Europarecht

Kein Anspruch auf qualifizierte Berufsausbildung eines Asylbewerbers wegen Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  B 6 E 17.32713

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, S. 2
AufenthG AufenthG § 4 Abs. 3 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 4
AsylG AsylG § 60a Abs. 2 S. 4, § 61 Abs. 2 S. 1
RL 2013/33 Art. 15

 

Leitsatz

1 Die Einbeziehung der Bleibeprognose samt der Würdigung der Folgewirkungen einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG stellen rechtmäßige Ermessenserwägungen bei einer Entscheidung nach nach § 61 Abs. 2 AufenthG dar. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte sind in die Ermessensausübung nicht einzustellen, weil nach § 61 Abs. 2 AufenthG die Zustimmung bzw. Entbehrlichkeit derselben seitens der Bundesagentur für Arbeit Tatbestandsvoraussetzung ist und entsprechende Erwägungen so ausreichend Berücksichtigung finden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Schwere und unabwendbare Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, drohen durch ein Versäumen des Ausbildungsbeginnes regelmäßig nicht, weil dies angesichts der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art auslöst. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung der Erlaubnis, eine Beschäftigung auszuüben.
Der Antragsteller ist afghanischer Staats-, hazaraer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 29.04.2016 einen Asylantrag und wurde am 16.12.2016 angehört.
Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017 vollumfänglich abgelehnt (Ziff. 1-4), die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziff. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Ziff. 6).
Zur Begründung wurde auf fehlende aslyrelevante Verfolgung und erhebliche Widersprüche in den Angaben zu dem antragstellerischen Geburtsdatum hingewiesen.
Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 22.04.2017 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zur Niederschrift am 04.05.2017 Klage.
Mit Schreiben vom 02.05.2017 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis der Aufnahme einer Berufsausbildung.
Mit Schreiben vom 12.06.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu beabsichtigten Ablehnung des Erlaubnisantrages an.
Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab (Ziff. 1). Kosten wurden hierfür nicht erhoben (Ziff. 2).
Vorliegend sei § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV einschlägig. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass die Identität des Antragstellers ungeklärt sei, er aber an der Klärung der Identität mitgewirkt und eine Tazkira vorgelegt habe. Auch seien die Dauer des Aufenthaltes und die erlernten Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt worden. Der Asylantrag sei jedoch abgelehnt worden und es sei auf Grund von Erfahrungswerten zu erwarten, dass diese Entscheidung auch von dem angerufenen Verwaltungsgericht bestätigt werde. Auch sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen eine Erteilung. Auch spräche § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG gegen eine Beschäftigungserlaubnis, zumal davon ausgegangen werde, dass die Ausbildung nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens fortgesetzt werden solle.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, legte der Antragsteller Klage ein und beantragte,
den Bescheid vom 05.07.2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Form einer Ausbildung als Fahrzeuglackierer bei der Autolackiererei …, … ab dem 01.09.2017 zu erteilen hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Gleichzeitig beantragte er:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Form einer Ausbildung als Fahrzeuglackierer bei der Autolackiererei … ab dem 01.09.2017 zu erteilen.
Der nächste reguläre Einstieg in die Ausbildung finde erst wieder zum 01.09.2018 statt.
Das Ermessen der Antragsgegnerin sei auf Null reduziert. Gegen die Einbeziehung einer Bleibeperspektive im Rahmen des Ermessens spreche das Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.01.2017. Auch habe sich der bayerische Innenminister in der Kabinettssitzung vom 23.05.2017 entsprechend geäußert. Es sei die zwangsweise Untätigkeit bei Versagung der Erlaubnis nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe seine Tazkira vorgelegt, sodass seine Identität hinreichend geklärt sei. Der Antragsteller habe seine Mitwirkungspflichten bislang beanstandungslos erfüllt. Auch werde außer Acht gelassen, dass die Erlaubnis auch jederzeit widerrufen werden könne. Der Bescheid sei im Rahmen der Beurteilung der Bleibeperspektive in sich widersprüchlich.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei auf Grund der nicht wieder gut zu machenden Nachteile, die mit der Verzögerung des Ausbildungsbeginnes verbunden wären, gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 RdNr. 26 m. w. N.).
1.1 Der Anordnungsgrund liegt aufgrund der zeitlichen Komponente vor, da der Beginn des Ausbildungsjahres kurz bevorsteht.
1.2 Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, zumal der Hauptsache nach summarischer Prüfung mangels Ermessensreduzierung auf Null keine Erfolgsaussichten zukommen. Ein etwaiger Anspruch auf eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG besteht nicht (BayVGH, B. v. 25.01.2017, Az. 10 CE 16.2342), weil der Antragsteller als Asylbewerber nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
§ 61 Abs. 2 AsylG sieht für die Entscheidung über die Erlaubnis der Beschäftigung eine Ermessensentscheidung („kann“) und kein intendiertes Ermessen zu Gunsten des Antragstellers („soll“) vor. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis der Beschäftigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG besteht damit nur dann, wenn neben dem Vorliegen der (kaum konturierten) Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Entscheidung über das „Ob“ der Erlaubnis gegeben ist. Soweit ausschließlich Ermessensfehler vorliegen, mag zwar die Ablehnung rechtswidrig sein, eine Verpflichtung durch das Gericht kann hingegen nur bei Spruchreife erfolgen, was beim Vorliegen eines Ermessensspielraums regelmäßig nicht der Fall ist (vgl.: Kopp/Schenke, § 113 Rn. 195).
