Europarecht

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts gegenüber alkoholkrankem Staatsangehörigen

Aktenzeichen  B 6 K 17.901

Datum:
28.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41845
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 62 Abs. 4, § 82 Abs. 1 S. 1
ZPO § 53
FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4a Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig.vollstreckbar. Der KIäger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig.
aa) Die Klage, die ohne einen bestimmten Antrag erhoben wurde, ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Bescheid vom 18.10.2017 statthaft. Der Kläger kann sein Begehren, den Verlust seiner Freizügigkeitsberechtigung, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Polen aufzuheben, nur mittels einer Anfechtungsklage erreichen.
bb) Die Klage wurde ordnungsgemäß erhoben. Insbesondere ist der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ordnungsgemäß bezeichnet.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Der Kläger ist für die Dauer des Verfahrens zwar gemäß § 62 Abs. 4 VwGO, § 53 ZPO einem Prozessunfähigen gleichgestellt, weil nicht er, sondern seine Betreuerin als gesetzliche Vertreterin, deren Aufgabenkreis die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht umfasst, die Klage erhoben hat. Davon unabhängig ist er jedoch als natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 VwGO fähig, an einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kläger beteiligt zu sein. Deshalb kommt es darauf an, dass er ordnungsgemäß bezeichnet ist, d.h. sein tatsächlicher Wohnort, d.h. die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, gegenüber dem Gericht angegeben wird (BVerwG, U. v. 13.04.1999 – 1 C 24/97 – NJW 1999, 2608/2609). Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt ausnahmsweise dann, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa wenn wegen Obdachlosigkeit ein Wohnort fehlt (BVerwG, B. v. 14.02.2012 – 9 B 79/11 – NJW 2012, 1527/1528 Rn. 11).
Die für ihn den Prozess führende gesetzliche Vertreterin des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts obdachlos ist und damit seine Pflicht, einen Wohnort als ladungsfähige Anschrift zu nennen, nicht erfüllen kann. Um ihm den Zugang zum Gericht deshalb nicht unnötig zu vereiteln, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, zur Bezeichnung des Klägers als Adresse die Anschrift einer Wärmestube in … ausreichen zu lassen, die er laut seiner Betreuerin mehrmals in der Woche aufsucht, um dort eingegangene Post entgegenzunehmen.
b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 18.10.2017 ist nicht rechtswidrig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, so dass eine Aufhebung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Wie die rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergibt, ist die vom Kläger angefochtene Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Ziffer 1 des Bescheides) rechtmäßig.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechtes nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen.
aaa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung liegen vor.
aaaa) Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist solange rechtlich zulässig, als sich der Unionsbürger nicht fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat, in denen ununterbrochen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU vorgelegen haben, so dass er gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ein die Verlustfeststellung ausschließendes Daueraufenthaltsrecht erworben hat (BVerwG, U. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 – InfAuslR 2015, 420/421f. Rn. 16f.).
Der Kläger, der am 30.05.2014 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat, hält sich zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren ständig im Bundesgebiet auf. Während dieser Zeitspanne erfüllte er jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer aufhalten wollen. Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinn ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistung erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, erlischt die Arbeitnehmereigenschaft (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 38, 54 m. w. N.).
Nach eigenen Angaben des Klägers, für die allerdings keine Nachweise vorliegen, hat er, lediglich ein halbes Jahr lang in einer Bäckerei gearbeitet, ohne dass dem Gericht bekannt wäre, in welchem Zeitraum er diese Tätigkeit ausübte. Nur in dieser Zeitspanne war er Arbeitnehmer.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz1 Nr.1 FreizügG/EU bleibt die Freizügigkeitsberechtigung für Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Erwerbsminderung infolge Krankheit unberührt. Eine Erwerbsminderung ist als vorübergehend anzusehen, wenn nach ärztlicher Prognose mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann (Dienelt, a.a.O. Rn. 105). Eine entsprechende positive Prognose für den Kläger liegt nicht vor. Im Gegenteil wurde bereits in dem ihm Rahmen des Verfahrens für die Bestellung eines Betreuers erstellten Gutachtens vom 01.12.2015 festgestellt, dass eine durchgreifende Stabilisierung seines Zustandes auch bei konsequenter Alkoholabstinenz mit der Folge, dass er trotz seiner Alkoholabhängigkeit seine Angelegenheiten wieder vollständig selbst besorgen könnte, eher unwahrscheinlich sei. Daran hat sich seither nichts geändert, insbesondere seit sein Aufenthalt im Therapiezentrum …, während dessen er positive Ansätze zeigte, abgebrochen werden musste, weil der Bezirk …die Kosten dafür nicht länger übernahm.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Der Kläger, der glaubhaft angibt, er sei zur Arbeitssuche ins Bundesgebiet gekommen, konnte damit in den sechs Monaten nach seiner Einreise, d.h. bis 30.11.2014 als Arbeitssuchender ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und Aufenthalt beanspruchen. Für die Folgezeit hat er nicht dargelegt, dass er, nach außen erkennbar und objektivierbar, ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht hat (zu diesen Kriterien Dienelt, a.a.O. Rn 60, 62). Spätestens nach einer einjährigen erfolglosen Arbeitssuche ist davon auszugehen, dass seine Arbeitssuche keine begründete Aussicht auf Erfolg mehr hatte (Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOKAuslR, Stand 01.05.2019, § 2 FreizügG/EU Rn. 29).
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nicht erwerbstätige Unionsbürger, die über ausreichende Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Der Kläger, der weitaus die meiste Zeit seines Aufenthalts nicht erwerbstätig war, besaß in diesen Zeiträumen jedoch weder ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch ausreichende Existenzmittel.
