Aktenzeichen M 25 K 15.1105
Leitsatz
Der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern, welcher für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach § 4 Abs. 3 S. 1 StAG notwendig ist, erfordert die Möglichkeit des Verbleibs der Eltern. Hierfür genügt ein befristet erteilter Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums allein nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch – unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2015 – auf die Feststellung, dass er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt deutscher Staatsangehöriger ist, sowie auf die Ausstellung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsnachweises. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG – in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 28. Juli 2013 maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 5 des Gesetzes zu Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007, BGBl. I S. 1970 ) – erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (Nr. 1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (Nr. 2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (…) besitzt.
a) Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger im Inland geboren wurde, von ausländischen Eltern abstammt, als Anknüpfungspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Aufenthaltsposition des Vaters beziehungsweise der Mutter in Betracht kommt, die beide zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers aufgrund des zur Freizügigkeit und zum Aufenthalt berechtigenden unionsrechtlichen Status – zuerst unmittelbar die Mutter des Klägers und dann auch mittelbar der Vaters des Klägers – im Besitz unbefristeten Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG waren.
b) Jedoch verfügte keines der beiden Elternteile zum maßgeblichen Zeitpunkt seit acht Jahren über einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG.
aa) Aus der Formulierung „seit acht Jahren“ ergibt sich, dass der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG während des gesamten, der Geburt vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 26 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 28. Juli 2005 bis zum 28. Juli 2013.
bb) Es fehlt an dem erforderlichen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG.
(1) Für den im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendeten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kann die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Danach hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten den Aufenthalt nicht beendet (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 13 mwN).
In seiner Entscheidung vom 26. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, dass für die Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eine ex ante Prognose erforderlich ist, welche sich an den Möglichkeiten des Verbleibs des betroffenen Elternteils orientiert. Dem Bundesverwaltungsgericht lag der Fall zugrunde, dass der betroffene Elternteil sein Studium erfolgreich absolviert hatte. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit hinreichen lassen, dass die Ausländerbehörde dem betroffenen Elternteil nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet – zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG und/oder zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG – ermöglicht. Diese Möglichkeit genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, weil sie jedenfalls ausschließt, dass sich eine Aufenthaltsbeendigung klar bestimmen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 14 und 15). Ob und inwieweit ein betroffener Elternteil sein Studium letztendlich erfolgreich abgeschlossen hat, ist eine Frage der ex post Betrachtung und muss daher für die gebotene ex ante Prognose außer Betracht bleiben.
Allein der Umstand jedoch, dass ein Elternteil einen (befristeten) Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums beantragt und die zuständige Ausländerbehörden diesen erteilt beziehungsweise verlängert, reicht für die erforderliche Möglichkeit des Verbleibs (aufgrund eines erfolgreichen Studienabschlusses zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG und/oder zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG) nicht hin. Sähe man dies anders, verkäme das Kriterium im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zu einer rein hypothetischen, ja sogar fiktiven Möglichkeit eines Verbleibs aufgrund erfolgreichen Studienabschlusses. Erforderlich ist daher, dass es einen objektiven Anlass für die Annahme einer solchen Möglichkeit gibt. Für die Zeiträume, die angerechnet werden sollen, ist entsprechend zu fordern, dass die Voraussetzungen für den erfolgreichen Studienabschluss geschaffen werden, mithin auch Studien- und Prüfungsleistungen in Bezug auf das konkrete Studium erbracht werden. Dieser Forderung steht nicht entgegen, dass eine Ausländerbehörde Aufenthaltstitel erteilt und auch mehrfach nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. HS AufenthG verlängert. Ein Verwaltungsakt entfaltet hinsichtlich seines verfügenden Teils lediglich Tatbestandswirkung, nicht hingegen – mit der Ausnahme ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, die im Aufenthaltsgesetz nicht erfolgt ist – Feststellungswirkung hinsichtlich der Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1984 – 6 C 78/82 – juris Rn. 16; U.v. 15.11.1985 – 8 C 43/83 – juris Rn. 16; U.v. 20.10.1987 – 9 C 255/86 – juris Rn. 21).
