Europarecht

Klage gegen Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Soforthilfe

Aktenzeichen  W 8 K 20.901

Datum:
16.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33750
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHO Art. 53, Art. 23, Art. 44
GG Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) des Vorbringens des Klägers ist sein Klagebegehren „Bitte um erneute Überprüfung seines Antrages“ sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 24. Mai 2020 und die Gewährung einer Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 9.000,00 EUR begehrt.
Die so verstandene Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 24. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Zwar wurde der Bescheid dem Kläger elektronisch am 24. Mai 2020 übermittelt und die Klage ging erst am 13. Juli 2020 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO bei Gericht ein. Gleichwohl wurde seitens des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid dahingehend belehrt, dass gegen den Bescheid Klage innerhalb eines Jahres nach Zustellung möglich sei, weshalb jedenfalls wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO tatsächlich die Jahresfrist zur Einlegung der Klage galt, die ohne weiteres gewahrt wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Soforthilfe gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ – im Folgenden: „Förderrichtlinien“), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Soforthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743; B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, da nach den Richtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfen des Bundes in Höhe von 9.000,00 EUR nicht besteht.
Zwar ist der Kläger als selbständiger Unternehmer mit 1,8 Beschäftigten und Sitz in Bayern grundsätzlich antragsberechtigt nach Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinien.
Jedoch fehlt es an der weiteren Fördervoraussetzung, nämlich der Glaubhaftmachung des erforderlichen Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durch die Regierung von Unterfranken (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438; zu den „Corona-Soforthilfen“: VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – alle juris). Nach Nr. 2.2 der Richtlinien muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nähere Hinweise hierzu finden bzw. fanden sich auf den Internetseiten der zuständigen staatlichen Behörden. So wurde auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken als zuständige Bewilligungsstelle unter dem Stichwort „Verfahrensablauf“ darauf hingewiesen, dass unter Nr. 5 des Antragsformulars die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern ist und Anträge mit Angaben, wie z.B. „noch nicht absehbar“, nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden können (Regierung von Unterfranken, Coronavirus, Beantragung einer Soforthilfe durch besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe, https://www…de/aufga-ben/177666/177667/leistung/leistung_61390/index.html, Stand: 8. Mai 2020, zuletzt abgerufen am 3. August 2020). Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wurde unter dem Stichwort „Häufig gestellte Fragen“ zur Antragstellung darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche kein ausreichender Grund für eine Förderung sind. Der Antragsteller müsse glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, dass und warum die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Als hilfreicher Tipp wurde zudem angeführt, dass hierfür in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen werden können und probeweise berechnet werden kann, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Soforthilfe Corona, https://www…de/soforthilfe-corona/faq/; abgerufen am 28. Mai 2020; vgl. auch VG Würzburg, G.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 22 und VG Würzburg, U.v. 12.10.2020 – W 8 K 20.919).
Der Kläger hat in seinem Onlineantrag vom 23. April 2020 zu Punkt 5 „Wirtschaftslage“ als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie angegeben, die Auftragslage sei weniger geworden. Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses wurde mit 9.000,00 EUR beziffert.
Ein Liquiditätsengpass wie er in Nr. 2.2. der Richtlinien definiert und in der Verwaltungspraxis gefordert wird, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr beschränkt sich die Begründung auf den Verweis auf geringere Aufträge. Nachfrageeinbrüche und Umsatzeinbußen genügen aber nach den oben geschilderten Grundsätzen für die Handhabung der Gewährung der Soforthilfe gerade nicht. Ein beispielhafter Vergleich der Einnahmen im Vorjahr mit den aktuellen Einnahmen oder ähnlichem fehlt. Einen solchen hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgelegt, sondern lediglich Nachweise für die ihm entstehenden bzw. entstandenen laufenden Kosten (Miete, Finanzierungskosten für die …-Maschine, Nebenkosten) erbracht. Dies allein genügt jedoch nicht für die Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses. Denn es wurden keine Angaben zu den seit April 2020 erwirtschafteten Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb i.S.v. Nr. 2.2 der Richtlinien gemacht, obwohl dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung der Regierung von Unterfranken gegeben wurde. Es erfolgte auch keine vergleichsweise Anführung der Einnahmen aus dem Vorjahr.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und dem weiten Ermessen des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
Der Kläger hat weder in seinem Onlineantrag noch im Klageverfahren hinreichend dargelegt, weshalb und in welcher Höhe bei ihm ein Liquiditätsengpass besteht, zumal dem Kläger – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – die Ausübung seines Gewerbes infolge der Corona-Pandemie zu keiner Zeit untersagt war. Gerade unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 24. Mai 2020 nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten ist, denn Angaben zu etwaigen Einnahmen fehlen. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und weder gleichheitswidrig noch willkürlich, wenn der Beklagte einen Förderbedarf auf seine Plausibilität hin überprüft und verneint, wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Bewilligungsbehörde Einnahmen generiert werden konnten und Angaben hierzu fehlen.
Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass vom Beklagten in vergleichbaren Fällen trotz der auf den oben genannten staatlichen Internetseiten dargestellten Handhabung und der Ausführungen in den Schriftsätzen im Klageverfahren ein Liquiditätsengpass als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungspraxis an den zitierten Vorgaben und den schriftsätzlichen Ausführungen orientiert. Für die Annahme eines atypischen Einzelfalls, der zu einer abweichenden Betrachtung führt, gibt es keine Anhaltspunkte.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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