Aktenzeichen 5 B 15.2106
Leitsatz
1. Unter Identitätstäuschung zurückgelegte Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik Deutschland bleiben bei der Ermittlung des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG außer Betracht. (amtlicher Leitsatz)
Verfahrensgang
M 25 K 13.5870 2015-01-14 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einbürgert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht alle Voraussetzungen für die – hier allein streitgegenständliche – Anspruchseinbürgerung erfüllt. Zwar sind die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG nach Aktenlage sowie nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten vom 11. April 2016, den sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Insbesondere ist nach den vorgelegten Unterlagen sowie nach der Einschätzung der Beklagten von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auszugehen. Der dem Kläger ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge wurde von der Ausländerbehörde kürzlich bis zum Juli 2018 verlängert, so dass angesichts seines Flüchtlingsstatus gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG vom Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) abgesehen wird. Es fehlt jedoch an der in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zuvörderst normierten Voraussetzung, wonach der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss.
a) Beim gewöhnlichen Aufenthalt und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts handelt es sich um zwei gesonderte Tatbestandsmerkmale, die systematisch voneinander zu unterscheiden sind (vgl. Berlit in GK StAR, § 10 Rn. 88 m. w. N.). Der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwG, U. v. 16.10.1990 – 1 C 15.88 – BVerwGE 87, 11/17 f.; U. v. 23.2.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116/126 f.). Hiernach ist von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet auszugehen, weil ihm seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Jahr 1998 kontinuierlich Aufenthaltstitel bzw. im Jahr 2008 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurden. Diesen Titeln kommt Tatbestandswirkung zu, weil sie von der Beklagten trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen wurden (dazu aa) und nicht nichtig sind (dazu bb).
aa) Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG scheitert nicht daran, dass die Aufenthaltstitel nicht unter den von ihm im Jahr 2010 angegebenen neuen Personalien erteilt worden sind (vgl. OVG SH, U. v. 5.2.2015 – 4 LB 15/13 – Asylmagazin 2016, 53). Zwar hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die Beklagte über seine Identität, insbesondere den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort getäuscht, so dass die erteilten Aufenthaltstitel wegen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Mangels rechtswidrig waren. Die Ausländerbehörde der Beklagten hat die Bescheide nach Offenlegung der Identitätstäuschung jedoch nicht gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, sondern den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2010 informiert, dass er ausländerrechtlich nunmehr unter den neuen Daten geführt werde. Das Bundesamt hat auf Anfrage der Beklagten im Einbürgerungsverfahren am 20. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nach (dem jetzigen) § 73 AsylG hinsichtlich der den aufenthaltsrechtlichen Titeln vorgelagerten bzw. ihnen zugrundeliegenden Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel entfalten daher Tatbestandswirkung.
bb) Trotz der Identitätstäuschung erweisen sich die Aufenthaltstitel auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Obwohl die Aufenthaltstitel unter den vom Kläger ursprünglich angegebenen, erst später korrigierten Daten erteilt wurden, sind sie nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig (vgl. OVG SH, U. v. 5.2.2015 – 4 LB 15/13 – Asylmagazin 2016, 53). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezog sich nicht auf eine nicht vorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter – aus heutiger Sicht bzw. nach nunmehrigen Angaben – falschem Namen aufgrund falscher Angaben (vgl. BVerwG, U. v. 9.9.2014 – 1 C 10.14 – NVwZ 2014, 1679 zur Einbürgerung). Der Gesetzgeber selbst sieht durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern (nur) als rücknehmbar an (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG, § 35 Abs. 1 StAG). Es verbleibt daher bei der Bestandskraft der dem Kläger erteilten – auf die falsche Identität bezogenen – Aufenthaltstitel, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren entfalten (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2013 – 5 BV 12.2314 – juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, B. v. 16.1.2014 – 10 B 1.14 – juris).
