Aktenzeichen 1 BvR 3108/10
Art 103 Abs 1 GG
Art 267 Abs 3 AEUV
Art 5 Nr 3 EGV 44/2001
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 237/10, Beschlussvorgehend BGH, 15. März 2011, Az: VI ZR 236/10, Beschlussvorgehend BGH, 23. November 2010, Az: VI ZR 128/10, Beschlussvorgehend BGH, 12. Oktober 2010, Az: XI ZR 394/08, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst.
b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens
der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof
hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich
tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig,
nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar
begründet.
3
Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar.
Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt
insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.