Aktenzeichen 3 B 20/15, 3 B 20/15 (3 C 1/16)
§ 2 Nr 2 TierSchG
§ 2a TierSchG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 4. Dezember 2014, Az: 4 LB 24/12, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 29. August 2012, Az: 1 A 31/12, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.