Aktenzeichen 3 B 65/15, 3 B 65/15 (3 C 18/16)
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2015, Az: 8 BV 12.1575, Urteilvorgehend VG Bayreuth, 16. Mai 2012, Az: B 2 K 11.278, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich unabhängig davon, ob sich die landesrechtliche Regelung über eine Schiffbarkeitserklärung von Gewässern selbst Drittschutz beilegt, aus Art. 14 Abs. 1 GG oder sonstigem Bundesrecht subjektive Rechte eines Eigentümers von Flächen in oder an diesem Gewässer ergeben können, die seine Klagebefugnis gegen die Zulassung des allgemeinen Schiffsverkehrs auf diesem Gewässer begründen.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.