Aktenzeichen 2 B 2/15, 2 B 2/15 (2 C 31/15)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Oktober 2014, Az: 3 A 1217/14, Urteilvorgehend VG Minden, 8. Mai 2014, Az: 4 K 96/14, Urteil
Gründe
1
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.
2
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.