Europarecht

Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

Aktenzeichen  V R 35/18

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.240321.VR35.18.0
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 5 KStG 2002
§ 2 Nr 1 KStG 2002
§ 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002
§ 5 Abs 2 Nr 2 KStG 2002
§ 14 AO
§ 51 Abs 2 AO
§ 52 AO
§ 55 AO
§ 57 AO
§ 62 AO vom 01.10.2002
§ 80 Abs 1 BGB
§ 118 Abs 1 FGO
KStG VZ 2009
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

1. Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen.
2. Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a.F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist.
3. Die Auslegung der Satzung eines englischen Colleges wird im Revisionsverfahren nur darauf überprüft, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und gegen allgemeine Denkgesetze verstößt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Juni 2018, Az: 9 K 11080/17, Urteilvorgehend BFH, 25. Oktober 2016, Az: I R 54/14, Urteilvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2014, Az: 4 K 12276/11, Urteil

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.06.2018 – 9 K 11080/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als steuerbefreite Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2009 (Streitjahr) maßgebenden Fassung (KStG). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
2
Die Klägerin, ein College im Vereinigten Königreich, wurde im Jahre 1555 von X als “immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste” errichtet. Dem Errichtungsakt erteilten der König und die Königin von England ihre Erlaubnis (“Royal Patent”). Neben dieser Gründungsurkunde besteht das die Klägerin konstituierende Regelwerk aus ihren Statuten (I bis XXVI), derzeit in der Fassung vom 23.04.2007.
3
Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der “… Ltd.” (Tochtergesellschaft). Diese betreibt ein gleichnamiges Gasthaus und führte ihre Gewinne in Höhe von 47.000 Pfund (Streitjahr) und 66.000 Pfund (Vorjahr) an die Klägerin ab. Das College verwendete diese Gewinne zur Finanzierung von Stipendien für Studierende.
4
Seit 2007 ist die Klägerin auch Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in Berlin, aus dem sie im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
5
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erließ am 15.12.2010 einen Schätzbescheid zur Körperschaftsteuer 2009, in dem es von Einkünften in Höhe von 375.000 € ausging. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2011 als unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 24.07.2014 – 4 K 12276/11 statt (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2014, 2168).
6
Auf die Revision des FA hob der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Urteil des FG auf und verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen an das FG zurück (BFH-Urteil vom 25.10.2016 – I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216): Das FG sei ohne hinreichende Feststellungen davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin um eine der deutschen Stiftung vergleichbare und damit beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handele. Darüber hinaus lasse sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen zur Gründungsurkunde der Klägerin weder beurteilen, ob diese gemeinnützige Zwecke verfolge noch, ob diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt würden. Schließlich lasse sich anhand der Bestätigung eines “auditors” (Wirtschaftsprüfer) nicht feststellen, dass die Klägerin den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) genügt habe. Mangels näherer Feststellungen zu den Maßstäben, an denen sich die erfolgten Prüfungen ausgerichtet hätten, könne nicht beurteilt werden, ob die in Bezug genommene Bestätigung Aussagen über eine Konformität mit den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts enthalte.
7
Mit Urteil vom 28.06.2018 – 9 K 11080/17 (EFG 2019, 793) gab das FG der Klage auch im zweiten Rechtsgang statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
8
Bei der Klägerin handele es sich um ein Körperschaftsteuersubjekt i.S. des § 2 Nr. 1 KStG. Ein Typenvergleich ergebe, dass sie ihrer Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht vergleichbar sei. Die Klägerin diene nach Satzung und Stiftungsgeschäft gemeinnützigen Zwecken, dies sei auch ausschließlich und unmittelbar erfolgt. Dabei verstehe der Senat unter “Satzung” nicht nur die Statuten der Klägerin, sondern auch die historische Gründungsurkunde aus dem Jahr 1555 (“Royal Patent”). Das zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzte “Royal Patent” sei bis in die heutige Zeit ein Teil der konstituierenden Grundlagen der Klägerin. Zweck der Klägerin sei die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Religion, indem sie einen umfangreichen Lehr- und Forschungsbetrieb an der Universität D unterhalte. Während die von der Klägerin verfolgten Zwecke in der historischen Gründungsurkunde (Stiftungsgeschäft) ausdrücklich mit “Studium der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste” bezeichnet würden, enthielten die Statuten der Klägerin insbesondere Bestimmungen zur Art und Weise der Verwirklichung dieser Zwecke.