b) Der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht seit mindestens acht Jahren über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er konnte einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik frühestens seit Offenlegung der Identitätstäuschung gegenüber der Beklagten am 10. Juni 2010 begründen. Dies ergibt sich aus der Wortlautauslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“, die im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts anhand eines zukunftsgerichteten Prognosemaßstabs vorzunehmen ist (aa). Die hiernach gefundene Auslegung wird durch systematische (bb) und teleologische (cc) Erwägungen bestätigt.
aa) Aus der Wortlautauslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ ergibt sich, dass der Kläger einen solchen nicht vor Juni 2010 im Bundesgebiet innehatte.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. U. v. 23.2.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116/123 ff.; U. v. 18.11.2004 – 1 C 31.03 – BVerwGE 122, 199/202 f.; U. v. 26.2.2009 – 10 C 50.07 – BVerwGE 133, 203/215; U. v. 19.10.2011 – 5 C 28.10 – BVerwGE 141, 94/96; jeweils m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Inland, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Die Feststellung des dauernden Aufenthalts setzt eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist es ausreichend, dass die Ausländerbehörde unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten über längere Zeit davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zwangsweise zu beenden.
Bei der vorgenannten Begriffsbestimmung orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.2.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116/123) an der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat in den letzten Jahren den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts weiter konkretisiert und insbesondere Charakter und Inhalt der zu treffenden Prognoseentscheidung näher beleuchtet (s. BSG, U. v. 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R – NZS 2014, 264; U. v. 16.6.2015 – B 13 R 36/13 R – juris). Danach ist das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären, die den „Aufenthalt“, die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ sowie das „nicht nur vorübergehende Verweilen“ feststellt. Bei der hierfür maßgeblichen vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Die wesensgemäß aus einer ex ante-Perspektive zu treffende Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der „gewöhnliche Aufenthalt“ rückblickend, z. B. zu einem bestimmten Stichtag, zu ermitteln ist. Bei den zu berücksichtigenden Gesamtumständen des Aufenthalts kann es sich um subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte handeln. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Domizilwille nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt. Vielmehr sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände auch die Aufenthaltsposition des Ausländers sowie weitere rechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen.
(2) Hieran gemessen konnte der Kläger jedenfalls vor Offenlegung seiner wahren Identität im Juni 2010 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen, weil zuvor nicht die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Prognoseentscheidung bekannt waren. Auch wenn der Kläger nach seinen subjektiven Vorstellungen den Wunsch gehegt haben mag, auf Dauer in der Bundesrepublik zu bleiben, konnte er hiervon schon deswegen nicht ausgehen, weil er infolge der Täuschung im Rechtsverkehr mit seiner Ausweisung rechnen musste (vgl. jetzt § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die Ausländerbehörde konnte ihrerseits vor der Offenlegung der Identitätstäuschung mangels entsprechender Tatsachengrundlage keine Entscheidung darüber treffen, ob sie ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des Klägers im Bundesgebiet einleiten oder davon Abstand nehmen wollte. Ab welchem Zeitpunkt eine negative behördliche Entscheidung bewusst unterbleiben konnte, die den Lauf der 8-Jahres-Frist in Gang setzt, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Festlegung. Schon aus Praktikabilitätserwägungen dürfte allerdings viel dafür sprechen, diesen Zeitpunkt auf die Offenlegung der Identitätstäuschung gegenüber der Behörde am 10. Juni 2010 zu fixieren. Ab diesem Moment war die Behörde zur Prüfung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen und zur Stellung einer neuen, auf zutreffender Tatsachengrundlage basierenden Prognose in der Lage. Der Umstand, dass die Beklagte letztlich – sei es wegen einer angenommenen Bindungswirkung der asylrechtlichen Entscheidung nach § 6 AsylG oder aufgrund anderer Erwägungen – von einer Rücknahme der aufenthaltsrechtlichen Titel bzw. der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Klägers abgesehen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Prognose des nicht nur vorübergehenden Verweilens ist gerade anhand des früheren Blicks in die Zukunft und nicht retrospektiv zu treffen.
