Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

Aktenzeichen  1 BvR 847/12

Datum:
2.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr084712
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 16. Februar 2012, Az: 4 A 4002/10 (4 A 4000/10), Beschlussvorgehend BVerwG, 13. Oktober 2011, Az: 4 A 4000/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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