Aktenzeichen 1 BvR 1907/13
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 6. November 2012, Az: 30 C 566/12 (20), Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.