Europarecht

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  IV ZR 214/16

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:141118BIVZR214.16.0
Normen:
ARB
§ 158n VVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juli 2016, Az: I-4 U 120/14, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2014, Az: 11 O 474/11nachgehend BGH, 27. März 2019, Az: IV ZR 214/16, Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.

Gründe

1
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
2
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. April 2018 (IV ZR 215/16, VersR 2018, 673), dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag wie hier, unter anderem entschieden, dass § 158n VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsurteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. September 2018 – 1 BvR 1522/18).
3
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet wurden, folgt nichts anderes.
Mayen     
        
Felsch     
        
Harsdorf-Gebhardt
        
Prof. Dr. Karczewski      
        
Dr. Götz      
        

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