Aktenzeichen Au 3 K 18.1551
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
SGB XII § 72 Abs. 6
Leitsatz
1. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zur Ausnahmebewilligung von Parkerleichterungen wird durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung gelenkt und gebunden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein eine sehr starke Segbehinderung rechtfertigt noch keine für Blinde vorgesehene Parkerleichterung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte.
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO.
a) Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Insbesondere gehören hierzu Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen in Form von Parkerleichterungen. Eine derartige Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot überwiegen, von dem suspendiert werden soll (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 46 StVO, Rd.Nr. 23 m.w.N.).
Als Ermessensentscheidung ist die Versagung der Ausnahmegenehmigung gerichtlich eingeschränkt nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO).
Ermessensfehler der Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass weder ein Anspruch der Klägerin auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung noch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags besteht. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, dem eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt werden kann.
b) Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VV-StVO) in der Fassung vom 30. Mai 2017 gelenkt und gebunden. Nach dieser Verwaltungsvorschrift „zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis“ ist nach Rd.Nr. 1 eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Verwaltungsvorschrift „zu § 46 Abs. 1 Nr. 11“ regelt im Einzelnen, in welchen Fällen Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen erteilt werden dürfen.
Die Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bestimmen, dass die Straßenverkehrsbehörde, soweit sie nicht aus eigener Kenntnis oder aufgrund Augenscheins die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für gegeben hält, für ihre Entscheidung ausschließlich die Feststellungen der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zugrunde zu legen hat. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen wird grundsätzlich nicht von der Straßenverkehrsbehörde geprüft.
aa) Nach den Nr. II.1 und 2 der VV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen im Wege von Ausnahmegenehmigungen „für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ erteilt werden. Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin nicht. In ihrem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen „G“, „H“ und „B“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung eingetragen.
bb) Die Klägerin gehört auch nicht zu den Blinden, denen nach Nummer II.3 a) der VV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Zwar leidet die Klägerin an einer starken Sehbehinderung, die für sich genommen einen Einzel-GdB von 90 bewirkt, sie ist jedoch nicht blind. Ihre Sehbehinderung erreicht auch nicht jene Beeinträchtigung des Sehvermögens, die im Sinne des § 72 SGB XIII eine Gleichstellung mit Blinden Menschen rechtfertigen würde. Dies wurde im Übrigen bereits in einem Verfahren nach dem Bayerischen Blindengesetz bestandskräftig festgestellt. Entsprechend fehlt im Schwerbehindertenausweis der Klägerin auch das Merkzeichen „Bl“.
Ausgangspunkt der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift ist eine Erfassung derjenigen schwerbehinderten Personen, die den strengen Anforderungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterfallen. Zur Bestimmung des berechtigten Personenkreises greift die Verwaltungsvorschrift auf die in der Versorgungsverwaltung übliche Zuerkennung von Merkzeichen und Behinderungsgraden zurück.
In dem Umstand, dass in der Verwaltungsvorschrift nicht zugleich auch eine Ausnahmegenehmigung für sehbehinderte Personen enthalten ist, die nicht nach § 72 Abs. 6 SGB XII als blind gelten, liegt kein den allgemeinen Gleichheitssatz verletzendes Unterlassen mit der Folge, dass die sich an der Verwaltungsvorschrift orientierte Ermessensentscheidung der Beklagten zu beanstanden wäre. Die Beschränkung des Personenkreises, der in den Genuss der eng zu handhabenden Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, kommt, auf Blinde knüpft vielmehr an die auch sonst im Schwerbehindertenrecht geläufige Differenzierung in Blinde und sonstige – auch stark – sehbehinderte Personen an.
cc) Die Klägerin gehört nach der Stellungnahme des ZBFS auch nicht zu dem weiteren, in den Nummern II.3 c) und d) der VV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Kreis von gehbehinderten Menschen, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Danach sind die Regelungen zur Erteilung einer Parkerleichterung im Wege einer Ausnahmegenehmigung sinngemäß auch auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie auf schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane anzuwenden.
Nach der Stellungnahme des ZBFS vom 23. Juli 2018 liegen diese weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den Nr. II.3 c) und d) der VV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht vor. Aus der beigezogenen Akte des ZBFS ergibt sich vielmehr, dass der Klägerin wegen ihrer Entwicklungsverzögerung und cerebral bedingter Lähmung ein Einzel-GdB von 50 zuerkannt wurde.
c) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einzelfall der Klägerin besonders gelagerte atypische Umstände aufweist, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind.
aa) Die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen sind solche, die von der VV-StVO vorentschieden sind. Sowohl die Sehbehinderung wie die Lähmungen der Klägerin sind Beeinträchtigungen der Sehkraft und der Gliedmaßen, im Hinblick auf die durch die VV-StVO festgelegt wurde, dass nur Blindheit und eine Beeinträchtigung der unteren Gliedmaßen, die deutlich jenseits des bei der Klägerin vorliegenden Einzel-GdB von 50 liegt, zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führen soll.
bb) Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Kombination der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in ihren Auswirkungen mit den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen zu vergleichen und die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigt ist.
Denn nach dem in den beigezogenen Akten des ZBFS enthaltenen sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 2. August 2017 wird der Klägerin bescheinigt, dass ihr Aufstehen vom Sitzen und Liegen selbständig möglich ist. Die Klägerin kann danach Gehen und Stehen, wenn auch mit leicht unkoordiniertem steifem Gangbild. Auch Treppensteigen und Gehen auf unebenem Untergrund ist der Klägerin an der Hand der Mutter möglich. Ebenso die Fortbewegung auf einem Fahrrad mit Stützrad, das von der Mutter gelenkt wird (vgl. Bl. 34 f. der Gerichtsakte). Ferner erwartet der Bericht der Augenklinik des Klinikums der Universität … eine Verbesserung der Sehschärfe der Klägerin (Bl. 57 der Gerichtsakte). Angesichts dessen liegt keine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, die den von der Verwaltungsvorschrift erfassten Krankheiten und Behinderungen gleichkommt.
Dass seit der Begutachtung durch den MDK eine weitere Verschlimmerung der Beeinträchtigungen der Klägerin eingetreten wäre, ist weder vorgetragen noch dargelegt. Im Übrigen ist der Klägerin zu empfehlen, eine Neufeststellung der gesundheitlichen Verhältnisse von der Regionalstelle Zentrum Bayern Familie und Soziales vornehmen zu lassen, falls die Bewertung des MDK und der Augenklinik nicht (mehr) dem aktuellen Krankheitsbild der Klägerin entsprechen sollte.
cc) Da somit kein besonders gelagerter atypischer, nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschiedener Fall vorlag, war von der Beklagten keine weitergehende Ermessensausübung im Sinne einer besonderen Einzelfallwürdigung des Sachverhalts zu fordern.
2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat, war ihr kein entsprechender Parkausweis auszustellen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.