Da § 61 Abs. 1 AsylG selbst keine weiteren Einschränkungen vorsieht, ist der Rahmen der in die Ermessensentscheidung einbeziehbaren Gründe an Hand des Regelungszusammenhanges zu bestimmen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Eine Beschäftigung von Ausländern ist gemäß Satz 2 nur dann erlaubt, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. § 61 Abs. 2 AsylG stellt eine Abweichung von dieser allgemeinen Regelung dar, soweit der Asylbewerber sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und entweder die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 32 BeschV). Insoweit stellt diese Regelung eine Ausnahme zum Grundsatz des § 4 Abs. 3 AufenthG dar, der die Erlaubnis von dem Vorliegen eines Aufenthaltstitels abhängig macht. Es ist also ein Regel-Ausnahmeverhältnis vorgegeben.
§ 61 AsylG setzt Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, um. Dieser sieht vor, dass Antragsteller im Sinne der Richtlinie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten; die Mitgliedstaaten können selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang gewährt wird, „wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen“. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie sieht vor, dass der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden muss, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Antragsteller zu fördern und erhebliche Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen. Dass § 61 AsylG insoweit europarechtskonform ist, stellte der BayVGH in seinem Beschluss vom 07.12.2016, Az. 10 ZB 16.631, fest. Dieser Entscheidung schließt sich das Gericht an.
Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine asylrechtliche Ausnahme eines grundsätzlich bestehenden Verbotes aus dem Aufenthaltsrecht, sodass die einzustellenden Erwägungen aus diesen Rechtsgebieten stammen müssen, um sachgerecht zu sein. Die Einbeziehung der Bleibeprognose samt der Würdigung der Folgewirkungen einer Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AufenthG auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in die Ermessensentscheidung ist damit rechtmäßiger Weise erfolgt. Dass insbesondere arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte für das Ermessen keine Rolle spielen, zeigt § 61 Abs. 2 AsylG dadurch, dass er die Zustimmung bzw. Entbehrlichkeit derselben seitens der Bundesagentur für Arbeit zur Tatbestandsvoraussetzung macht und entsprechende Erwägungen so ausreichend Berücksichtigung finden. Die erneute Einbeziehung des Aspekts der Ausbildung im Bereich eines Mangelberufes im Rahmen des Ermessens ist daher nicht veranlasst.
Bezüglich der Ermessenserwägungen ist zu beachten, dass auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylG bei der Beurteilung der eingestellten Gründe auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, sodass etwaige Veränderungen der Sachlage bis zur gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich Beachtung finden.
Die Ermessensausübung des Antragsgegners entspricht nach summarischer Prüfung dem dargestellten Rahmen.
Auch lassen die Ausführungen der Prozessvertretung des Antragstellers keine offensichtliche Ermessensreduzierung auf Null erkennen. Soweit auf Äußerungen einzelner staatlicher Funktionsträger im politischen Umfeld Bezug genommen wird, wird übersehen, dass diesen keine rechtliche Wirkung zukommt. Auf Grund der Gewaltenteilung können für die Auslegung einer Norm nur im Rahmen des konkreten Gesetzgebungsverfahrens getätigte Äußerungen der Entscheidungsträger Berücksichtigung finden. Hierarchiebedingte Weisungen an Verwaltungsbehörden entfalten allenfalls im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung, wobei auch hier der Grundsatz „Keine Gleichheit im Unrecht“ und die Tatsache, dass die Gerichte bei ihrer Kontrolle nicht an Weisungen gebunden sind, zu berücksichtigen sind. Eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der Aufnahme von Ausbildungsverhältnissen durch Asylantragsteller ist § 61 Abs. 2 AsylG gerade nicht zu entnehmen (s.o.). Der Gesetzgeber könnte sie de lege ferenda allerdings jederzeit treffen und das oben geschilderte Regel-Ausnahmeverhältnis entsprechend präzisierend gestalten.
1.3 Eine Anordnung, die, wie vorliegend beantragt, auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Ausbildungserlaubnis gerichtet ist, scheitert bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche Verpflichtung führte dazu, dass der Antragsteller mit der auflösend bedingten Erlaubnis sein Rechtsschutzziel der Hauptsache zumindest teilweise erreicht (vgl.: VG Bayreuth, B. v. 06.02.2017, Az.: B 4 E 17.30002 m.w.N.). Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Interessenlage, die bei einem Abwarten für den Antragsteller schwere und unabwendbare Nachteile zeitigen würde, wurde weder glaubhaft gemacht, noch ist eine solche bei vorliegender Fallgestaltung ersichtlich. Insbesondere droht dem Antragsteller durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und dem damit verbundenen Versäumen des Ausbildungsbeginnes keine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art, da er auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen kann (vgl. VG Bayreuth, B. v. 06.02.2017, a.a.O.). Die diesbezüglichen skizzenhaften Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten vermögen nicht zu überzeugen.
2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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