eine Gesamtmaßnahme dar, die erheblich in die durch Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers eingreife.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Antragsteller das Sachbescheidungsinteresse fehle, da das tierseuchenrechtliche Vorlaufattest alleine zur Vorbereitung einer tierschutzrechtlichen Transportgenehmigung nach Usbekistan diene. Der spätere Transport nach Usbekistan könne jedoch tierschutzrechtlich nicht genehmigt werden. Darüber hinaus stehe der Erteilung eines Vorlaufattests eine mögliche Strafbarkeit der Amtstierärzte entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte im beigezogenen Verfahren M 18 E 19.2103 verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zu Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohenden Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BmTierSSchV dürfen Klauentiere und Einhufer nur auf eine Sammelstelle verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchV begleitet sind. Hiernach bedarf es eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (in der Fassung vom 22. Mai 2015). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BmTierSSchV dürfen Rinder und Schweine sowie Schlachtschafe und -ziegen abweichend von Satz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben 1) in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere begleitet, oder 2) der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schriftlich übermittelt hat.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung der Rinder vorliegen und auch für das Gericht ergeben sich insoweit keine Bedenken. Der Antragsteller hat daher einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 12 Abs. 3 BmTierSSchV.
Soweit der Antragsgegner einwendet, der spätere Transport nach Usbekistan könne tierschutzrechtlich nicht genehmigt werden, kann er mit diesem Vortrag in dem hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Das Gericht schließt sich insoweit der umfangreich vorliegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Neustadt, B.v.19.3.2019 – 5 L 294/19.NW; VG Gießen, B.v. 12.3.2019 – 4 L 1064/19.GI; VG Darmstadt, B.v. 11.3.2019 – 4 L 446/19.DA; VG Schleswig-Holstein, B.v. 27.2.2019 – 1 B 16/19 – jeweils juris) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 27.3.2019 – 8 B 658/19 – unveröffentlicht) an und verweist vollinhaltlich auf diese. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller das sogenannte Vorlaufattest für den Transport der Zuchtrinder nach Mecklenburg-Vorpommern zu einer dort befindlichen Sammelstelle zu erteilen. Hiervon unabhängig und von anderer Stelle und in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob der Transport der Tiere von der Sammelstelle nach Usbekistan den rechtlichen Vorgaben entspricht. Der Antragsgegner hat insoweit kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung dieser grenzüberschreitenden Transportbescheinigung.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht erfolgreich auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers berufen. Auch wenn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erhebliche Zweifel an der tierschutzgerechten Durchführung der Transporte nach Usbekistan bestehen, erscheint die Unmöglichkeit eines solchen Transportes zumindest derzeit als nicht so gesichert, dass der Transport von vornherein unter jedem Aspekt ausgeschlossen wäre, sodass bereits der Verbringung zur Sammelstelle für den Antragssteller keinerlei Bedeutung zukäme.
Ebenso wenig kann sich der Antragsgegner darauf berufen, dass sich die Amtsveterinäre mit der Ausstellung des begehrten Vorlaufattests möglicherweise strafbar machen würden. Da das Vorlaufattest lediglich den Transport der Rinder zu der Sammelstelle ermöglicht, bezüglich dieser Verbringung keine tierschutzwidrigen Bedenken bestehen und im Folgenden eine neue veterinärrechtliche Entscheidung hinsichtlich der weiteren Verbringung der Tiere getroffen wird, erscheint die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die möglicherweise im späteren Verlauf entstehende Erfüllung des Straftatbestands der Tierquälerei nicht nachvollziehbar.
Der Antragsteller hat jedoch lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BmTierSSchV ein Vorlaufattest mit Angaben erteilt wird, die in dem Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (in der Fassung vom 22. Mai 2015) enthalten sind. Soweit er beantragt, ein Vorlaufattest mit darüber hinausgehenden Angaben zu bescheinigen, war der Antrag abzulehnen.
Vorliegend hat der Antragsteller keine Bescheinigung nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG beantragt, so dass kein Fall des § 12 Abs. 3 Satz 1 BmTierSSchV vorliegt, sondern ein hiervon zu unterscheidendes vorformuliertes „Vorlaufzeugnis für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach Usbekistan“ zur Bescheinigung vorgelegt, so dass § 12 Abs. 3 Satz 2 BmTierSSchV einschlägig ist. Demnach kann auch eine sonstige Bescheinigung die Tiere begleiten, sofern diese die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV erforderlichen Angaben enthält. Daraus folgt, dass die Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BmTierSSchV ebenfalls nur die Angaben enthalten muss, die auch in dem Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG enthalten sind. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheinigung kann daher auch nur bezüglich dieser Angaben bestehen.