9
Diese Zwecke verfolge die Klägerin nicht nur selbstlos i.S. des § 55 Abs. 1 AO, sondern auch i.S. von § 56 AO ausschließlich. Die Satzung enthalte zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass das College “ausschließlich” ein solches der dort aufgeführten Studien sei und keine sonstigen (eigennützigen) Zwecke verfolgen dürfe. Nach dem BFH-Urteil im ersten Rechtsgang (BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216) genüge es jedoch, wenn der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte dafür bieten, dass ausschließlich steuerbegünstigte und keine anderen Zwecke verfolgt werden. Vorliegend ergebe sich die Ausschließlichkeit durch Auslegung des “Royal Patents” unter besonderer Beachtung des historischen Kontextes. Die im “Royal Patent” enthaltene Aufzählung der Zwecke des “Kollegiums” trage bei verständiger historischer Auslegung der Erlaubnis das Gebot der Ausschließlichkeit gleichsam in sich selbst. Dies sei nach den vom BFH vorgegebenen Maßstäben ausreichend.
10
Soweit die Satzung der Klägerin nicht die gesetzlichen Vorgaben einer Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO erfülle, sei dies unschädlich, da die Ausnahmeregelung des § 62 AO i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (AO a.F.) eingreife. Diese sei auf die im 16. Jahrhundert gegründete Klägerin anwendbar. Die Klägerin unterliege als ausländische Steuerpflichtige der staatlichen Aufsicht durch die sog. “Charity Commission”, die den deutschen Aufsichtsregelungen in ihren wesentlichen Belangen entspreche.
11
Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin entspreche den satzungsmäßigen Vorgaben. Der Senat folge insoweit nicht den Zweifeln des FA an einer zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die Klägerin habe mit der “Konsolidierten Aufstellung der Finanzaktivitäten” für das am 31.07.2009 abgelaufene Geschäftsjahr eine hinreichende Mittelverwendung dargelegt. Diese Aufstellung sei von einer britischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und ihre Richtigkeit mit einem Testat versehen worden. Der Senat sei daher davon überzeugt, dass die Klägerin die einzusetzenden Mittel vollumfänglich für ihre satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt habe.
12
Der nach § 51 Abs. 2 AO erforderliche Inlandsbezug liege in beiden Alternativen vor. Die Klägerin habe in nicht unerheblichem Umfang Studenten aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ausgebildet und ein studentisches Austauschprogramm mit der B-Universität eingerichtet. Zudem könne sie durch ihre Lehr- und Forschungstätigkeit zum Ansehen Deutschlands beitragen.
13
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG). Entgegen der Ansicht des FG genüge weder die Satzung der Klägerin den Vorgaben des § 60 AO noch sei die tatsächliche Geschäftsführung auf die nach § 63 AO erforderliche ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet.
14
Die Satzung der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des § 60 AO (formelle Satzungsmäßigkeit). Die Satzungszwecke seien nicht hinreichend bestimmt, da die Statuten diese nur dahingehend beschrieben, dass das College “imstande sein [muss], Bildung zu vermitteln, Studien zu fördern sowie effiziente und wirtschaftliche Forschung zu betreiben”. Die Formulierung “imstande sein” gebe die Zielrichtung des Colleges bzw. dessen Zwecke nicht konkret vor, sondern lasse einen Spielraum für Abweichungen. Das FG weiche zudem vom BFH-Urteil vom 17.09.2013 – I R 16/12 (BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz 13) ab, wonach die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht vorliege, wenn und weil die Satzung das konkrete Tätigkeitsfeld der Empfängerorganisation (Destinatäre) nicht benenne.
15
Zudem fehlten in der Satzung konkrete Angaben zur Ausschließlichkeit (§ 56 AO). Das “Royal Patent” enthalte auch nach Ansicht des FG keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass das College “ausschließlich” ein solches der dort aufgeführten Studien sei und keine sonstigen (eigennützigen) Ziele verfolgen dürfe. Es habe diese Voraussetzung zu Unrecht unter Heranziehung einer fragwürdigen historischen Auslegung damit bejaht, dass die Aufzählung der Zwecke des Colleges bei verständiger historischer Auslegung der Erlaubnis das Gebot der Ausschließlichkeit gleichsam in sich selbst trage. Diese Betrachtungsweise gehe angesichts der Anforderungen, die an inländische Satzungen gestellt würden, zu weit. Allein aus der Satzung sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass die Klägerin ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge.
