Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge – Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

Aktenzeichen  1 BvR 2063/10

Datum:
8.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
RohrlEnteigG BY
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. April 2010, Az: 22 ZB 10.870, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. März 2010, Az: 22 ZB 09.3157, Beschlussvorgehend VG München, 20. Oktober 2009, Az: M 16 K 08.4271, Urteil

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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