Aktenzeichen 1 BvR 2161/11
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. Juli 2011, Az: V ZR 15/11, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 3. Dezember 2010, Az: 11 U 62/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 15. Oktober 2009, Az: 2-20 O 538/04, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 23. April 2007, Az: 2-20 O 538/04, Versäumnisurteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.
Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen – die größtenteils erst nach Fristablauf
eingegangen sind – nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
2
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,
an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen
Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Den Bevollmächtigten
war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen
Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 – 2 BvR 291/98
-, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.