Aktenzeichen M 11 K 15.5392
VwGO VwGO § 113 Abs. 5
Leitsatz
1 Die Erlaubnis für verändernde Maßnahmen an Baudenkmälern (hier Anbringung von Markisen) kann danach versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht dann im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde (Art. 11 DSchG). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, wenn Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers an der Veränderung des Denkmals die Gründe des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen würden (hier verneint). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht vorliegend kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 113 Absatz 5 VwGO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Die Erlaubnis kann danach versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht dann im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde (Art. 11 DSchG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis käme insbesondere dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, wenn Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers an der Veränderung des Denkmals die Gründe des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen würden.
Vorliegend sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides vom 27. Oktober 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach dem Augenschein handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein Denkmal, das sich im Ensemble „…straße“ befindet. Durch die Markisen wird das Baudenkmal verändert und das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Dass auf der Nordseite die Markisen zugelassen werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da eine Differenzierung dadurch gerechtfertigt ist, dass auf der Nordseite eine größere Schutzbedürftigkeit besteht, da dort die Sonne einfällt, was auf der Südseite nicht in diesem Maße gegeben ist.
Hinsichtlich der erwähnten Bezugsfälle in der „…str. 6 und 32“ wurde im Augenschein festgestellt, dass für beide Bezugsfälle keine denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse bestehen. Beide Fälle wurden bauaufsichtlich aufgegriffen. Würde in diesem Falle eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden, wäre dies ein Bezugsfall für weitere Anträge durch Geschäfte auf der Südseite der …straße.
Die Bezugsfälle in der …str. 6 und 32 können daher allenfalls in einem sich eventuell anschließenden Beseitigungsanordnungsverfahren Berücksichtigung finden.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin wurde auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; insbesondere wurde auch gesehen, dass von der Klägerin vorgebracht wurde, dass sie ihre Textilien vor Licht und Nässe schützen wolle. Den denkmalschutzrechtlichen Belangen wurde zu Recht jedoch der Vorzug gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.