Das von dem Antragsteller dem Antragsgegner vorgelegte Vorlaufattest unterscheidet sich von dem Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Formular von der Sammelstelle, dem Antragsteller oder einem sonstigen Dritten formuliert wurde. Zumindest trägt der Antragsteller, der dieses Formular vorgelegt und seine Bestätigung beantragt hat, die Verantwortung für den Inhalt dieses Formulars. Das Formular enthält über die gemäß dem Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG zu bestätigenden Angaben hinausgehende Angaben. So wird zum Beispiel unter Punkt III 2 die Bestätigung gefordert, dass die Tiere nicht gegen Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Leptospirose geimpft seien. Punkt III 3. 4. Spiegelstrich enthält die Bestätigung dass keine Leptospiroseerkrankung vorliegt. Diese Angaben enthält Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG nicht und eine solche Bestätigung kann auch von dem Antragsgegner nicht gegeben werden. Vielmehr kann der Antragsgegner in solchen Fällen lediglich – wie bisher zum Teil praktiziert – bestätigen, dass diese Impfungen in Deutschland verboten sind und entsprechend der vorgelegten Tierhalter- und Hoftierarzterklärungen die Nichtimpfung bzw. Nichterkrankung bestätigt werde. Ebenso kann der Antragsgegner aus eigenem Wissen Punkt III 5, nachdem u.a. nach amtlicher Kenntnis kein Futter tierischen Ursprung verabreicht wurde, nicht bestätigen, sondern auch insoweit ausschließlich auf vorgelegte Tierhalter- und Hoftierarzterklärungen verweisen. Ein solches System ist nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG nicht vorgesehen. Bezüglich der Bestätigung des Hoftierarztes handelt es sich auch nicht um eine Bescheinigung eines „zugelassenen Tierarztes“ entsprechend Teil 2 vor Punkt II 1 Abschnitt A, Alternative 2., denn der Hoftierarzt ist kein solcher im Sinne der europarechtlichen Vorgaben zugelassener Tierarzt. Vielmehr können die in Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG vorgegebenen Angaben von dem jeweiligen Amtstierarzt in eigener Zuständigkeit und Sachkompetenz beurteilt werden.
Für die Verbringung der Tiere zur Sammelstelle ist erforderlich aber auch ausreichend, dass durch den beamteten Tierarzt die nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG geforderten Angaben bestätigt werden. Zu darüber hinausgehenden Bestätigungen – die vorliegend wohl primär auf Anforderungen der jeweiligen Exportländer beruhen – kann der Antragsgegner zumindest nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen. Denn insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann von dem Antragsgegner lediglich das gemäß der gesetzlichen Regelung zwingend erforderliche verlangt werden, nicht jedoch darüber hinausgehende – wohl zum Teil auf ministeriellen Schreiben und Vereinbarungen beruhende – Erklärungen.
Ein Anordnungsanspruch besteht daher lediglich im tenorierten Umfang.
Insoweit konnte der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Das Gericht verweist insoweit ebenfalls auf die hierzu bereits umfangreich vorliegende Rechtsprechung und macht sich diese zu Eigen. Der Tiertransport zur Sammelstellung ist bereits beauftragt und steht unmittelbar bevor. Der Transport ist auch zur Überzeugung der Kammer nicht beliebig verschiebbar, da ein Transport, die anschließende Quarantäne und gegebenenfalls ein Weitertransport nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten rechtlich möglich sind. Eine hinreichende Eilbedürftigkeit ist daher gegeben.
Des Weiteren ist vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, da andernfalls irreparable Schäden für den Antragsteller zu befürchten sind. Zum einen hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass ein späterer Transport der betroffenen trächtigen Tiere aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist und die Tiere nicht anderweitig verkauft werden können. Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch sein Verhalten erkennbar gezeigt, dass er mit seiner Verweigerungshaltung nicht nur einmalig die Ausstellung eines solchen Vorlaufattests verweigert, sondern dies zukünftig grundsätzlich zumindest für Transporte nach Usbekistan beabsichtige. Durch diese generelle Verweigerung greift der Antragsgegner erheblich in die durch Art. 12, 19 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers ein, sodass für diesen ein irreparabler Schaden entstehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.

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