Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Vorgaben für Entscheidung der Zollverwaltung über Aufnahme eine Flugplatzes in Liste der Zollflugplätze hinreichend bestimmt – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene Entscheidung des BFH

Aktenzeichen  1 BvR 100/11

Datum:
10.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr010011
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
Art 38 Abs 1 Buchst a ZK
§ 3 Abs 1 ZollV
§ 2 Abs 2 ZollVG
§ 2 Abs 4 S 2 ZollVG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. September 2010, Az: VII R 45/09, Urteil

Gründe

1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2
1. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht
in erster Linie Sache der Fachgerichte. Nach der danach vom Bundesverfassungsgericht seiner verfassungsrechtlichen Prüfung
zugrunde zu legenden Auslegung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften (Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, § 2 Abs. 2 und
Abs. 4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV) durch den Bundesfinanzhof, steht die Entscheidung der Zollverwaltung über die
Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze im Ermessen der Zollverwaltung, das nach Sinn und Zweck dieser
Normen mit dem Ziel einer effektiven Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung unter Berücksichtigung verwaltungsorganisatorischer,
verwaltungsökonomischer, haushaltspolitischer und gegebenenfalls sicherheitspolitischer Gesichtspunkte auszuüben ist. Dabei
ist zugleich, wie der Bundesfinanzhof nunmehr im Anschluss an den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. August 2009 – 1 BvR 3275/07 – (NVwZ 2009, 1486) hervorhebt, die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung
betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.

3
Gemessen an dem nur mittelbaren, wenn auch unter Umständen beträchtlichen Einfluss einer solchen Entscheidung der Zollverwaltung
über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze auf die Berufsausübung des jeweiligen Flugplatzbetreibers
genügen diese aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung abgeleiteten Vorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an eine hinreichend bestimmte Berufsausübungsregelung.

4
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung dieser Grundsätze in ihrem Fall rügt, wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung
und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch das Fachgericht, die vom Bundesverfassungsgericht nur in engen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr), hier – nachdem der Bundesfinanzhof die Bedeutung des Grundrechts aus Art.12 Abs. 1
GG nunmehr berücksichtigt hat – nicht mehr überschrittenen Grenzen überprüft werden können.

5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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