Aktenzeichen 15 B 16.50082
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1 Die Überstellungsfrist beginnt erst mit der Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden Endentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Dublin-Bescheides zu laufen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird der noch nicht beendete Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen und die Frist wieder auf Null gesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten bei Verfahren von minderjährigen Kindern und ihren Eltern vor. Ohne dass ein eigenes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werden muss, ist der Mitgliedsstaat, der für die Familienangehörigen zuständig ist, auch für das Verfahren des in einem Mitgliedsstaat geborenen minderjährigen Kindes zuständig. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 7 K 14.50182 2015-05-21 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Mai 2015 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2014 wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.