Europarecht

Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates hinsichtlich der Aufnahme eines Asylsuchenden

Aktenzeichen  W 1 S 17.50167

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 1 d), Art. 20 Abs. 5, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Nach der Systematik der Dublin III-VO bleibt es solange bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates, bis die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates begründet wird. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Anforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GfK nicht eingehalten werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wurde eigenen Angaben zufolge am … 1997 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er sei auf dem Landweg vom Iran kommend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 22. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 9. März 2017 einen Asylantrag stellte. Auf Befragen gab der Kläger weiter an, dass er bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und dieser dreimal abgelehnt worden sei. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke genommen worden, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Kläger am 22. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Anhand von Eurodac-Treffern vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits am 17. August 2015 in Schweden und am 25. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. März 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 – Dublin III-VO. Die schwedische Dublin-Unit teilte hieraufhin mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass Schweden der Wiederaufnahme in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zustimme.
Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die schwedischen Behörden auf ein Übernahmeersuchen hin am 20 März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hätten. Der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig; die Abschiebung nach Schweden sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in Schweden nicht zu der Annahme führten, dass bei der Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, ebenso verhalte es sich mit einer Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 27. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim bayerischen Verwaltungsrecht Würzburg Klage erhoben und beantragt,
1.Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 wird aufgehoben.
2.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Schweden vorliegen.
3.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen.
4.Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Zur Begründung hat der Antragsteller bereits beim Bundesamt angegeben, dass er nicht nach Schweden überstellt werden wolle, da er von dort nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Afghanistan habe er noch nie gesehen und er sei nicht im Besitz afghanischer Papiere. Weiterhin hat der Kläger angegeben, dass er sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe. Dort habe er Probleme gehabt, unter anderem sei er belästigt und diskriminiert worden und habe zum Kämpfen nach Syrien geschickt werden sollen. Nach Afghanistan könne er nicht0 zurück, da dort Krieg herrsche und dort Menschen aufgrund ihrer Religion getötet würden, vor allem treffe dies die Hazara, einer Volksgruppe, der er auch angehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Akte im Verfahren W 1 K 17.50166 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin sowie etwaig betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit im Rahmen einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 152 ff.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag vorliegend abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Antrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Im vorliegenden Falle ist Schweden nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird bzw. wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, von dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Vorliegend ist Schweden gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als der erste Mitgliedstaat, in dem am 17. August 2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Mitgliedsstaat, wie sich aus der Eurodac-Treffer-Meldung vom 2. März 2017 ergibt. Hiermit in Einklang hat der schwedische Staat mit Schreiben vom 20. März 2017 seine Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 d), 20 Abs. 5 Dublin III-VO bestätigt. Selbst wenn man jedoch vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, so wäre die Zuständigkeit Schwedens aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet worden, da Schweden – wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers selbst entnehmen lässt – in der Sache über den Asylantrag des Antragstellers entschieden (vgl. u.a. Bl. 42, 64, 69) und damit jedenfalls im Wege des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO seine Zuständigkeit begründet hat.
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Akten der Überzeugung, dass der Antragsteller bereits bei seiner ersten Antragstellung in Schweden am 17. August 2015 kein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 j) Dublin III-VO mehr war, da er zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits volljährig war. Die nunmehrige Bezugnahme auf das angebliche Geburtsdatum … 2002, welches lediglich als Alias-Geburtsdatum auf dem streitgegenständlichen Bescheid erwähnt wird, erscheint ausschließlich von prozesstaktischen Erwägungen getragen. Dies leitet das erkennende Gericht daraus ab, dass der Kläger selbst im Verfahren zunächst angegeben hat, am … 1997 geboren zu sein, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat (Bl. 8 d.A.). Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2017 hat der Kläger sodann sogar erklärt, dass er am … … 1991 geboren sei und zur Begründung des zuvor genannten späteren Geburtsdatums angegeben, dass ihm viele Leute gesagt hätten, dass es für ihn günstiger sei, wenn er jünger sei, weshalb er ein falsches Datum angegeben habe (Bl. 41 d.A.). Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls sicher volljährig war, als er in Schweden seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Bestätigt wird dies weiterhin dadurch, dass er auf Blatt 68 der Akte angegeben hat, dass er 23 Jahre seines Lebens im Iran verbracht habe. Nach alledem war der Kläger zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung in Schweden volljährig. Zweifel hieran entsprechend Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) mussten sich dem Bundesamt nach alledem nicht aufdrängen und ergeben sich auch für den erkennenden Einzelrichter nicht; gleiches gilt für § 49 Abs. 3 AufenthG. § 42 f SGB VIII greift vorliegend nicht, da dieser allein im Rahmen der vorläufigen Inobhutname und der Feststellung entsprechenden Jugendhilfebedarfs Anwendung findet. Auf die weitergehende Frage, wie Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in Fällen wie dem vorliegenden auszulegen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an, da es sich bei dem Kläger nicht um einen Minderjährigen handelt bzw. bei erstmaliger Antragstellung gehandelt hat.
