Aktenzeichen M 7 S 16.50775
Leitsatz
Es bestehen nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte dafür, dass ein syrischer Asylbewerber im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Systemische Schwachstellen weisen weder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Kroatien noch das kroatische Asylsystem auf. (red. LS Clemens Kurzidem)
Eine neurologische Erkrankung (Nervenschädigung am Auge; diskrete Lähmung einer Körperseite) begründet weder mit Blick auf das kroatische Gesundheitssystem bzw. die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot noch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, ausgewiesen durch seinen Reisepass und Führerschein, reiste am 28. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. Februar 2015 Asyl.
Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 29. Februar 2016 gab er an, er habe Syrien am 10. März 2014 verlassen und sei über den Libanon, wo er fünf Monate verbracht habe, und die Türkei, wo er ein Jahr und vier Monate verbracht habe, über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich ins Bundesgebiet eingereist. In Griechenland, Kroatien und Slowenien seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Dort gebe es Menschenrechte und er wolle sich hier eine Zukunft aufbauen. Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe er nicht.
Eine EURODAC-Recherche vom 5. Februar 2016 ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 in Kroatien. Am 15. März 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, das die Republik Kroatien mit Schreiben vom 16. Mai 2016 annahm.
Mit Bescheid vom 22. September 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5,7 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 21 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 2 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Der Aufenthalt im Zielland sei für den Antragsteller nicht unzumutbar. Einer Überstellung nach Kroatien stünden keine außergewöhnlichen schwerwiegenden humanitären Gründe entgegen. Laut UNHCR sei das kroatische Asylsystem generell fair und effizient. Die Asylbewerber hätten ein Recht auf Unterbringung, könnten sich aber auch frei bewegen, und würden mit Nahrung und medizinisch versorgt.
Gegen den am 24. September 2016 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 29. September 2016 durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 16.50774) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2016 aufzuheben, und beantragen,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Kroatien die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, der Antragsteller sei laut Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. L. auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen. Die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes E. habe ihm mit Bescheid vom 14. Juni 2016 deshalb fünf psychotherapeutische Sitzungen angewiesen. Die nächste Kontrolluntersuchung sei für Januar 2017 vorgesehen. Der Antragsteller befürchte, dass eine fachärztliche Behandlung in Kroatien nicht in der notwendigen Intensität möglich sei, zumal nicht abzusehen sei, in welchen Landesteil der Antragsteller verbracht werde. Bevor er am 16. Juni 2016 nach … verlegt worden sei, sei er bereits in … und … im Landkreis E. untergebracht worden. Da der Antragsteller – möglicherweise aufgrund seiner Erkrankung und traumatisierender Erlebnisse in Aleppo und auf der Flucht – große Schwierigkeiten habe, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen, hätten sich diese Ortswechsel negativ auf sein Befinden ausgewirkt. Seit er in … lebe, mache er gute Fortschritte in dieser Hinsicht. In einem Attest vom 28. September 2016 bescheinigte der Facharzt für Innere Medizin dem Antragsteller, aufgrund seiner neurologischen Erkrankung essentiell auf die Betreuung durch ein intaktes Gesundheitssystem und auf geordnete Lebensverhältnisse angewiesen zu sein. Ansonsten bestehe eine unmittelbare Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit. Aus einem nervenfachärztlichen Krankheitsbericht vom 9. September 2016 geht hervor, dass sich der Antragsteller vor etwa eineinhalb Jahren einer Tumoroperation an der Halswirbelsäule unterzogen habe und an einem Horner-Syndrom links und einer diskreten Hemiparese linksseitig leide.
Mit Schreiben vom 7. November 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 22. September 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Kroatien gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Kroatien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) – Dublin III-VO -, von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Kroatien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzige Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 – 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Unter Geltung der festen Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO kann sich ein Asylbewerber den Mitgliedstaat nicht frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Antragsteller aus Serbien kommend hier die Grenze eines EU-Mitgliedstaats illegal überschritten hat und weil aufgrund der EURODAC-Recherche feststeht, dass der Antragsteller in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dementsprechend hat Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes gem. Art. 23 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5, Art. 18 lit. b – d Dublin III-VO mit Schreiben vom 16. Mai 2016 entsprochen.
Einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGRCh – mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GF – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Gefahr läuft, nach der Rücküberstellung nach Kroatien unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK behandelt zu werden, haben sich nach den dem Gericht vorliegenden, im Internet frei zugänglichen Erkenntnissen (Länderbericht Kroatien des Europäischen Flüchtlingsrat ECRE/AIDA vom Dezember 2015; Anfragebeantwortung vom 9. August 2016, veröffentlicht durch ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation); Europäisches Informations-Zentrum Niedersachsen (eiz) „EU-Kommission verschärft Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung des EU-Asylrechts“ vom 11. Dezember 2015; Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 5. Oktober 2016, S. 20 ff.) nicht ergeben. Nach der Einschätzung von UNHCR steht das kroatische Asylsystem in Einklang mit internationalen und europäischen Standards (Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 5. Oktober 2016, S. 20 Rn. 92). Nach dem im Rahmen des Asylum Information Database-Projekts (AIDA) durch den Europäischen Flüchtlingsrat ECRE erstellten Länderbericht vom Dezember 2015 erhalten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum kroatischen Asylsystem. Sie werden in Aufnahmezentren untergebracht, mit Nahrung und Kleidung versorgt und finanziell, wenn auch nur geringfügig und nicht ohne Zeitverzögerungen unterstützt; sie dürfen sich aber auch eine Wohnung auf dem freien Markt nehmen (S. 46 f.). Insgesamt stehen 700 Plätze zur Verfügung, davon 600 in Zagreb und 100 in Kutina, wo spezifische Vorkehrungen für besonders bedürftige Asylbewerber getroffen sind (S. 37 ff.; ACOORD, S. 2). Weitere Zentren befinden sich im Bau (Bericht des Menschenrechtskommissar, S. 21 f. Rn. 100). Die Aufnahmekapazitäten sind trotz der sehr hohen Anzahl durch Kroatien reisender Flüchtlinge in Anbetracht der geringen Zahl von dort nach Asyl Suchenden offensichtlich ausreichend. Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich nicht ergeben. In den Aufnahmezentren bieten Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes soziale Dienstleistungen materieller und immaterieller Art an (ECRE/AIDA, S. 49 f.); in Zagreb werden sie von Freiwilligen einer Nichtregierungsorganisation unterstützt (S. 50). In den Zentren ist eine Krankenschwester verfügbar; sie werden wöchentlich von einem Arzt besucht (S. 48, 57). Allerdings fehlen hier Dolmetscherleistungen (S. 48, 57). Seit Juli 2015 wird nicht nur eine medizinische Notversorgung, sondern die notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthafter psychischer Störungen gewährt (S. 57). Nach neun Monaten haben Asylbewerber freien Zugang zum Arbeitsmarkt, obwohl sich die Arbeitsaufnahme in der Praxis aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und Qualifikationen sowie hoher Arbeitslosenzahlen schwierig darstellt (S. 54). Die EU-Kommission hat nach den Informationen des eiz Niedersachsen vom 11. Dezember 2015 im Hinblick auf Kroatien nicht die Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber kritisiert, sondern die mangelhafte Umsetzung der Eurodac-Verordnung. Die bestehenden Defizite wie Informationsdefizite im Asylverfahren (S. 35 f.), fehlende Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren erster Instanz, der geringfügige Umfang des angebotenen Sprachunterrichts und Defizite bei den Integrationshilfen (Bericht des Menschenrechtskommissar, S. 21 Rn. 93, S. 22 Rn. 102, 114 ff.) lassen nicht konkret und ernsthaft erwarten, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Kroatien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wird (ebenso VG des Saarlandes, B. v. 22. Juli 2016 – 5 L 974/16 – juris Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 26. März 2015 – 8 L 460/15.A – juris Rn. 30; VG München, B. v. 14. Oktober 2016 – M 6 S 16.50632 – unveröffentlicht). In seinem Fall bestehen sogar gute Aussichten, internationalen Schutz in Kroatien zu erhalten, da nachgewiesenermaßen syrischen Staatsangehörigen regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt wird (ECRE/AIDA, S. 41). Der Nachweis seiner Staatsangehörigkeit ist aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente erbracht.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Kroatiens bestehen nicht, ebenso wenig inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 – 10 CE 14.427- juris Ls). Der Antragsteller hat insoweit ein dreizeiliges ärztliches Attest vom 28. September 2016 vorgelegt, in dem ihm unter Bezug auf eine neurologische Erkrankung bescheinigt wird, auf die Betreuung durch ein intaktes Gesundheitssystem und auf geordnete Lebensverhältnisse angewiesen zu sein. Die neurologische Erkrankung, eine Nervenschädigung am Auge und eine diskrete Lähmung einer Körperseite aufgrund einer offensichtlich erfolgreichen Operation an der Halswirbelsäule in seinem Heimatland, haben den Antragsteller nicht daran gehindert, sich auf eine Flucht von einem Jahr und ca. zehn Monaten zu begeben, wovon er sich die meiste Zeit, wohl in nicht geordneten Verhältnissen, im Libanon und in der Türkei aufgehalten hat. Aus den zeitlichen Abläufen ergibt sich ferner, dass die Operation länger zurückliegen muss als eineinhalb Jahre. Noch bei seiner Befragung durch das Bundesamt rund zwei Monate nach seiner Ankunft in Deutschland hat er keinen medizinischen Bedarf angemeldet, sondern gesundheitliche Beschwerden jeder Art verneint. Aus dem Attest vom 28. September 2016, das nicht ansatzweise den Anforderungen eines ärztlichen Gutachtens genügt, um ein Abschiebungsverbot oder eine Reiseunfähigkeit glaubhaft zu machen, und dem ausführlichen neurologischen Attest vom 9. September 2016 gehen kein dringender Behandlungs- und/oder Medikamentationsbedarf hervor. Bei der in Aussicht genommenen neurologischen Untersuchung im Januar 2017 handelt es sich danach um eine bloße Kontrolle, was den Schluss zulässt, dass die neurologischen Beeinträchtigungen des Antragstellers entweder in Deutschland nicht behandelt werden bzw. nicht behandelbar sind, jedenfalls, dass bei einer Überstellung nach Kroatien nicht unmittelbar mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, d. h. einer „Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität“ (vgl. BVerwG, B. v. 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4) zu rechnen ist. Nach den oben dargelegten Erkenntnissen zur Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in Kroatien ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Antragsteller dort nicht die notwendige medizinische und psychologische Behandlung bzw. Unterstützung erhalten und keine geordneten Lebensverhältnisse vorfinden kann. Seine Furcht, einen Wohnort fernab der medizinischen Versorgung zugewiesen zu bekommen, ist im Hinblick auf das Vorhandensein von nur zwei größeren Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina, hier mit Vorkehrungen für besonders bedürftige Gruppen, nicht begründet.
Damit sind die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben.
Im Übrigen wird gem. § 77 Abs. 2 AslyG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).