Europarecht

Kein Anspruch auf Erfüllungsübernahme bei durch Vollstreckungsbescheid festgestelltem Schmerzensgeldanspruch

Aktenzeichen  Au 2 K 18.1445

Datum:
5.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35131
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 97
ZPO § 699

 

Leitsatz

1. Ein durch Vollstreckungsbescheid iSv § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt keinen „rechtskräftig festgestellten Anspruch“ iSv Art. 97 Abs. 1 S. 1 BayBG dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff “unbillige Härte” verlangt die Uneinbringlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs und dafür in der Regel das Vorliegen von vergeblichen Vollstreckungsversuchen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Jedenfalls bei Aufenthalt des Schuldners in einem mit einem funktionsfähigen Justizsystem versehenen EU-Mitgliedstaat kann unter Kostenaspekten verlangt werden, dass eine Vollstreckung im Ausland versucht wird. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG hat. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erfüllungsübernahme bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erfüllungsübernahme nicht zu, da vorliegend kein „rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld“ i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorliegt (1.). Darüber hinaus ist im Fall des Klägers auch keine „unbillige Härte“ im Sinne der genannten Vorschrift gegeben (2.).
1. Ein durch Vollstreckungsbescheid i.S.v. § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt keinen „rechtskräftig festgestellten Anspruch“ i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG dar.
Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut, da die Norm (lediglich) einen rechtskräftig festgestellten Anspruch verlangt. Gemäß § 700 Abs. 1 ZPO steht ein Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Vollstreckungsbescheid bei Nichteinlegung des Einspruchs formell und materiell rechtskräftig (vgl. Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 700, Rn. 9 ff. m.w.N.). Dass der Anspruch „festgestellt“ worden sein muss, schließt den durch Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht aus, da auch zivilrechtliche Leistungsurteile auf Schmerzensgeld – welche unstreitig von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG erfasst sein dürften – den Schmerzensgeldanspruch nicht ausdrücklich in der Tenorierung feststellen, sondern zu einer Zahlung verurteilen (vgl. Pukall/Kießling in Pukall, Der Zivilprozess in der Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 1194).
In systematischer Hinsicht aber ist zu beachten, dass Art. 97 BayBG schon in seinem dritten Absatz (Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG) davon spricht, dass „[d]ie Übernahme der Erfüllung [..] innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils [..] zu beantragen [ist]“ (Hervorhebung nicht im Original). Dies deutet daraufhin, dass der primäre Anwendungsfall des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG grundsätzlich der durch gerichtliches Urteil festgestellte Schmerzensgeldanspruch ist, sodass anderweitig zivilrechtlich rechtskräftig festgestellte Ansprüche – wie solche aufgrund Vollstreckungsbescheid – für den Landesgesetzgeber nicht im Blickfeld standen.
Dass ein Vollstreckungsbescheid nach Zivilprozessrecht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht (s.o.), ändert daran nichts. Denn erstens wird der Vollstreckungsbescheid zwar dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich gestellt, es wird aber keine Fiktion im eigentlichen Sinne formuliert (vgl.: § 105a Satz 1 BGB „gilt als“). Mit anderen Worten „ist“ der Vollstreckungsbescheid auch nach der Formulierung des Bundesgesetzgebers kein (Versäumnis-)Urteil. Zweitens ist auch für Versäumnisurteile fraglich, ob der Landesgesetzgeber sie aufgrund der nur eingeschränkten richterlichen Kontrolle des klägerischen Vortrags auf Schlüssigkeit unter Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG fassen wollte (vgl. Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2019, Art. 97 Rn. 21 ff.).
