Europarecht

Fahrtenbuchauflage für betrieblich genutztes Fahrzeug

Aktenzeichen  11 ZB 16.2311

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 102524
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. In einem Berufungszulassungsantrag können Ausführungen eines Rechtsanwalts, die ausdrücklich als Berufungsbegründung für den Fall der Berufungszulassung getätigt werden, auch dann nicht als Geltendmachung und Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgelegt bzw. angesehen werden, wenn sie sich kritisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach einem Verkehrsverstoß mit einem betrieblich genutzten Fahrzeug einer größeren Firma ist es zur Fahrerermittlung regelmäßig angemessen und ausreichend, den Fuhrparkleiter des Betriebes unter Vorlage eines Tatfotos, auf dem die Fahreuginsassen erkennbar sind, zu befragen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle “in ihrer Entstehung und Abwicklung” ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten, es entspricht jedoch sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (Fortführung von VGH München BeckRS 2013, 51410). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 16.592 2016-10-12 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, kann der Antrag keinen Erfolg haben.
1. Die Antragsbegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in ausreichender Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dar. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).
Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht den Umfang der Mitwirkungspflichten der Fahrzeughalterin verkannt habe und überdies von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, soweit im Gerichtsbescheid unterstellt werde, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übersandt worden sei, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Diese Unterstellung sei nachweislich unwahr, „wie die nachstehenden Ausführungen dieser Berufungsbegründung und die als Anlage zur Berufungsbegründung übersandte Original-Ermittlungsakte“ beweise. Es sei deswegen eine Überprüfung des Gerichtsbescheids im Berufungsverfahren geboten.
Diese Ausführungen legen offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Sie können auch nicht als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgelegt werden, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts fehlt. Da keine weiteren Zulassungsgründe dargelegt wurden, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Bei einem Berufungszulassungsantrag können Ausführungen eines Rechtsanwalts, die ausdrücklich als Berufungsbegründung für den Fall der Zulassung der Berufung getätigt werden, auch dann nicht als Geltendmachung und Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgelegt bzw. angesehen werden, wenn diese sich kritisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen. Es erschließt sich dem Senat zwar nicht, warum diese Auseinandersetzung nicht unter Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgte, ein dahingehender Wille kann aber angesichts der ausdrücklichen Trennung der Darlegung zwischen Zulassungsbegründung und Berufungsbegründung bei einem Rechtsanwaltsschriftsatz nicht unterstellt werden (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.3.1998 – 2 B 20.98 – NVwZ 1999, 641 zur Frage, ob eine Berufungseinlegung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann). Bestätigt wird diese Auslegung hier dadurch, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung mehrfach auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin verweisen, was in einer Berufungsbegründung möglich ist, bei der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung jedoch nicht berücksichtigt werden kann, weil es insoweit an der Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
2. Aber selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, hätte der Antrag keinen Erfolg.
2.1 Die Klägerin führt aus, dass die Ermittlungsbemühungen der Polizei nicht ausreichend gewesen seien; insbesondere hätte man den Geschäftsführer der Klägerin befragen und ihm dabei auch das Täterfoto zeigen müssen, ohne dass die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei. Zudem sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Ermittlungsakte übersandt worden, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Vielmehr sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Akte übersandt worden, in der die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei.
Richtig ist, dass in der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. April 2016 in Kopie übermittelten Akte die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich (weißes Feld) gemacht worden ist. Das liegt daran, dass der Bußgeldstelle zu diesem Zeitpunkt kein anderes Foto vorlag. Fotos mit den weiteren Insassen (neben der Person auf dem Beifahrersitz eine hinten sitzende Person) wurden der Polizeiinspektion Hof erst später übermittelt.
Dennoch erachtet der Senat die Ermittlungsbemühungen der Polizeiinspektion H. als ausreichend und angemessen. Nach Zuleitung des Zeugenfragebogens an die Klägerin erklärte deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, das betreffende Fahrzeug sei keinem Mitarbeiter zugeordnet, sondern stehe einem engen Kreis von Mitarbeitern in gehobener Stellung (ca. 30 Personen) sowie deren Angehörigen zur Verfügung; grundsätzlich komme aber fast jeder (der 153) Mitarbeiter als Fahrer in Betracht. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt.