bbbb) Darüber hinaus ist der Kläger derzeit, wie schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 18.10.2017, des unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht verlustig gegangen.
Bei Erlass des Bescheides lebte der Kläger in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Die Kosten für seinen Aufenthalt hatte der Bezirk … als Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen. Damit war er zu diesem Zeitpunkt weder als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch als Arbeitssuchender gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt noch konnte er ein Recht auf Einreise und Aufenthalt als nicht erwerbstätiger Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU i.V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU, weil der Bezug von Sozialhilfeleistungen indiziert, dass ihm nicht ausreichende Existenzmittel zur Verfügung standen (Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOKAuslR, § 4 FreizügG/EU, Stand 01.05.2019, Rn. 10).
Diese Rechtslage hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zu seinen Gunsten geändert. Derzeit hält er sich wieder als chronisch Alkoholkranker ohne Arbeit und festen Wohnsitz in … auf. Deshalb hat er keine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer, Arbeitssuchender oder nicht erwerbstätiger Unionsbürger.
bbb) Liegen damit die zeitlichen und die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung vor, oblag es dem Beklagten, darüber zu entscheiden, ob er den Verlust feststellt. In Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Beklage sich in nicht zu beanstandender Weise dazu entschlossen, den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festzustellen.
Bei der Ermessensentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts hat die Ausländerbehörde eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die alle für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Argumente einzufließen haben. Bedeutung kommt dabei insbesondere dem Grad der Aufenthaltsverfestigung des Ausländers im Bundesgebiet, wie er sich aus der Dauer seines Aufenthalts ergibt, und einer zu erwartenden Einkommensverbesserung zu (VGH Kassel, B. v. 24.10.2016 – 6 L 478/16 – InfAuslR 2017, 45, 45f.). Daneben ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Dienelt, a.a.O. § 5 FreizügG/EU Rn. 62).
Der Beklagte hat bei seiner Abwägung, ob eine Verlustfeststellung getroffen wird, im Bescheid vom 18.10.2017 als einzigen dagegen sprechenden einschlägigen Gesichtspunkt zu Recht das Interesse des Klägers angeführt, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu können, um einen Arbeitsplatz zu suchen. In der Klageerwiderung vom 28.11.2017 hat er, noch ohne Kenntnis davon, dass der Kläger seinen Aufenthalt im Therapiezentrum Schloss … abbrechen musste, darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mehr mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suche, weil er aufgrund seiner Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die weitere Entwicklung während des Gerichtsverfahrens hat gezeigt, dass der Einwand, der Verlust dürfe nicht festgestellt werden, weil sich der Kläger auf Arbeitssuche befinde, wenig Gewicht hat. Zwar gibt der Kläger ohne Nachweis an, dass es ihm gelungen sei, ein halbes Jahr in einer Bäckerei zu arbeiten. Doch derzeit hält er sich (wieder einmal) nach einer kurzzeitigen Inhaftierung als alkoholkranker Obdachloser in … auf, so dass seine Chancen, in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit für längere Dauer zu finden, allenfalls sehr gering sein dürften.
Demgegenüber wiegen die für eine Verlustfeststellung sprechenden Argumente schwer. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass (nur) mit der Verlustfeststellung ein Aufenthalt des Klägers auf unabsehbare Zeit zur Arbeitsplatzsuche beendet werden kann. Dafür spricht, dass der Aufenthaltszweck „Arbeitssuche“ kein Auffangtatbestand ist, der anzuwenden ist, wenn ein anderer Aufenthaltszweck nicht feststellbar ist. Er setzt voraus, dass sich der Unionbürger im Aufnahmestaat ernsthaft, nachhaltig und nicht objektiv aussichtslos um einen Arbeitsstelle bemüht (Dienelt, a.a.O. Rn. 62).
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich die Einkünfte des Klägers verbessern, sondern vielmehr angenommen werden muss, dass er, auch wenn er derzeit keine Sozialleistungen bezieht, aufgrund seiner chronischen Alkoholkrankheit Behandlungskosten verursachen wird, die die deutschen öffentlichen Kassen über kurz oder lang in nicht unerheblichem Umfang belasten würden. Dafür spricht insbesondere, dass der Bezirk …, wäre die Therapie in Schloss …, wie geplant ein Jahr durchgeführt worden, dafür über 40.000 EUR hätte aufbringen müssen. Auch wenn der Bezug von Sozialleistungen nicht automatisch dazu führen darf, dass ein Unionbürger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verliert, ist das Argument, dass zu erwarten ist, dass er Sozialleistungen benötigen wird, zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Sein bisheriger Aufenthalt hat gezeigt, dass er seine chronischen gesundheitlichen Probleme, wenn überhaupt, dann nur mit Unterstützu ng der öffentlichen Hand in Griff bekommen kann (vgl. dazu Dienelt, a.a.O. § 5 FreizügG/EU, Rn. 62).
Die Verlustfeststellung ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem Zweck, den Aufenthalt des Klägers zu beenden und ist dazu auch erforderlich. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist der Kläger als Unionsbürger erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht mehr besteht. Die Feststellung ist ihm im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen auch zumutbar. Der bald 62 Jahre alte Kläger, der erst seit gut 5 Jahren hier lebt, ist weder persönlich noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verwurzelt und in seinem Heimatland Polen, auch wenn er angibt, dort keine Angehörigen mehr zu haben, jedenfalls schon deshalb nicht vollkommen entwurzelt, weil er dort 57 Jahre seines Lebens verbracht hat und die Sprache beherrscht.
b) Die Ausreiseaufforderung mit der gesetzlichen Mindestfrist von einem Monat (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU) und die Abschiebungsandrohung, die die Behörde, wie es das Gesetz vorsieht, in einem Bescheid mit der Verlustfeststellung verfügt hat, beruhen auf§ 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU).
3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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