Aktenzeichen VI ZR 13/20
§ 249 BGB
§ 286 Abs 2 Nr 4 BGB
§ 288 Abs 1 BGB
§ 826 BGB
§ 849 BGB
Leitsatz
Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Verzugs- und Deliktszinsen).
Verfahrensgang
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. November 2019, Az: 7 U 56/19vorgehend LG Halle (Saale), 28. Juni 2019, Az: 6 O 486/18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die bis zum 5. Oktober 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb am 22. Juli 2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda Rapid als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 20.380 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
3
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Verzugszinsen ab dem 27. Juni 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie den geltend gemachten Kaufpreiserstattungsanspruch unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen auf 16.095,48 € reduziert hat, neben Verzugszinsen nun zusätzlich Deliktszinsen aus dem Betrag von 20.380 € ab dem 22. Juli 2014 bis zum 6. September 2019 und danach Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag geltend macht, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 14.831,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt, den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte hat ihre (unbeschränkt eingelegte) Revision mit am 5. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.
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