Europarecht

Kein Erfolg der Berufung wegen Entscheidungserheblichkeit

Aktenzeichen  13 U 45/16

Datum:
15.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145248
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 U 45/16 2017-07-19 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2015, Aktenzeichen 8 O 3938/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.404,79 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe im Hinweis vom 19. Juli 2017 (Bl. 170 ff. d.A.). Auch die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers veranlasst keine andere Bewertung:
1. Der Ansicht der Berufung des Klägers, dass dem Beklagten eine „dolo agit“ Einrede schon deshalb nicht zustehe, weil Ziffer XI Nr. 1 der AGB der BMW-Bank ein auf Ersatz eines Minderwerts gerichteter Erfüllungsanspruch sei und deshalb keinen Gesamtschuldnerausgleich eröffne, ist nicht zu folgen.
a) Der Senat hat im erteilten Hinweis schon nicht die Auffassung vertreten, dass alleine die in Ziffer XI Nr. 1 der AGB der B…-Bank (im Folgenden: AGB) enthaltene Klausel, die nur den Haftungsmaßstab für Untergang, Verlust und Beschädigung sowie Wertminderung des Leasingfahrzeugs regelt, Grundlage für einen im Streitfall gegebenen Gesamtschuldnerausgleich sei. Der Kläger lässt die weiteren Ausführungen im erteilten Hinweis außer Acht, in dem der Senat dargelegt hat, dass in Ziffer XII der AGB („Wartung und Reparatur“) die Pflicht für den Leasingnehmer begründet wird, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen hat. Für einen Schadensfall ist in Ziff. X Nr. 2 AGB nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Leasingnehmer die notwendigen Reparaturen unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen hat, es sei denn, dass wegen der Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen.
b) Entgegen der Ansicht der Berufung des Klägers bestehen gegen die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer durch die AGB der Leasinggeberin keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine solche Abwälzung der Sach- und Preisgefahr den Leasingnehmer nicht unangemessen, wenn für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 8.10.2003 – VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041, 1042 unter II. 1 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllen die streitgegenständlichen AGB, da sie in Ziff. X Nr. 6 in diesen Fällen ein Kündigungsrecht zum Ende des Vertragsmonats vorsehen.
c) Der Senat hat im erteilten Hinweis weiter ausführlich begründet, dass, auch wenn der Instandhaltungsanspruch auf eine Naturalrestitution gerichtet ist, mit dem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch des Leasinggebers gegen den Unfallgegner die für einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 421 BGB erforderliche Identität des Leistungsinteresses besteht.
2. Ungeachtet der damit fehlenden Entscheidungserheblichkeit hält der Senat die im Hinweis geäußerten Rechtsansicht auch unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Klägers für weiterhin zutreffend, dass der Kläger der Leasinggeberin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 (NJW 2011, 996) nicht entnommen werden, dass bei ungeklärtem Unfallhergang eine Haftung des Leasingnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB „keine Grundlage“ hat. Der Bundesgerichtshof hat lediglich bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Einzelfall ausgeführt, dass das Berufungsurteil auch nicht deswegen im Ergebnis richtig sei, weil sich ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer unter Umständen aus § 280 BGB (oder §§ 823 ff. BGB) ergebe, weil – im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – eine Pflichtverletzung des früheren Beklagten zu 1. nicht festgestellt sei.
Dieser lediglich aus zwei Sätzen bestehenden Ausführung kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof damit seine – auch für Kraftfahrzeuge geltende – Rechtsprechung aufgeben wollte, wonach bei der Miete eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen gilt (BGH, NJW 1994, 2019; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 538 Rdnr. 4). Nach diesen Grundsätzen hat der Mieter, wenn – wie hier – eine Beschädigung durch Mietgebrauch feststeht, den Nachweis zu führen, dass die Veränderung oder Verschlechterung nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist oder von ihm. nicht zu vertreten ist (BGH, NJW 2000, 2344; NJW 2002, 2323; NJW-RR 2005, 235). Diese Beweislastverteilung ist auch sachgerecht. Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1973 – VIII ZR 32/73 (BeckRS 1974, 3112588) zutreffend ausgeführt, dass der Hergang eines Unfalls mit einem Mietkraftfahrzeug, von dem Fall abgesehen, dass als Unfallursache der schlechte Zustand des Mietfahrzeugs in Betracht komme, dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Fahrzeugvermieters völlig entzogen sei. Der Vermieter sei, so der Bundesgerichtshof, regelmäßig nicht in der Lage, zum Unfallhergang eigene unmittelbare Feststellungen zu treffen. Dagegen seien derartige Feststellungen dem Mieter ohne weiteres möglich. Für den Fall der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache (§ 548 BGB a.F.) stünden Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, dass dann, wenn die Schadensursache im Gefahrenkreis des Mieters liege, dieser sich zu entlasten habe.
