Aktenzeichen 1 BvR 2408/15
§ 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6
§ 236b SGB 6
Verfahrensgang
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteilvorgehend SG Mannheim, 20. November 2014, Az: S 6 R 2856/14, Urteil
Gründe
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Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.