Europarecht

Offensichtlich unzulässige Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Doppelklage)

Aktenzeichen  M 21 K 17.45917

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 84 Abs. 1
AsylG AsylG § 10 Abs. 2 S. 4, § 77 Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage wird ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Beteiligten wurden hierzu auch ordnungsgemäß angehört. Zwar konnte der Klägerin die Anhörung nicht gegen Postzustellungsurkunde zugestellt werden, da die Klägerin unter der bei Gericht angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist. Allerdings gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn der Empfänger unter der letzten bekannten Anschrift nicht zu ermitteln ist und die Sendung deshalb als unzustellbar zurückkommt. So liegt der Fall hier.
Die Abweisung einer Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist wegen der Rechtshängigkeit der durch die Klägerin bereits am 1. Juni 2017 erhobenen Klage, die den Streitgegenstand der Klage vollständig beinhaltet, offensichtlich unzulässig. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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