Auch Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG stützt die Auslegung, dass der Landesgesetzgeber vor allem durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldansprüche erfassen wollte. Diese Regelung stellt unter bestimmten Bedingungen einen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der rechtskräftigen Feststellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG gleich. Zwar können Vergleiche – wie dies auch bei Vollstreckungsbescheiden der Fall ist – auch ohne wirkliche richterliche Inhaltskontrolle geschlossen werden, sie können aber nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen (vgl. Wolfsteiner in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn. 90 m.w.N.). Insofern enthält Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG eine Abweichung zu dem in Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG enthaltenen Tatbestandsmerkmal des „rechtskräftig“ festgestellten Schmerzensgeldanspruchs. Die in Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG geregelte Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG gerade in Bezug auf die Rechtskraft des zugrunde liegenden Titels, ermöglicht aber nicht den Rückschluss, dass von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch im Generellen solche zivilrechtlichen Titel umfasst sein sollen, die zwar rechtskraftfähig sind, bei denen es aber an der richterlichen Inhaltskontrolle fehlt. Mit anderen Worten lässt sich der Tatbestandserweiterung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG zu der Frage, ob von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG alle rechtskraftfähigen Titel erfasst werden, oder nur solche, die einer richterlichen Inhaltskontrolle unterlagen, kein durchgreifendes für die erste Alternative sprechendes Argument entnehmen.
Vielmehr wird durch den Verweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und den dort genannten Vergleich deutlich, dass auch in diesen Fällen stets die Mitwirkung eines Richters oder zumindest eines unparteiischen Schlichters (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BaySchlG) erforderlich ist und damit eine nichtförmliche Einflussnahme des Richters bzw. des Schlichters zumindest möglich bleibt. Im Rahmen des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wird ein Richter aber grundsätzlich nicht tätig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RpflG).
Seinem Sinn und Zweck nach soll Art. 97 BayBG eine Ergänzung für solche Fälle sein, in denen die in Art. 45 ff. BayBeamtVG normierte Unfallfürsorge als ansonsten umfassender Ausgleich der durch einen Dienstunfall eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden keine angemessene Abdeckung von besonderen Härten bietet. Dies gilt insbesondere für den Schmerzensgeldanspruch, der einen immateriellen Schaden betrifft und auch im Zivilrecht eine Sonderstellung einnimmt, da ihm vor allem eine Genugtuungsfunktion zukommt. Grundsätzlich soll es der Beamte selbst sein, welcher den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger geltend macht (vgl. LT-Drs. 17/2871, S. 48 f.). Dadurch kommt der grundsätzliche „subsidiäre“ Charakter des Art. 97 BayBG zum Ausdruck, welcher den Dienstherrn nicht prinzipiell als ersten Adressaten für eine gegen einen Dritten gerichtete Schmerzensgeldforderung etablieren will. Art. 97 BayBG soll dem Beamten nur in Ausnahmefällen weiterhelfen, nicht jedoch den normativen Regelfall darstellen. Der insofern betonte Charakter als „Ausnahmetatbestand“ lässt nicht auf eine „weite“ Auslegung des Tatbestands schließen, sondern indiziert, dass der Landesgesetzgeber von einer engen Auslegung ausging. Dies spricht dafür, die Norm vorwiegend auf den in Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG zum Ausdruck kommenden „Regelfall“ des durch Urteil festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld anzuwenden (s.o.).
Durch Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG wird zudem deutlich, dass ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel, welcher tatbestandlich nicht von Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG erfasst ist, nur unter der zusätzlichen Bedingung der Angemessenheit für die Erfüllungsübernahme ausreichen soll. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass bei einem gerichtlichen Vergleich eine direkte richterliche Kontrolle der Höhe des titulierten Schmerzensgeldes nicht gegeben ist und der Dienstherr keinen Einfluss auf das Ergebnis der gütlichen Einigung hat (vgl. VG Ansbach, U.v. 25.7.2019 – AN 1 K 18.1545 – BeckRS 2019, 20662 Rn. 78 f.; Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2019, Art. 97 Rn. 25.1 ff.).
Gerade diese Zielrichtung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG, welcher den Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG in Bezug auf dessen Wortlaut auf Tatbestandsseite erweitert und gleichzeitig aber die Ausweitung nur auf bestimmten inhaltlichen Bedingungen genügende Vergleiche begrenzt, zeigt, dass der Dienstherr nicht für solche Schmerzensgeldansprüche Adressat sein soll, welche ohne jegliche Form einer inhaltlichen (Angemessenheits-)Kontrolle zivilrechtlich tituliert wurden.
