Europarecht

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei im Februar 2016 erworbenem, vom Abgasskandal betroffenem (Neu-)Fahrzeug

Aktenzeichen  3 U 184/19

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28952
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB sind nicht erfüllt, da die Beklagte Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffenen hat, die zu einer Unterbrechung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs geführt haben mit der Folge, dass ein möglicher Schaden der Beklagten nicht mehr zurechenbar ist.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 184/19 2020-04-21 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 15.05.2019, Aktenzeichen 91 O 2585/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.930,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 15.05.2019 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.04.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15.05.2019, Aktenzeichen 91 O 2585/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2020 Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klagepartei im Schriftsatz vom 27.05.2020 ist auszuführen:
Die Klagepartei hat den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung darauf gegründet, dass die Beklagte arglistig den Umstand verschwiegen hat, dass in ihrem Fahrzeug eine Manipulationssoftware verbaut worden sei, die während der offiziellen Messung die Motorsteuerung derart verändert habe, dass das Fahrzeug im Test weniger Abgase ausstoße als auf der Straße. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt zwar im Grundsatz eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Der Senat hat allerdings bereits in dem vorgenannten Hinweisbeschluss eingehend dargelegt, aus welchen Gründen er vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB als nicht erfüllt ansieht. Der Senat hat dort daran angeknüpft, dass die Beklagte Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffenen hat, die zu einer Unterbrechung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs geführt haben mit der Folge, dass ein möglicher Schaden der Beklagten nicht mehr zurechenbar ist. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 11.05.2020 hält der Senat seine Ansicht aufrecht, dass die im Hinweisbeschluss dargestellten Maßnahmen ausreichend waren, um das Fortwirken des Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung zu verhindern. Über diese Maßnahmen hinaus war die Beklagte nicht zu einer weiteren Aufklärung und insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, ihr eigenes Verhalten als „sittenwidrige Schädigung“ zu bezeichnen oder als Sachmangel zu qualifizieren, um dem Vorwurf eines sittenwidrigen Eingriffs in die Kaufentscheidung zu begegnen.
Daneben schweigt sich die Klagepartei auch in dem Schriftsatz vom 27.05.2020 wie breits in dem gesamten Verfahren darüber aus, aus welchen Gründen sie trotz der wochen- und monatelangen Berichterstattung über den „Dieselskandal“ noch nicht einmal den Verdacht geschöpft haben will, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sein könnte. Der Senat sieht sich deshalb in seiner Auffassung bestätigt, dass dies für die Kaufentscheidung der Klagepartei offensichtlich nicht relevant war.
Aus diesem Grund fehlt es für einen Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte auf der Grundlage des § 826 BGB an den notwendigen Voraussetzungen. Dies gilt auch, soweit die Klagepartei ihren Anspruch auf andere Anspruchsgrundlagen stützt. Die Berufung der Klagepartei ist daher zurückzuweisen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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