Europarecht

Planfeststellung Straßenrecht; Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses; Planungshoheit in der Abwägungsentscheidung

Aktenzeichen  9 A 30/15

Datum:
27.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:270417U9A30.15.0
Normen:
Art 28 Abs 2 S 1 GG
§ 7 S 1 BauGB
§ 74 Abs 1 S 2 VwGO
§ 74 Abs 4 S 2 VwVfG
§ 74 Abs 5 VwVfG
§ 17 S 2 FStrG
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

1. Der Wille der Planfeststellungsbehörde, einer Gemeinde die Ausfertigung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht nur zum Zwecke der Auslegung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung, sondern auch individuell zuzustellen, muss eindeutig erkennbar sein.
2. Eine Gemeinde kann aufgrund ihrer Planungshoheit nur die abwägende Berücksichtigung konkreter Planungen und Planungsabsichten, nicht jedoch hiervon abweichender rein tatsächlicher Entwicklungen geltend machen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der A 3 Frankfurt – Nürnberg im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich AS Höchstadt Nord (Bau-km 346+628 bis Bau-km 354+900) vom 16. September 2015.
2
Die A 3 durchschneidet im planfestgestellten, erstmals in den 1960er Jahren fertiggestellten Abschnitt das Gemeindegebiet des Klägers. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beinhaltet neben der Fahrbahnerweiterung die abschnittsweise Errichtung von drei Lärmschutzwällen und einer Lärmschutzwand. Der Ausbau der in dem planfestgestellten Abschnitt gelegenen Tank- und Rastanlage Steigerwald wurde am 29. Februar 2016 gesondert planfestgestellt. Die Regierung von Mittelfranken stellte dem Kläger, der gegen den Plan Einwendungen erhoben hatte, am 17. September 2015 eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses einschließlich eines festgestellten Plansatzes gegen Empfangsbekenntnis zu. In dem Begleitschreiben vom 15. September 2015 forderte sie den Kläger auf, den Planfeststellungsbeschluss sowie den Plansatz vom 19. Oktober bis zum 2. November 2015 zur Einsicht auszulegen.
3
Mit seiner am 1. Dezember 2015 erhobenen Klage rügt der Kläger eine Verletzung insbesondere seiner Planungshoheit aufgrund eines unzureichenden Lärmschutzes sowie einer zu großen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Lärmschutzwälle, die bei einer Errichtung von Lärmschutzwänden verringert werden könne.
4
Er beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 Frankfurt – Nürnberg im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich AS Höchstadt Nord (Bau-km 346+628 bis Bau-km 354+900) im Bereich Wa., L., Mü. und Sch. der Regierung von Mittelfranken vom 16. September 2015 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen,
äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
5
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
Er erachtet die Klage als unzulässig; im Übrigen verteidigt er den Planfeststellungsbeschluss.

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