(3) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Studienzeiten der Mutter des Klägers innerhalb des Zeitraums bis zu dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (vom 28.7.2005 bis zum 1.1.2007) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzurechnen.
Der ab dem 6. April 2006 gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis der Mutter des Klägers (beantragt am 28.9.2005) für ein Studium der Fachrichtung Deutsch als Fremdsprache, Volkskunde, Phonetik und sprachliche Kommunikation liegen keinerlei Studien- und Prüfungsleistungen zugrunde. Dem entspricht es, dass die Mutter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein – im Übrigen nicht dokumentiertes – Studium der Fachrichtung Tourismusmanagement an der Fachhochschule München aufgenommen zu haben, das sie jedoch im Jahr 2008 nach drei Semestern ohne Abschluss und ohne nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen beendet habe, und bis zum April 2012, dem Beginn des Bezugs von SGB II-Leistungen, als Servicekraft in der Gastronomie gearbeitet zu haben.
Gemessen an diesen Maßstäben sind auch die Studienzeiten des Vaters des Klägers innerhalb des Zeitraums bis zu der Eheschließung mit der Mutter des Klägers (28.7.2005 bis 27.12.2010) nicht vollständig als gewöhnlicher Aufenthalt in dem vorgenannten Sinne anzurechnen. Die letzte dokumentierte positive Prüfungsleistung des Vaters des Klägers für das Studium der Rechtswissenschaften, die Zwischenprüfung, stammt aus dem Jahr 2006. Die letzte negative Prüfungsleistung für das Studium der Rechtswissenschaften, die in der Behördenakte dokumentiert ist, stammt aus dem Jahr 2007. Für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften bedarf es einer Vielzahl von Prüfungsleistungen. Von 2008 an bis zu der Exmatrikulation des Vaters des Klägers Ende 2011 sind keine, insbesondere keine positiven, Studien- und Prüfungsleistungen in der Behördenakte dokumentiert beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Es kann offenbleiben, ab welchem Zeitpunkt genau – innerhalb des mehrere Jahre umfassenden Zeitraums ohne positive Prüfungsleistungen – kein Anlass mehr für die Annahme bestand, dass der Vater des Klägers das Studium der Rechtswissenschaften (in angemessenem Zeitraum) erfolgreich abschließen wird. Jedenfalls können die Studienzeiten des Vaters nicht vollständig bis zu der Eheschließung mit der Mutter des Klägers (28.7.2005 bis 27.12.2010) für den gewöhnlichen Aufenthalt in dem vorgenannten Sinne gewertet werden. Dem steht auch das Schreiben der Ausbildungsstelle vom 10. November 2010 nicht entgegen. Es enthält keine Einschätzung der individuellen Person und auch keine Berücksichtigung der konkreten Situation des Vaters des Klägers, insbesondere verhält es sich nicht zu den noch zu absolvierenden Prüfungsleistungen und zu den Erfolgsaussichten (vgl. Ziffer 16.1.1.6.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz v. 26.10.2009). Zu dem Zeitpunkt des Schreibens der Ausbildungsstelle befand sich der Vater des Klägers im 17. Fachsemester und hatte damit die durchschnittliche Studiendauer erkennbar um mehr als drei Semester überschritten, mit der Folge, dass es sich regelhaft nicht mehr um ein ordnungsgemäßes Studium handelte (vgl. Ziffer 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz v. 26.10.2009). Die übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise (Teilnahmezertifikate zu den Themen „Betriebswirtschaftliches Grundwissen“ v. 30.3.2007, „MS Office Kurs 1 und 2“ v. 28.3.2007, „Marketing/Vertrieb“ v. 28.10.2008 und „Projektmanagement“ v. 16.11.2010) haben keinen juristischen Inhalt. Sie legen vielmehr nahe, dass sich der Vater des Klägers ab dem Jahr 2007 der Aneignung betriebswirtschaftlich-praktischen Wissens gewidmet hat. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, neben dem Studium und bis zum Jahr 2012 in einem Beratungsunternehmen gearbeitet und danach – im Ergebnis auch – erfolglos versucht zu haben, eine Gaststätte zu betreiben.