Es kann offenbleiben, ob angesichts dieser Aussagen noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen sind. Jedenfalls war es ausreichend, dass die Polizeiinspektion H. am 17. Mai 2016 den Fuhrparkleiter der Klägerin befragte und ihm dabei offensichtlich auch ein „ungeschwärztes“ Foto mit den beiden weiteren Fahrzeuginsassen gezeigt hat. Denn dieser erklärte nach dem Bericht der Polizeiinspektion H. vom 18. Mai 2016, dass er weder den Fahrer noch die beiden Insassen auf dem Foto erkenne. Des Weiteren führte die Polizeiinspektion aus, dass auch ein Vergleich der Personen im Pkw mit einem im Internet abgebildeten Gruppenbild von den Angestellten der Firma kein Ergebnis gebracht habe. Von der Versendung von Bildern, auf dem auch die weiteren Insassen im Pkw erkennbar gewesen wären, hat die Polizei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unbeteiligter Dritter zu Recht abgesehen. Es war auch angemessen und ausreichend, den Fuhrparkleiter der offenbar größeren Firma der Klägerin zu befragen; es war nicht zu erwarten, dass der Geschäftsführer der Klägerin die weiteren Personen im Fahrzeug benennen könne, wenn dies schon dem Fuhrparkleiter nicht möglich ist.
2.2 Die Klägerin trägt weiter vor, es sei entgegen dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts unzutreffend, aus kaufmännischem Eigeninteresse eine Fahrtenbuchführungspflicht zu verlangen. Sowohl aus buchhalterischen als auch aus steuerrechtlichen Gründen ergebe sich eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einzelner Fahrten nur dann, wenn ein der Teil-Privatnutzung unterliegendes Fahrzeug nicht nach der sog. „3-Prozent-Regelung“ versteuert werde, sondern die Anteile der privaten und der beruflichen Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt würden. Ein solcher Sachverhalt liege aber hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vor. Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden könne, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern i.V.m. Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Diese bloße Unterstellung weise keinerlei Realitätsbezug auf, insbesondere bei einem Unternehmen, bei dem etwa 120 Mitarbeiter tätig seien und etwa 20 Kraftfahrzeuge zur ausschließlich betrieblichen Nutzung zugelassen seien. Es sei realitätsfremd, anzunehmen, dass es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt irgendwelche schriftlichen Dokumentationen geben würde. Insbesondere das streitgegenständliche Fahrzeug, welches ein bloßes „Aushilfsfahrzeug“ sei, könne von allen Mitarbeitern der Klägerin genutzt werden.
Auch diese Ausführungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids dargelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris) ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können (vgl. auch VGH BW, B.v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 – NJW 2014, 1608). Eine Fahrtenbuchauflage stellt daher gerade für eine Firma nur einen geringfügigen Eingriff dar, weil sie nur verlangt, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht. Das von der Klägerin an den Tag gelegte, zumindest aber behauptete Geschäftsgebaren, wonach es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt keinerlei schriftliche Dokumentationen geben soll, wobei offenbar auch darauf verzichtet wird, den Täter eine Verkehrsordnungswidrigkeit persönlich in Haftung zu nehmen, lädt geradezu ein, verkehrsrechtliche Vorschriften zu missachten, da eine Ahndung nicht zu befürchten ist.
2.3 Soweit die Klägerin vorträgt, der der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrsverstoß sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil das Messverfahren „Poliscan Speed“ umstritten sei, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 f.) auseinander. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, wann und unter welchen Umständen das Messverfahren anzuerkennen ist.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das verwendete Messgerät nicht entsprechend der in der Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt beschriebenen Weise eingesetzt oder die Gebrauchsanleitung nicht beachtet worden wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte geprüft werden müssen, ob die Auswerterichtlinien des Messgeräteherstellers, wonach die Auswerteschablone einen Teil des Kennzeichens und/oder eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse umfassen, die Unterkante der auswärtige Schablone erkennbar unterhalb der Räder der Vorder- und Hinterachse befindlich sein müsse und sich kein weiteres Fahrzeug innerhalb der Auswerteschablone auf derselben oder einer angrenzenden Fahrspur befinden dürfe, eingehalten seien. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass gerade nicht eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse von der Auswerteschablone vollständig umfasst werde. Nach den von der Klägerin zitierten Richtlinien des Messgeräteherstellers ist jedoch nicht notwendig, dass eines der Räder von der Auswerteschablone vollständig erfasst wird. Nach dem in den Akten befindlichen Foto erfasst die Auswerteschablone das Kennzeichen des Tatfahrzeugs, den Boden vor dem Kennzeichen und den größten Teil des sichtbaren linken Vorderrads. Eine vollständige Abbildung des Vorderrads ist regelmäßig schon deshalb nicht möglich, weil dies größtenteils von der Karosserie verdeckt ist.
2.4 Soweit die Klägerin die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten als zu lang bezeichnet, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (UA S. 7 f.) auseinander. Dieses hat dort ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h einen erheblichen Verkehrsverstoß bedeute, der zu einem zweimonatigen Fahrverbot geführt hätte und zudem zu berücksichtigen sei, dass es sich bereits um den zweiten Fall handele, bei dem ein Verkehrsverstoß wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht habe geahndet werden können. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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