3. Der Ansicht des Klägers, es fehle im Streitfall an der für einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB notwendigen Gleichstufigkeit der Ansprüche, ist nicht zu folgen.
a) Das im Wortlaut des § 421 BGB nicht enthaltene Kriterium ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (MüKoBGB/Bydlinski, BGB, § 421 Rdnr. 12 f.). An der Gleichstufigkeit und damit Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB soll es fehlen, wenn einer der Schuldner von vornherein der Leistung „näherstehend“ primär verpflichtet ist, während der andere erkennbar gewissermaßen nur Vorschuss zu leisten hat und intern vollumfänglich Regress nehmen kann (Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2017, § 421 Rdnr. 27 m.w.N.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger bloß subsidiär haftet oder wenn ein Schuldner nur für die Liquidität eines anderen einzustehen hat (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, BGB, § 421 Rdnr. 12).
b) Eine solche oder vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Für die eingetretenen Schäden am Leasingfahrzeug haften die Beklagten aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bzw. § 18 StVG. Der Kläger als Leasingnehmer ist im Streitfall dem Leasinggeber gegenüber vertraglich verpflichtet, den Unfallschaden an dem Leasingfahrzeug auf seine Kosten zu beheben. Die Haftung des Leasingnehmers aufgrund der vertraglich übernommenen Instandhaltungs- und Wiederherstellungspflicht ist weder subsidiär ausgestaltet noch hat sie bezüglich einer etwaigen Mithaftung des Unfallgegners für Schäden am Leasingfahrzeug bloßen Vorschusscharakter. Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Leasingnehmer – gleich einem Eigentümer – wirtschaftlich die Risiken für das Fahrzeug zu tragen hat, die sich aus dessen Gebrauch ergeben. Diese Vertragsgestaltung ist gerade eine Ausformung des Rechtsverhältnisses, das den Leasingnehmer zum Halter des Kraftfahrzeugs macht, obwohl er nicht dessen Eigentümer ist. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt, also darauf, wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeugs im Verkehr ist (BGH NJW 2007, 3120, juris Rn. 7, m. w. Nw.). Die wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Leasingnehmers für das Fahrzeug, durch welche die Haltereigenschaft begründet wird, wird aber insbesondere auch dadurch begründet, dass er über die Wiederherstellungs- und Instandhaltungsansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer die Gefahren für das Fahrzeug, insbesondere auch aus Unfällen, zu tragen hat.
Es ist damit auch folgerichtig, wenn der Leasingnehmer als Fahrzeughalter im Verhältnis zum Unfallgegner diejenigen Teile des Schadens zumindest im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zu tragen hat, die er gegenüber dem Unfallgegner ohne weiteres dann tragen würde, wenn er selbst Eigentümer des Fahrzeugs wäre. Die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Beseitigung des Fahrzeugschadens aus Vertrag, die sich schon aus den konkreten Vereinbarungen im Leasingvertrag ergeben, ansonsten aus § 280 BGB, soweit der Leasingnehmer nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis führt, sind wesentlicher Ausdruck der Haltereigenschaft des Leasingnehmers. Sie sind damit gleichrangig mit den Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers gegen den Unfallgegner aus § 7 Abs. 1 StVG.
