Europarecht

Persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  15 ZB 18.30532

Datum:
12.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4364
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Anwaltlich vertretene Kläger, deren persönliches Erscheinen vor Gericht nicht angeordnet war, können sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch ihre Nichtteilnahme in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich dann nicht berufen, wenn keine Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur von ihnen persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. BVerwG BeckRS 1983, 31255324). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 9 K 17.34528 2018-01-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerinnen (georgische Staatsangehörige) wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. August 2017, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 19. Januar 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen den Schutz nach §§ 3, 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Klägerinnen geltend, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 27. Februar 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht zu Unrecht abgelehnt.
Für das Verwaltungsgericht war es nicht geboten, dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 9. Januar 2018, ergänzt durch Schreiben vom 11. Januar 2018, auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2018 (wegen der ärztlich attestierten Schwangerschaft der Klägerin zu 1, der „eine Fahrt nach Regensburg aus medizinischer Indikation nicht möglich“ sei), zu entsprechen, weil es nach dem – allen Prozessbeteiligten durch den vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017 bekannten – Sach- und Streitstand und nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerinnen ein persönliches Erscheinen der Klägerinnen vor Gericht nicht für notwendig erachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (per Fax zugegangen am gleichen Tag) hinreichend Gelegenheit gegeben, die für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Klägerinnen sprechenden Gründe darzulegen. Eine entsprechende Reaktion hierauf ist jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerinnen haben auch im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt, weshalb ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung hätte sein können. Damit fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung des behaupteten Zulassungsgrundes (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Denn anwaltlich vertretene Kläger, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, können sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch ihre Nichtteilnahme in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich dann nicht berufen, wenn keine Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur von ihnen persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.10.1983 – 9 C 127/83 – juris Rn. 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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