Europarecht

Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein

Aktenzeichen  Au 3 K 16.32597

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126152
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG

 

Leitsatz

Der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamts enthaltene Hinweis, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, ist richtig (wie Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, G.v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris Rn. 13; entgegen VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 28). (Rn. 10)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.
Der Kläger hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt. Da sein Asylantrag vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt wurde, hätte er die Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erheben müssen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. November 2016 (Freitag) zugestellt. Die Klagefrist lief demnach am 25. November 2016 um 24.00 Uhr ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 28. November 2016 (Montag) per Telefax bei Gericht erhobene Klage war demnach verfristet.
Das Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem obiter dictum vertretene Auffassung, dass die vom Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung:wegen des Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, irreführend und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO ist (vgl. VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 28). Mit diesem Zusatz soll der in aller Regel fremdsprachige Asylbewerber ersichtlich nur darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG), eine Klage in der Mutter- bzw. Herkunftssprache also den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar beinhaltet das verwendete Verb „abfassen“, dass der Klage eine schriftliche Form gegeben werden muss. Dies schließt jedoch wegen der Verwendung des Verbs in der Passivform („abgefasst“) eine mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage ein, weil dieser eine solche Klage schriftlich protokolliert, also auch auf diesem Weg dafür gesorgt wird, dass die Klage eine schriftliche Form erhält. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt selbst aus, mit der betreffenden Formulierung werde beschrieben, was der Adressat eines Asylbescheids zu tun bzw. zu veranlassen habe, um eine wirksame Klage zu erheben. Soweit es um das „Veranlassen“ geht, macht es jedoch für einen Asylbewerber grundsätzlich keinen Unterschied, ob er einen Rechtsanwalt, einen ehrenamtlichen Helfer oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufsucht und seine Klage in schriftliche Form bringen lässt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geltend macht, jedenfalls sei die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klageerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten, sind seine Überlegungen rein theoretisch. Obwohl das Bundesamt die nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung:bereits seit Jahrzehnten verwendet, ist soweit ersichtlich noch nie ein Fall bekannt geworden, in dem ein Asylbewerber durch die betreffende Formulierung tatsächlich davon abgehalten wurde, (rechtzeitig) Klage zu erheben. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall. In diesem wurde geltend gemacht, die Rechtsmittelbelehrungdes Bundesamts sei fehlerhaft, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Klage auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden dürfe. Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz jedoch nicht (siehe BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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