Letztlich scheidet auch eine analoge Anwendung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG auf Vollstreckungsbescheide aus. Die hierzu notwendige planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, da das Gesetz ausdrücklich auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist. Nicht anzunehmen ist, dass § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unbeabsichtigt übersehen wurde (vgl. auch Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2019, Art. 97 Rn. 19.2). Zudem dürfte es auch an einer vergleichbaren Interessenslage fehlen, da die erfassten Vergleiche stets unter Mitwirkung eines neutralen Dritten geschlossen werden. Somit ist immer schon eine gewisse vorgeschaltete indirekte Inhaltskontrolle vorhanden, sodass das Interesse des Dienstherrns vor einer Inanspruchnahme in ungerechtfertigter Höhe zusätzlich geschützt wird. Bei einem Vollstreckungsbescheid gibt es aber selbst diese „indirekte“ Vorprüfung nicht.
2. Im Übrigen kann sich der Kläger auch deswegen nicht auf Art. 97 BayBG berufen, weil hier keine „unbillige Härte“ i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG gegeben ist.
Es ist grundsätzlich und auch hier im konkreten Fall davon auszugehen, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff die Uneinbringlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs und dafür (in der Regel) das Vorliegen von vergeblichen Vollstreckungsversuchen verlangt.
Dafür spricht zunächst Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG, der zwar „nur“ die Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllungsübernahme bzw. des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erfüllungsübernahme betrifft, aber ausdrücklich den „Nachweis der Vollstreckungsversuche“ (Hervorhebung nicht im Original) fordert. Von diesem Nachweiserfordernis ist keine (ausdrückliche) Ausnahme vorgesehen. Aus der Verwendung des Plurals wird sogar teilweise gefolgert, dass mindestens zwei erfolglose Vollstreckungsversuche zu verlangen sind (vgl. Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2019, Art. 97 Rn. 8 BayBG).
Diese durch vergebliche Vollstreckungsversuche nachgewiesene Uneinbringlichkeit der Schmerzensgeldforderung entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden „subsidiären“ Charakter des Art. 97 BayBG (s.o.). Grundsätzlich soll der Beamte seinen höchstpersönlichen Schmerzensgeldanspruch selbst gegenüber dem Dritten geltend machen. Der titulierte Anspruch an sich soll nicht ausreichen, sondern es bedarf auch des Versuchs einer Zwangsvollstreckung (vgl. LT-Drs. 17/2871, S. 48/49).
Dieser Auffassung kann auch nicht die Regelung des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG entgegengehalten werden. Soweit dort geregelt ist, dass eine unbillige Härte „insbesondere“ vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 EUR erfolglos geblieben ist, heißt dies nicht, dass es zwingend auch Fälle der unbilligen Härte geben muss, in welchen die Vollstreckung über einen Betrag von 500 EUR nicht erfolglos geblieben ist. Die Formulierung der Regelung („insbesondere“) kann vielmehr auch so verstanden werden, dass sie sich auf die Höhe des Betrags bezieht, über welchen eine Vollstreckung erfolglos geblieben sein muss und nicht auf die Vergeblichkeit der Vollstreckung. Mit anderen Worten setzt Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG voraus, dass es auch Fälle der unbilligen Härte geben kann, in welchen die Vollstreckung über einen Betrag von weniger als 500 EUR erfolgt und vergeblich geblieben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass damit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG in Einklang mit der Gesetzesgenese und Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG gebracht werden kann.
Ob im Hinblick auf die oftmals schwierige Vollstreckung gegenüber im Ausland lebenden Schädigern bzw. deren ggf. faktische Unmöglichkeit ein Vollstreckungsversuch im Einzelfall als nicht notwendig anzusehen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls für einen mit einem funktionsfähigen Justizsystem versehenen Staat wie Großbritannien, welcher zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Mitglied in der Europäischen Union ist, kann auch unter Kostenaspekten verlangt werden, auf das unionsrechtliche Vollstreckungsregime der Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21. April 2004 zurückzugreifen (vgl. auch Buchard in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2019, Art. 97 Rn. 40.5).
3. Nachdem die Klage ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
4. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a, 124 VwGO).

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