Aktenzeichen 1 BvR 1866/17
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschlussvorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 14. Januar 2016, Az: 12 U 88/15, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 22. Mai 2015, Az: 6 O 12/14, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
2
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.