Europarecht

Gestattung des Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  B 6 E 17.32972

Datum:
26.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159988
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
VwGO § 58 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123
AufenthG § 11, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 4
AufenthV § 39 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller den Aufenthalt zur Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten und ihm eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Gestattung seines Aufenthalts zur Durchführung seines Asylverfahrens und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zum Volk der Hazara und ist sunnitischer Muslim. Nach eigenen Angaben reiste er am 25.07.2015 ohne Visum und Ausweispapiere ins Bundesgebiet ein. Am 09.11.2015 stellte er einen Asylantrag und erhielt vom Landratsamt C… als zunächst zuständiger Ausländerbehörde am 15.02.2016 eine bis 31.08.2016 gültige Aufenthaltsgestattung, die am 08.09.2016 bis 07.03.2017 verlängert wurde. Nachdem er zuvor andernorts im Landkreis C… untergebracht gewesen war, wurde ihm mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 22.08.2016 ab 31.08.2016 als Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft E… (Landkreis C…) zugewiesen. Seit 29.11.2016 ist die Regierung von O. – Zentrale Ausländerbehörde Dienststelle B… (ZAB) für ihn zuständig.
Mit Bescheid vom 21.12.2016 wurde ihm als Wohnsitz die dezentrale Unterkunft in S… (Landkreis C…), … zugewiesen. Mit Schreiben vom 27.12.2016 teilte die ZAB dem Bundesamt seine neue Anschrift mit.
Mit Bescheid vom 11.01.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Antragstellers, der am 01.12.2016 in Dari angehört worden war, auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2),erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 und 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), forderte ihn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Der Bescheid, der an die Anschrift in S… adressiert ist, enthält in der Rechtsbehelfsbelehrung:den Hinweis, „die Klage muss… in deutscher Sprache abgefasst sein.“ Er wurde am 12.01.2017 zur Post gegeben. Eine Zustellung per Postzustellungsurkunde am 13.01.2017 scheiterte, weil der Antragsteller an der angegebenen Adresse als unbekannt verzogen geführt wurde. Nach Rücklauf hielt das Bundesamt am 18.01.2017 in einem Vermerk fest, der Bescheid gelte als am 12.01.2017 zugestellt, weil keine andere Adresse bekannt sei und der Antragsteller die Belehrung über die Belehrung betreffend § 10 AsylG unterschrieben habe.
Als der Antragsteller auf Aufforderung der Ausländerbehörde vom 20.01.2017, die an seine Adresse in S… gerichtet war, am 06.02.2017 beim Antragsgegner erschien, behauptete er, den Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2017 nie bekommen zu haben. Daraufhin erhielt er den Bescheid in deutscher Sprache ohne Tenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung:in Dari vom Antragsgegner in Kopie gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt Mit Telefax vom 08.02.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2017 als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Dieses Verfahren wird unter dem Az. … geführt. Die Klage wurde dem Bundesamt vom Gericht am 14.02.2017 zugestellt.
Bereits am 13.02.2017 teilte das Bundesamt dem Landratsamt C…, das die Abschlussmitteilung zuständigkeitshalber an die ZAB weiterleitete, mit, der Bescheid gelte als am 12.01.2017 zugestellt und sei am 27.01.2017 bestandskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 07.07.2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, beim Außensprechtag der ZAB in C… am 19.07.2017 einen Duldungsantrag zu stellen. Dieses Ansinnen kritisierte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 02.08.2017 und vom 01.09.2017 scharf, teilte mit, dass der Antragsteller einen solchen Antrag nicht stellen werde, und forderte den Antragsgegner auf, dem Antragsteller wieder eine „Aufenthaltsbefugnis“ zu erteilen. Der Antragsgegner kam dem nicht nach. Mit Telefax vom 04.09.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt und beantragt nunmehr sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylprozesses … zu erteilen und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung. Die Klage im Asylverfahren … sei nicht verfristet Zur Glaubhaftmachung nimmt er Bezug auf eine im Asylklageverfahren vorgelegte Erklärung des Antragstellers vom 15.02.2017, in der er an Eides statt erklärt, er habe von der Existenz und dem Inhalt des Bescheides vom 11.01.2017 erst am 06.02.2017 Kenntnis erhalten. Außerdem könne sich der Antragsgegner darauf im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsgestattung nicht berufen. Über die Frage, ob die Klage verfristet sei, habe allein das Gericht zu entscheiden, bei dem die Klage anhängig sei. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Antragsteller sich ohne Aufenthaltsgestattung illegal im Bundesgebiet aufhalte.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er erfülle nur noch die Voraussetzungen für eine Duldung. Aufgrund der Verfristung der Klage sei der Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig und der Antragsteller 30 Tage nach Abschluss des Asylverfahrens, das am 27.01.2017 unanfechtbar geworden sei, vollziehbar ausreisepflichtig geworden. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Klage nur geringfügig oder deutlich zu spät erhoben worden sei oder ob eine Wiedereinsetzung möglich oder offensichtlich ausgeschlossen sei. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, weil sich für den Antragsteller, wenn er nur noch geduldet werde, keine beachtlichen Nachteile ergäben.
Für die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Gerichtsakte, auch die im Verfahren … und die vorgelegte Behördenakten in diesem und im Asylverfahren.
