Aktenzeichen 4 B 35/16, 4 B 35/16 (4 C 8/16)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juni 2016, Az: 3 S 1255/15, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 5. August 2014, Az: 4 K 1370/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.