Europarecht

Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 252/18

Datum:
9.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180709.1bvr025218
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 29. November 2017, Az: 10 B 5/17, Beschlussvorgehend BVerwG, 30. Dezember 2016, Az: 10 B 4/16, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2015, Az: 8 A 889/13, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. August 2015, Az: 8 A 1425/15.R, Beschlussvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Juli 2015, Az: 8 A 889/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 130, 1 ). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ).
3
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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