Aktenzeichen 2 BvR 1618/19
§ 93 Abs 1 S 3 Halbs 1 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 3 Halbs 2 BVerfGG
§ 55 Abs 2 S 1 JGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 28. Juni 2019, Az: 617 Ns 24/18 jug, Urteilvorgehend AG Hamburg, 4. April 2018, Az: 123b Ls 25/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.