16
Darüber hinaus sei die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Das FG habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der Mitteleinsatz durch die Klägerin den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO entspreche. Danach müsse die Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah verwenden; zum Nachweis der zeitgerechten Verwendung sei eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen, aus der sich Zeitpunkt und Umfang von Zu- und Abfluss der Mittel ergäben. Das FG habe keine Prüfung des Mitteleinsatzes vorgenommen. Hierfür genüge das Testat einer britischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht, da dieses Testat keine Prüfung der Vorschriften nach dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhalte.
17
Schließlich sei vom FG nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb die vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin (Vermietung von Grundbesitz) in einem unmittelbaren Bezug zu einer gemeinnützigen Tätigkeit stehe. Soweit Dienstleistungen, die zur Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich seien, erwerbsorientiert und gegen Entgelt angeboten würden, stünde die Klägerin anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund könnten auch vermögensverwaltende Tätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken dienen.
18
Das FA beantragt,das Urteil des FG vom 28.06.2018 – 9 K 11080/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
20
Entgegen der Auffassung des FA komme es für die Prüfung der formellen Satzungsmäßigkeit nicht auf die Satzung im engeren Sinne an. Das FG sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Satzung der Klägerin aus den Statuten sowie der historischen Gründungsurkunde (“Royal Patent”) bestehe (einheitliches Satzungsdokument).
21
Die Stiftungszwecke seien im “Royal Patent” hinreichend bestimmt worden. Dort seien ausdrücklich ein “Studium der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste” angeführt und die gemeinnützigen Zwecke dahingehend konkretisiert worden, dass es sich um eine “Lehrtätigkeit der höheren Bildung” handeln müsse. Wie das FG zu Recht entschieden habe, ergebe sich aus den Statuten die Art und Weise der im “Royal Patent” bestimmten Zwecksetzung.
22
Es stelle eine lebensfremde Förmelei dar, wenn das FA behaupte, aus einem königlichen Patent des 16. Jahrhunderts ergäbe sich nicht klar, dass dessen Zweckbestimmung abschließend sei. Wenn die Krone dem Gründer X gestattete, seinen Grundbesitz an ein Kollegium zu übertragen, dann sei dies bei verständiger (und natürlicher) Auslegung so zu lesen, dass diese Übertragung “nur zu diesen Zwecken” erfolgen durfte. Unter Berücksichtigung des vom FG festgestellten und gewürdigten Gründungssachverhalts verblieben somit keine Zweifel daran, dass die Satzung selbst ausreichende Anhaltspunkte zur ausschließlichen Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke enthalte.
23
Soweit es für die Anwendbarkeit des § 62 AO a.F. zur Vermögensbindung darauf ankomme, ob die britische Aufsicht den deutschen Aufsichtsregelungen in ihren wesentlichen Belangen entspreche, läge diese Vergleichbarkeit nach den detaillierten Ausführungen des FG im Streitfall vor. Hinsichtlich des Grades der Vergleichbarkeit dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da § 62 AO a.F. allein auf die Existenz einer staatlichen Aufsicht abstelle. Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2006 – I R 94/02 (BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331, Rz 21 f.) werde der Steuerpflichtige im Grundsatz auch dann von den satzungsmäßigen Vermögensbindungserfordernissen suspendiert, wenn er “allgemein einer ausländischen staatlichen Aufsicht unterliegt”. Aufgrund der bindenden Feststellung des FG stehe fest, dass die Befugnisse der Charity Commission über die einer inländischen Stiftungsaufsicht (hier: Stiftungsgesetz Berlin –StiftG Bln–) deutlich hinausgehen und die Klägerin somit einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliege.
24
Zu Unrecht gehe das FA davon aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspreche, weil hierfür eine Nebenrechnung zur Bilanz bzw. eine besondere Mittelverwendungsrechnung erforderlich sei. Die Klägerin habe die Anforderungen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 AO durch Vorlage ihres Jahresabschlusses, einer konsolidierten Aufstellung der Geldmittel sowie eine Mittelverwendungsrechnung erfüllt.

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