Aktenzeichen 2 BvR 2244/08
§ 22 Abs 2 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. September 2008, Az: VI R 81/04, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden,
da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts
nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.