II.
1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage abzuwarten und so lange nur geduldet zu werden.
Die von ihm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Rechtsstellung eines Ausländers, dessen Aufenthalt gestattet ist, verleiht ihm eine weitaus bessere Rechtsposition als einem nur geduldeten Ausländer. Zwar kann er seine Ausreisepflicht nicht nur gemäß § 64 Abs. 1 AsylG mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, sondern auch gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG mit der Duldungsbescheinigung erfüllen. Ein geduldeter Ausländer bleibt jedoch gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig und kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet nur einholen, wenn er einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder wegen der Geburt eines Kindes hat (§ 39 Nr. 5 AufenthV). Ein Ausländer mit Aufenthaltsgestattung hält sich dagegen rechtmäßig hier auf und ist nicht ausreisepflichtig (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2017, § 55 AsylG, Rn. 27). Solange seine Aufenthaltserlaubnis gilt, kann er, sofern ein Anspruch besteht, zu jedem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen (§ 39 Nr. 4 AufenthV).
b) Der Antragsteller hat auch mit Erfolg glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung zusteht.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).
Die Verpflichtung zur (Weiter-) Erteilung im Weg einer einstweiligen Anordnung scheidet deshalb aus, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist, weil an der Verfristung der gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes eingelegten Klage keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt. Lässt sich hingegen die Frage, ob fristgerecht Klage erhoben worden ist, im Rahmen der summarischen Prüfung vom Gericht nicht entscheiden, weil der Sachverhalt unklar ist oder schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat die begehrte einstweilige Anordnung zu ergehen (so zur insoweit vergleichbaren Frage der Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Zweifeln über die Verfristung eines Widerspruchs OVG Magdeburg, B. v. 02.08.2012 – 2 M 58/12-; zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 80 Rn. 13). Nicht gehindert, summarisch die Vorfrage zu prüfen, ob die Klage zulässig ist, ist das Gericht durch eine Abschlussmitteilung des Bundesamtes an den Antragsgegner. Denn eine Bestandkraftmitteilung kann die mit ihr beabsichtigten Wirkungen, insbesondere festzustellen, dass das Asylverfahren beendet und der Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig ist, nur entfalten, wenn sie rechtlich haltbar ist (vgl. dazu VG München, B. v. 02.08.2017 – M 26 E 17.45694 – juris Rn. 18).
Da die Klage nicht offensichtlich verfristet ist, kann im Verfahren gemäß § 123 VwGO nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 11.01.2017 unanfechtbar ist und die Aufenthaltsgestattung deshalb erloschen ist.
aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Bescheid ihm zwar am 12.01.2017 zugestellt worden.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG muss der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens eine Zustellung unter der letzten Anschrift, unter der er zu wohnen verpflichtet ist, gegen sich gelten lassen, wenn diese Anschrift der jeweiligen Stelle durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG).
Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion liegen vor. Der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG zuzustellende Bescheid wurde vom Bundesamt an die „…“ adressiert, eine Anschrift, die die ZAB der Behörde am 27.12.2016 als Adresse des Antragstellers mitgeteilt hatte. Die Zustellung des Schriftstücks, das am 12.01.2017 zur Post gegeben worden war, scheiterte am 13.01.2017 daran, dass der Antragsteller unbekannt verzogen war. Deshalb gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post am 12.01.2017 als bewirkt.
Sind damit die Wirkungen der gesetzlichen Zustellungsfiktion am 12.01.2017 eingetreten, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht (mehr) darauf an, wann der Antragsteller, der eidesstaatlich versichert, von dem Bescheid erst am 06.02.2017 erfahren zu haben, davon tatsächlich erstmals Kenntnis erlangt hat.
bb) Die Frist für die Erhebung einer Klage war jedoch am 08.02.2017 noch nicht offensichtlich abgelaufen.
Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Ist jedoch die beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Klage wurde zwar nicht binnen der Zweiwochenfrist seit Zustellung erhoben. Die bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung:einzuhaltende Jahresfrist wurde jedoch gewahrt. Der Rechtsbehelf ist deshalb jedenfalls nicht offensichtlich verfristet und unzulässig, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine auch in der Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides vom 10.10.2017 enthaltenen Passage gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in einem anderen Klageverfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (BAyVGH, B.v. 22.08.2017 – 13a ZB 17.30882 – juris Rn. 2f.). Denn in der Rechtsprechung werde unterschiedlich beurteilt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:wegen der verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, unrichtig sei (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:VGH BW, U. v. 18.04.2017 – 9 S 333/17 – Asylmagazin 2017, 197f.; a. A. richtige Rechtsbehelfsbelehrung:VG Berlin, U. v. 24.01.2017 – 21 K 346.16 A – juris Rn. 21f.).
Damit ist der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Aufenthalt zu gestatten und gemäß § 63 Abs. 2 AsylG eine für längstens sechs Monate zu befristende Bescheinigung darüber auszustellen.
2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Hinweis:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez. …

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