Aktenzeichen M 9 K 17.50031
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 29
Leitsatz
1 Eine Fristverlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-VO für den Fall, dass der Ausländer flüchtig ist, verfolgt den Sinn und Zweck, dass nicht durch ein pflichtwidriges Tun der Zuständigkeitsübergang herbeigeführt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Abschiebung darf nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn sie durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Übernahmebereitschaft des Zielstaats abschließend geklärt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG.
Die Klage ist auch begründet, da die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 14. Dezember 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt,
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass der Klägerbevollmächtigte die Abschiebungsanordnung als Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist dabei unschädlich, da durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid hinreichend klar ist, was gemeint ist.
Die Abschiebungsanordnung nach Österreich in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers davon auszugehen, dass Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers für Österreich einen Asylantrag gestellt hat, (immer noch) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers Österreich. Ausgehend vom Vortrag des Klägers hat er in Österreich zudem einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Österreich wird außerdem belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „AT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Österreich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Die österreichischen Behörden haben die Zuständigkeit Österreichs mit Schreiben vom 23. März 2016 jedenfalls zunächst auch akzeptiert.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist die sog. Überstellungsfrist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen, ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist daher nicht erfolgt.
Das wäre nur dann der Fall, wenn hier die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Regeldauer von sechs Monaten hätte, was aber nicht der Fall ist. Denn die Beklagte hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO Gebrauch gemacht.
Diese Vorschrift sieht vor, dass die Frist höchstens auf 18 Monate verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Umstand, dass der Kläger im relevanten Zeitpunkt flüchtig gewesen ist, steht nach Aktenlage (Auskunft der Landeshauptstadt München vom 01.04.2016, Bl. 29 der Bundesamtsakten) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für die Behörden der Beklagten nicht greifbar; ausgerichtet am Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO – die Verlängerung der Frist kann für den Fall, dass ein Kläger flüchtig ist, erfolgen, weil ein Kläger nicht dadurch den Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun soll herbeiführen können, indem er sich der Überstellung durch „Untertauchen“ entzieht – durfte die Beklagte in diesem Zeitpunkt die Frist verlängern.
Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Aktenvermerk Fristverlängerung (Bl. 108 der Bundesamtsakten) erst am 14. Dezember 2016 erfolgt ist. Denn bereits im Zeitpunkt des Schreibens des Bundesamts vom 31. Mai 2016 (Bl. 32f. der Bundesamtsakten) an das österreichische Bundesasylamt – Koordinationsbüro Dublin ist die erfolgte Fristverlängerung, die mangels entsprechender Rechtsvorschrift nicht in einem Bescheid o.ä. erfolgen muss, nach außen dokumentiert, indem das Bundesamt in diesem Schreiben mitgeteilt hat, dass die Überstellung bis 23. September 2017 erfolgen werde; dieses Datum ist genau der Endzeitpunkt der (verlängerten) 18-Monats-Frist, gerechnet ab der österreichischen Zustimmung vom 23. März 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO).
Offen bleiben kann, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO die Befugnis dazu verleiht, die Dauer der Fristverlängerung immer bis zum Maximalzeitraum auszuschöpfen; im Zeitpunkt des „Untertauchens“ bzw. „Flüchtig-Seins“ ist das wohl nicht zu beanstanden, denn naturgemäß steht, anders als im Fall von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 Dublin III-VO, gerade kein Endzeitpunkt fest. Diese Frage, wie auch die Frage, ob zu verlangen ist, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtige wieder „auftaucht“, wiederum eine Begrenzung der verlängerten Frist vorzunehmen ist, kann aber in diesem Verfahren offen bleiben, da es darauf derzeit wegen der sogleich anschließenden Ausführungen unter 2. nicht ankommt.
Der Umstand dagegen, dass Österreich mit Schreiben vom 19. August 2016 – zu Unrecht – mittlerweile einer Überstellung nicht mehr zustimmt, lässt nicht die objektiv nach der Gesetzeslage weiterhin bestehende Zuständigkeit entfallen, vielmehr verhindert dieser Umstand den Erlass einer Abschiebungsanordnung deswegen, weil in diesem Fall nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (dazu sogleich).
2. Jedoch steht nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung nach Österreich durchgeführt werden kann.
Zwar bestehen keinerlei Zweifel daran, dass das Asylsystem in Österreich den anzulegenden Maßstäben gerecht wird.