Die Zuständigkeit Schwedens besteht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO auch nach Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers fort. Nach der Systematik der Dublin III-VO bleibt es solange bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates, bis die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates begründet wird. Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO ergibt sich, dass dies auch noch nach der Ablehnung eines Antrages in der Sache gilt, denn diese Vorschrift geht davon aus, dass es auch dann einen „zuständigen Mitgliedsstaat nach dieser Verordnung“ gibt, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, gleichgültig, ob er dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat oder nicht. Denn genau für diesen Fall statuiert Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO Pflichten des Staates, der den Antrag abgelehnt hat, als der „nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedsstaat“. Es soll hierdurch gerade vermieden werden, dass ein Antragsteller Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellen kann, wie es vorliegend der Antragsteller offensichtlich zu tun gedenkt, da ihm die Entscheidung im Mitgliedstaat Schweden offensichtlich missliebig ist. Der Fortbestand der Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht nachträglich nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 oder Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III-VO erloschen, wie sich aus den Angaben des Antragstellers entnehmen lässt.
Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Wiederaufnahmegesuch an Schweden am 10. März 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 2. März 2017 gestellt, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. Ebenso wenig wie aus Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 29 Abs. 2 Satz eins Dublin III-VO, da die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist nach Schweden ersichtlich noch nicht abgelaufen ist.
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Norwegen nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Norwegen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Norwegen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO).
Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Anforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GL-Charta und der GfK nicht eingehalten werden; der Antragsteller hat diesbezüglich nichts vorgetragen, vielmehr systemische Mängel selbst verneint. Es ist davon auszugehen, dass Schweden willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend der Dublin III-VO Schutz zu gewähren (vgl. aida, Country Report: Sweden, Update 2016, Stand März 2017). Insbesondere wäre der Antragsteller, was im hiesigen Verfahren von besonderem Interesse ist, dort in der Lage, Asylfolgeanträge entsprechend Art. 40 EU-Verfahrensrichtlinie zu stellen, wenn sich neue Umstände ergeben, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht geltend machen konnte (vgl. aida, a.a.O. S. 37 f.). Auch die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen haben sich nach dem deutlichen Rückgang der Asylbewerberzahlen im Laufe des Jahres 2016 merklich verbessert (vgl. aida, a.a.O. S. 44 ff.). Das schwedische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in Schweden Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (vgl. auch VG Greifswald, B.v. 9.1.2017 – 3 B 2023/16 – juris; VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2016 – 3 A 1678/16 As HGW – juris Rn. 19; VG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 23.11.2016 – 6a L 2587/16.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.07.2015 – 6a L 1582/15.A – juris; VG Düsseldorf, B.v. 2.3.2015 – 8 L 131/15.A – juris; VG Ansbach, B.v. 30.12.2015 – 14 S. 15.50532 – juris; VG Magdeburg, B.v.17.3.2016 – 8 A 101/16 – juris; VG Potsdam, B.v. 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris).
Falls der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs in Schweden von dort aus nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, vermag auch dies keinen systemischen Mängel im Asylverfahren Schwedens zu begründen. Denn dort ist bereits eine sachliche Prüfung des Schutzgesuchs des Antragstellers durchgeführt worden; die schwedischen Behörden sind dabei offensichtlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht begründet ist. In dieser Situation eine Abschiebung nach Afghanistan vorzusehen, ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot des Non-Refoulement. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller vorgetragene Verfolgung von Hazara in Afghanistan nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, da vorliegend allein die Frage einer Abschiebung nach Schweden und nicht nach Afghanistan inmitten steht. Etwaige Asylfolgeanträge sind daher in Schweden zu stellen, nicht in der Bundesrepublik Deutschland.
Ausweislich des Bescheides vom 21. März 2017 hat die Antragsgegnerin auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geprüft und zu Recht keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für eine entsprechende Ermessensausübung gesehen.
Ebenso wenig liegen unter Berücksichtigung obiger Ausführungen Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schweden vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 21. März 2017 Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris) wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Weitere Hindernisse für eine Überstellung nach Schweden sind gleichfalls nicht erkennbar, zumal der schwedische Staat mit Schreiben vom 20. März 2017 erklärt hat, den Antragsteller wieder aufzunehmen.
Da somit die erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird und unabhängig hiervon keine Interessen des Antragstellers ersichtlich sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen würden, war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.

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