Aktenzeichen M 10 K 16.3177
PatG PatG § 143
VwGO VwGO § 173
Leitsatz
Für Rechtsstreitigkeiten um die Berücksichtigung als Miterfinder eines Patents sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigten mit am 20. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger an der Internationalen Patentanmeldung … 061134 (Veröffentlichungsnummer …) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer … 14726991.4 (Veröffentlichungsnummer …) eine Mitberechtigung einzuräumen.
2. gegenüber den jeweiligen zuständigen Patentämtern/Behörden in die Umschreibung der Internationalen Patentanmeldung … (Veröffentlichungsnummer …) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer … (Veröffentlichungsnummer …) mit der Maßgabe einzuwilligen, dass der Kläger als Mitinhaber der jeweiligen Anmeldung geführt wird, und die zur Umschreibung notwendigen Erklärungen abzugeben.
3. dem Kläger unter Angabe des jeweiligen Schutzlandes, des amtlichen Aktenzeichens, des Anmelders und Inhabers, des Vertreters vor den jeweiligen Patentämtern/Behörden und aller laufenden Fristen schriftlich Auskunft zu erteilen, welche nationalen/regionalen Anmeldungen aus der Internationalen Patentanmeldung … (Veröffentlichungsnummer …) die Beklagte verfolgt und für welche Länder die europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer EP 14726991.4 (Veröffentlichungsnummer …) erteilt werden soll, sowie dem Kläger Kopien sämtlicher Korrespondenz mit den jeweiligen Patentämtern/Behörden sowie Auslandsvertretern und Korrespondenzanwälten zu der Internationalen Patentanmeldung … … (Veröffentlichungsnummer …) und allen hieraus verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen einschließlich der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer … (Veröffentlichungsnummer …) herauszugeben.
4. an den Kläger für alle Länder, in denen die Beklagte kein nationales/regionales Schutzrecht aus der Internationalen Patentanmeldung … (Veröffentlichungsnummer …) weiterverfolgt einschließlich nicht benannter/nicht weiteverfolgter benannter Länder aus der europäischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer … (Veröffentlichungsnummer …) ihren Anspruch auf Schutzrechtserteilung abzutreten und dem Kläger hierzu innerhalb angemessener Frist, jedoch mindestens einen Monat vor Ablauf der Fristen des Art. 22 Abs. 1 Patentzusammenarbeitsvertrag (PZV) sowie rechtzeitig vor Erteilung eines europäischen Patents schriftlich mitzuteilen, in welchen Ländern die Beklagte keine solchen Schutzrechte weiterverfolgen wird.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beklagte habe eine Erfindung zum Patent angemeldet, ohne den Kläger als Mitberechtigten zu berücksichtigen, obwohl dieser in erheblichem Umfang Miterfinder sei.
Um sofortige Rechtshängigkeit im Sinne der Regel 14 des Europäisches Patentübereinkommens zur erreichen, werde die Klage zum unzuständigen Verwaltungsgericht erhoben; insoweit werde um Verweisung der Klage an die Ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgericht München I, Patentstreitkammer) gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zur Klagebegründung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schreiben jeweils vom 25. Juli 2016 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht München I an; eine Äußerung der Beklagten binnen gesetzter Frist erfolgte nicht.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche Sonderzuweisung ist hier gegeben.
Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts sind nach Art. II § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen i. V. m. § 143 Patentgesetz die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich gemäß § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu – zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b GVG dem zuständigen Landgericht München I vorbehalten.