Jedoch steht die Mitteilung des österreichischen BFA vom 19. August 2016 entgegen.
Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt u.a. im hier vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das setzt voraus, dass das Bundesamt die Übernahmebereitschaft des Zielstaates abschließend geklärt hat (vgl. VG Trier, B.v. 16.04.2014 – 5 L 569/14.TR -, juris Rn. 52; Funke/Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, 101. Ergänzungslieferung Juni 2014, § 34 a AsylVfG, Rn. 20 m.w.N.), d.h. die Aufnahmebereitschaft des Zielstaats muss feststehen (Hailbronner, AuslR, 96. Aktualisierung 2016, § 34a AsylG Rn. 22) bzw. der Zielstaat hat der Übernahme zugestimmt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 34 a AsylVfG, Rn. 3), was im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG wegen Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auch eine fiktive Zustimmung mit einschließt.
Das ist hier aber nicht der Fall, vielmehr steht derzeit nur die fehlende Übernahmebereitschaft fest.
Österreich hat eine Übernahme auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nämlich mit dem Schreiben des BFA vom 19. August 2016 ausdrücklich abgelehnt. Es ist nicht ganz klar, warum im streitgegenständlichen Bescheid dieses Schreiben nicht einmal erwähnt, sondern nur auf das überholte Zustimmungsschreiben vom 23. März 2016 verwiesen wird. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob dieses Schreiben, obwohl es in der Bundesamtsakte vorhanden ist (Bl. 88 der Bundesamtsakte), nur übersehen oder ob es wegen seiner höflichen Formulierung möglicherweise nicht richtig verstanden wurde. Denn aus dem Schreiben vom 19. August 2016 ergibt sich unzweideutig, dass Österreich den Kläger nicht (mehr) aufnehmen wird (vgl. den Wortlaut „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedauert, mitteilen zu müssen, dass Ihrem Ersuchen um Übernahme der oben genannten Person vom 10.08.2016 nicht [Hervorhebung i.Orig.] zugestimmt werden kann[…]). Der im Anschluss folgende Verweis auf das frühere Schreiben vom 23. März 2016 („[…]da eine aufrechte Zustimmung vom 23.03.2016 vorliegt (siehe Anlage)“), das außerdem in der Anlage noch einmal mitgeschickt wurde, ändert an der Aussage des Schreibens vom 19. August 2016 nichts. Denn die Mitsendung des „alten“ Schreibens vom 23. März 2016 in der Anlage dient ersichtlich nur dazu, die Behörde der Beklagten höflich darauf hinzuweisen, dass sie aus Sicht der österreichischen Behörden die Überstellungsfrist versäumt hat. Das wird deutlich aus dem folgenden Satz: „Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die relevanten Fristenläufe“ und nicht zuletzt aus dem Betreff des Schreibens vom 19. August 2016, nämlich Unzuständigkeit.
Der Umstand, dass Österreich nach dem oben unter 1. Gesagten immer noch zu-ständig ist, ändert nichts, denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt gerade darauf ab, dass zusätzlich zur bestehenden rechtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auch in tatsächlicher Hinsicht feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was bei einer ausdrücklichen Weigerung des Mitgliedstaats nicht gegeben ist. In einer Konstellation wie der vorliegenden bedürfte es für den Nachweis insoweit eines erneuten Schreibens der österreichischen Behörden, in dem wiederum eine Zustimmung zur Abschiebung des Klägers erteilt bzw. das Schreiben vom 19. August 2016 widerrufen wird; daran fehlt es im Entscheidungszeitpunkt dieses Urteils. Die Behörden der Beklagten hätten auch bis zum Erlass dieses Urteils genügend Zeit gehabt, um sich bei den österreichischen Behörden um die Erklärung der Bereitschaft, den Kläger doch zurückzunehmen, zu bemühen: Der Beschluss vom 17. Januar (M 9 S. 17.50031) wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 24. Januar 2017 zugestellt. Von diesem Zeitpunkt bis heute wäre genug Zeit gewesen, sich wenigstens dahingehend zu äußern, dass entsprechende Anstrengungen unternommen werden; das ist jedoch nicht geschehen.
Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2016 in seiner Nummer 3 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, führt zur Aufhebung des Bescheids im Ganzen, denn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist aufgrund der gesetzlichen Systematik so mit der (hier rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung verknüpft, dass der Bescheid insgesamt keinen Bestand haben kann.
3. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).