cc) Es fehlt auch an dem erforderlichen ununterbrochenen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2016 betont, dass für die Bestimmung des Begriffs des „rechtmäßigen Aufenthalts“ eine ex post Betrachtung erforderlich ist. Bei dieser Beurteilung sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege – wie in jenem Fall („wie hier“) – ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 18). Zwar werde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt mit der Folge, dass während eines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann sie aber nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden, und/oder es kann – wie in jenem Fall („wie hier“) – unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn.19). Die Integration gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG muss schließlich zu einer entsprechenden Verfestigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG führen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 23).
Erforderlich ist daher, dass der betroffene Elternteil das Studium erfolgreich abgeschlossen hat („nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“) und sich ihm aufgrund dessen („auf diesem Wege“) ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet hat. Diese Auslegung ergibt sich aus der Zusammenschau von Sinn und Zweck von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und von § 16 AufenthG. § 4 Abs. 3 StAG regelt die bedeutsame Rechtsfolge des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG entspricht es, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eine hinreichende nachhaltige Integration des ausländischen Elternteils verbürgen, von dem der Erwerb der Staatsangehörigkeit abgeleitet wird. Dies ist bei dem erfolgreichen Studienabschluss eines Elternteils gewährleistet. Zugleich handelt es sich bei dem Kriterium des erfolgreichen Studienabschlusses eines Elternteils auch um ein für Rechtsunterworfene und Rechtsanwender objektives, vorhersehbares und handhabbares Kriterium. Dies entspricht den gerade beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und -sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 – juris Rn. 25). Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und des § 16 AufenthG geboten. § 16 AufenthG dient dem privilegierten Aufenthaltszweck, zur Förderung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland ausländischen Personen ein qualifizierendes Studium und damit eine spätere gesicherte Erwerbstätigkeit als qualifizierte Fach- und Führungskraft in Deutschland zu ermöglichen (vgl. BT Drs. 15/420 S. 59 und 63). Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Aufenthalt zu Studienzwecken als „Einfallstor für einen unkontrollierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt missbraucht wird (vgl. Christ, Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, 13. Edition, Stand: 01.11.2016, AufenthG, § 16, Einleitung und Rn. 17). Diesen Anliegen wird das Kriterium eines erfolgreichen Studienabschlusses eines Elternteils gerecht.
(2) Gemessen an diesen Maßstäben sind weder die Studienzeiten des Vaters des Klägers noch der Mutter des Klägers für den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG anzurechnen.
Weder der Vater des Klägers noch die Mutter des Klägers haben das Studium erfolgreich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das Fehlen der Studienabschlüsse nicht nur dazu geführt, dass die Eltern des Klägers keiner gesicherten qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern dazu, dass sie seit Jahren erwerbslos sind und öffentliche Leistungen, hier nach dem SGB II, in Anspruch nehmen. Im Ergebnis hat eine wirtschaftliche Integration der Eltern des Klägers nicht stattgefunden. Den Eltern des Klägers hat sich auch nicht aufgrund des erfolgreichen Studienabschlusses ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet. Das unbefristete Aufenthaltsrecht der Mutter des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG beruht vielmehr letztendlich auf dem Beitritt der Republik Bulgarien zu der Europäischen Union, das des Vaters des Klägers auf der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin.
c) Aus genannten Gründen muss daher auch ein Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweises ausscheiden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
4. Die Berufung wird antragsgemäß zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vorliegen.