Europarecht

Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Haftung einer juristischen Person aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Kenntnis des Vorstands

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Aktenzeichen  VI ZR 505/19

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080321UVIZR505.19.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 826 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente “mosaikartig” zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).
2. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. Oktober 2019, Az: 3 U 42/19vorgehend LG Halle (Saale), 7. Mai 2019, Az: 9 O 13/19

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 28. Mai 2015 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A6 Avant 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 26.890 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, der von der Muttergesellschaft der Beklagten, der Volkswagen AG, entwickelt und an die Beklagte geliefert wurde. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
3
Die Volkswagen AG setzte in dem Motor eine Steuerungssoftware ein, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand – anders als im normalen Fahrbetrieb – eingehalten werden konnten. Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der Verwendung dieser Motorsteuerung gewusst.
4
Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) erkannte in der besagten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und verpflichtete die Volkswagen AG, die Abschalteinrichtung aus allen betroffenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Am 15. Juli 2016 wurde im Rahmen eines Rückrufs ein Software-Update auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt.
5
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, bis zum 17. Dezember 2018 den Kaufpreis in Höhe von 26.890 € zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte – im Wesentlichen den Klageanträgen entsprechend – verurteilt, 26.890 € nebst Verzugszinsen seit dem 18. Dezember 2018 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen “Rückgabe” und Übereignung des Fahrzeugs, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,89 € freizustellen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, als es den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs (Vorteilsausgleich) auf 20.023,66 € (nebst Verzugszinsen) und den Betrag der Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger freizustellen sei, auf 1.171,67 € herabgesetzt hat. Die weitergehende, auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
7
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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