Aktenzeichen VI ZR 452/19
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
§ 6 EG-FGV
§ 27 EG-FGV
Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Koblenz, 7. November 2019, Az: 1 U 247/19vorgehend LG Mainz, 8. Februar 2019, Az: 9 O 83/18
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 4. Juni 2012 von einem Autohaus, einer Tochtergesellschaft der früheren Beklagten zu 1, einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI zum Kaufpreis von 26.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagte) hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs enthielt dieser eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
3
Nachdem das Kraftfahrtbundesamt diese Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte, rief die Beklagte Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA189 zurück, um eine geänderte Software aufzuspielen. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 20. September 2016 nachgerüstet.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 24.267,91 € (Kaufpreis zzgl. Finanzierungskosten abzgl. Nutzungsvorteile) nebst ausgerechneter Zinsen von 3.973,01 € sowie weiterer Zinsen aus 31.734,78 € in Höhe von 4 % seit dem 1. April 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs seit dem 24. April 2018, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung, dass dem Kläger weitere Schäden zu ersetzen sind, die ihm aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen am Fahrzeug entstehen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur gegen den beklagten Fahrzeughersteller geführte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel gegen die Beklagte weiter.