Aktenzeichen 3 B 52/16, 3 B 52/16 (3 C 19/17)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2016, Az: 3 LB 15/15, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. Januar 2014, Az: 3 A 234/12
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche rechtliche Wirkung der Widerruf der gemäß Nr. 3.7 der Anlage VIII b zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Zustimmung zur Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs seitens der Anerkennungsbehörde in Bezug auf die anschließende Entscheidung der Überwachungsorganisation hat, die Betrauung zu widerrufen.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.