Das Ergebnis ist auch sachgerecht. Andernfalls wäre dem Unfallgegner sogar ein nachträglicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer, der aus Gefährdungshaftung mithaften würde, verwehrt. Dies würde den Unfallgegner unbillig belasten. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidungen hinsichtlich des ungekürzten Anspruchs des Leasinggebers – soweit ersichtlich durchweg – ausdrücklich mit der Prämisse getroffen, dass dieses Ergebnis wegen des bestehenden Gesamtschuldnerausgleichs nicht unbillig sei. Er hat vertraglichen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer als Grundlage für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB auch mit aufgeführt (vgl. BGH NJW 1983, 1492, juris Rn. 17).
c) Eine andere Bewertung gebietet auch der vom Kläger herangezogene Beitrag von Diederichsen in „Die Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht“ (DAR 2011, 301 ) nicht.
aa) Der vom Kläger hieraus zitierte Satz „Etwaige vertragliche Ansprüche des Leasinggebers gegen den Halter und Leasingnehmer können mangels Gleichstufigkeit mit den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung keine Gesamtschuld zwischen Halter und Haftpflichtversicherer begründen“ bezieht sich, was sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, auf die zuvor beschriebene Konstellation, dass den Fahrer des Leasingfahrzeugs ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden müsse sich, so Diederichsen, der Leasinggeber „bereits bei der Geltendmachung“ (Hervorhebung durch den Senat) der Haftung aus § 7 StVG gegen den Unfallgegner gemäß §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd bei der Festsetzung der Haftungsquote zurechnen lassen. Im Folgenden führt Diederichsen – hieran erkennbar anknüpfend – aus, dass für einen „nachträglichen Gesamtschuldnerausgleich“ (Hervorhebung durch den Senat) kein Raum sei. Es ist anzunehmen, dass sich auch der nachfolgende Satz zur fehlenden Gleichstufigkeit der vertraglichen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Halter und Leasingnehmer und den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung auf die zuvor angesprochene Fallkonstellation bezieht, in der den Leasingnehmer ein Verschulden trifft, welches nach dem Haftungssystem des Straßenverkehrsrechts bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall aber nicht vor, da ein Verschulden des Leasingnehmers im Sinne des § 9 StVG nicht nachweisbar ist.
bb) Selbst wenn der vom Kläger herangezogene Satz im genannten Literaturbeitrag nach Vorstellung der Autorin auch den – von ihr nicht besprochenen – Fall hätte erfassen sollen, dass den Leasingnehmer kein Verschulden trifft, würde diese Auffassung den Senat nicht überzeugen. Der Literaturbeitrag enthält lediglich die mit einem Satz aufgestellte Behauptung, vertragliche Ansprüche des Leasinggebers gegen den Halter und Leasingnehmer könnten mangels Gleichstufigkeit mit den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung keine Gesamtschuld zwischen Halter und Haftpflichtversicherer begründen. Eine Begründung für diese Ansicht enthält der Beitrag nicht, ebensowenig eine Fundstelle. Mangels dargelegter Argumente für die genannte Auffassung ist eine weitere Sachauseinandersetzung nicht möglich. Sie überzeugt aber jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen nicht.
4. Die Ansicht des Klägers, dass die behaupteten Gegenansprüche der Haftpflichtversicherung der Beklagten, nicht aber den Beklagten zustünden, weshalb diese auch nicht die „dolo agit“ Einrede erheben können, ist nicht zutreffend. Der Haftpflichtversicherer ist gemäß § 115 VVG nur Gesamtschuldner mit seinem Versicherungsnehmer (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 115 Rdnr. 18). Erst die Leistung des Versicherers führt nach § 86 VVG zu einem Anspruchsübergang. Solange ein solcher – wie hier – nicht erfolgt ist, kann der haftende Fahrzeughalter gegenüber dem Halter und Leasingnehmer folglich auch einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB geltend machen.
II.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung:
Eine „grundsätzliche Bedeutung“ liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rdnr. 38). Vereinzelte Stimmen in der Literatur genügen nicht (BVerfG, NJWRR 2009, 1026). Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie vorliegend – nur um eine einzelne Literaturstimme handelt, die in einem Satz lediglich eine Behauptung (fehlende Gleichstufigkeit) aufstellt, ohne diese zu begründen, und von der darüber hinaus noch nicht einmal sicher feststellbar ist, ob sie die im vorliegenden Fall zu entscheidende Fallkonstellation überhaupt erfassen soll.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss ist wegen der Kosten ebenfalls für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn die Nichtzulassungsbeschwerde – wie hier – nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rdnr. 42).
Streitwert: § 3 ZPO, § 47 GKG.

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