bb) Systematische Erwägungen stehen dieser Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Die Tatbestandsmerkmale des gewöhnlichen und des rechtmäßigen Aufenthalts müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die Rechtmäßigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt „abdecken“ muss (BVerwG, U. v. 23.2.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116/127). Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts behält auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts seine eigenständige Bedeutung und wird nicht etwa funktionslos. Dies zeigt etwa der vom Klägerbevollmächtigten gebildete Parallelfall, dass sich ein Ausländer ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet aufhält, dessen Abschiebung durch erteilte Duldungen zeitweise bzw. vorübergehend ausgesetzt ist. In diesem Fall würde es zwar nicht an der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 – 5 C 28.10 – BVerwGE 141, 94/96 m. w. N.; BayVGH, U. v. 11.2.2015 – 5 B 14.2090 – DVBl 2015, 857; SächsOVG, U. v. 5.9.2013 – 3 A 793/12 – InfAuslR 2014, 8), wohl aber an seiner Rechtmäßigkeit.
Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, die Beklagte sanktioniere einbürgerungsrechtlich ein Verhalten, das sie ausländerrechtlich nicht beanstande, greift dieses Vorbringen ebenfalls nicht durch. Die drei Regelungskomplexe des Asyl-, Aufenthalts- und Einbürgerungsrechts, für die teils unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen, sind in verschiedener Hinsicht miteinander verzahnt. Das Aufenthaltsrecht ist vorgreiflich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und entfaltet zusätzlich bei der Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG Bedeutung. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist für die Beklagte der Weg über eine Rücknahme der rechtswidrigen Aufenthaltstitel (inzwischen) die Methode der ersten Wahl zur Herbeiführung einer Aufenthaltsbeendigung und mittelbar zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Eine Sanktion der Identitätstäuschung erfolgt nach (nunmehriger) Verwaltungspraxis durch eine Anzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB, die im Fall einer Verurteilung auch einbürgerungsrechtlich relevant ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Demgegenüber führt die Auslegung, wonach die unter Identitätstäuschung zurückgelegten Zeiten im Rahmen des gewöhnlichen Aufenthalts außer Betracht bleiben, nicht zu einer Sanktionierung der Täuschungshandlung etwa im Sinn eines dauerhaften Fernhaltens von der Einbürgerung. Es kommt lediglich zu einer zeitlichen Verlagerung des Beginns des Laufs der 8-Jahres-Frist und verhindert so eine Besserstellung des Klägers gegenüber rechtstreuen Ausländern, die sich von Anfang an unter ihrer wahren Identität im Bundesgebiet aufgehalten haben.
cc) Hieran anknüpfend bestätigen auch teleologische Erwägungen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Einbürgerung der langjährig in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen ist als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht (Berlit in GK StAR, § 10 Rn. 33). Insofern bringt die vom Gesetz vorgesehene Dauer des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts eine Integrationserwartung zum Ausdruck, die während der unter falscher Identität zurückgelegten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt wird. Die mit der Achtjahresfrist verbundene Vermutung einer hinreichenden sozialen und kulturellen Integration wird durch die Täuschung der Behörden und des sonstigen Rechtsverkehrs erschüttert. Die unter Identitätstäuschung verbrachten Zeiten können daher nicht auf die Achtjahresfrist angerechnet werden. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der vom Bundesverwaltungsgericht betonten zentralen Bedeutung der Identität im Einbürgerungsverfahren (grundlegend BVerwG, U. v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – BVerwGE 140, 311/313). Auch wenn im Einbürgerungsverfahren selbst keine Zweifel mehr an den Personendaten des Klägers geäußert wurden, heißt dies nicht, dass frühere Identitätstäuschungen von vornherein bedeutungslos bleiben. Die Identitätsfeststellung ist ein vom Gesetz unausgesprochen vorausgesetzter, unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Insofern müssen sich rechtswidrige und strafbare Identitätstäuschungen auch bei der Beurteilung des Erfordernisses der Aufenthaltsdauer niederschlagen. Schließlich darf eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen (BVerfG, U. v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerfGE 116, 24/49).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG bei Identitätstäuschungen ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und wird nach den Angaben der Beklagtenseite auch in der Verwaltungspraxis der Einbürgerungsbehörden als klärungsbedürftig erachtet.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).