Aktenzeichen 58 Gs 1313/19
BGB § 935 Abs. 1
Leitsatz
Ein von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Schengen Fahndung beschlagnahmtes Fahrzeug ist an den (spanischen) Versicherer als Eigentümer herauszugeben, wenn dieser nach einer Entwendung des Fahrzeugs den ehemaligen Eigentümer entschädigt und dieser auf seine Rechte an dem Fahrzeug verzichtet hat und ein wegen Kaufs in Deutschland gutgläubiger Erwerb des letzten Gewahrsamsinhabers ausscheidet. (Rn. 4 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat den sichergestellten Personenkraftwagen, Hersteller: Toyota, Typ: C-HR, Farbe: silbergrau-metallic, an die AXA Global Direct S. herauszugeben.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 111n Absatz 3 StPO.
Bei der AXA Global Direct S. handelt es sich um die Versicherung der ehemaligen Halterin und Verletzten Die Prüfung der spanischen Rechtslage durch das Gericht hat ergeben, dass Abschnitt 3 (Versicherung gegen Diebstahl) Artikel 53 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes anwendbar sein dürfte.
Abschnitt 3 (Versicherung gegen Diebstahl) Artikel 53 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes lautet:
Wenn der Schaden eingetreten ist und dem Versicherer ordnungsgemäß angezeigt wird, sind die folgenden Regeln zu beachten:
1. Wenn der versicherte Gegenstand vor Ablauf der in der Police angegebenen Frist wiederbeschafft wird, muss der Versicherte den Gegenstand erhalten, es sei denn, er hat dem Versicherer ausdrücklich den Verzicht erklärt.
2. Wird der versicherte Gegenstand nach Ablauf der vereinbarten Frist wiederbeschafft und die Entschädigung bezahlt, kann der Versicherte die erhaltene Entschädigung einbehalten, indem er das versicherte Eigentum des versicherten Gegenstands aufgibt oder es wiedererlangt, wobei in diesem Fall der Versicherte die Entschädigung für die wiederbeschaffte(n) Sache(n) zurückzuerstatten hat.
Die Versicherungsnehmerin hat am 06.08.2018 den gemäß vorstehender Rechtslage erforderlichen Verzicht sowie die Abtretung ihrer Rechte aus dem Schadensfall an die Versicherung für den Fall der Bezahlung der Entschädigung erklärt.
Die Entschädigung wurde der Versicherungsnehmerin am 08.08.2018 überwiesen.
Folglich wurde die Versicherung Eigentümerin des Personenkraftwagens, sodass dieser an die Versicherung herauszugeben sein dürfte.
Ein gutgläubiger Erwerb des ehemals Beschuldigten scheidet nach § 935 Absatz 1 BGB.
Für den Erwerb des Beschuldigten gilt deutsches Recht, da der Erwerb in Deutschland erfolgte:
Demgegenüber richten sich die Eigentumsverhältnisse im Verhältnis zwischen der Versicherung und der Versicherungsnehmerin nach spanischem Recht, da der Versicherungsvertrag nach spanischem Recht geschlossen wurde.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg ergibt sich aus § 111o Absatz 2, § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO.