Aktenzeichen 2 BvR 1312/12
Verfahrensgang
vorgehend LG Cottbus, 27. April 2012, Az: 7 T 100/10, Beschlussvorgehend AG Cottbus, 13. April 2010, Az: 19 XIV 8/09, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.