Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

Aktenzeichen  1 BvR 1373/15

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160125.1bvr137315
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG
§ 140 StGB
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. März 2015, Az: 1 Rev 62/14, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 25. August 2014, Az: 711 Ns 30/14, Urteilvorgehend AG Hamburg, 6. Februar 2014, Az: 250 Cs 156/13, Urteil

Gründe

1
Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung “abwerten!” überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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