Aktenzeichen S 13 AS 1134/20
§ 35 Abs 2 SGB 1
§ 67 Abs 2 S 1 SGB 10
§ 67a Abs 1 S 1 SGB 10
§ 67a Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b DBuchst bb SGB 10
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Leitsatz
1. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung an einen potentiellen Arbeitgeber stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns dar. (Rn.31)
2. Die Anfrage bei einem potentiellen Arbeitgeber, ob sich der vorgeschlagene Bewerber beworben hat, stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Erhebens dar. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind noch die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten an einen potentiellen Arbeitgeber, die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten bei einem potentiellen Arbeitgeber sowie die Rechtmäßigkeit eines Vermittlungsvorschlags streitig.
Die Klägerin stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und ging nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung keiner Erwerbstätigkeit nach. Ab 31. Januar 2020 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 23. März 2020 teilte sie dem Beklagten mit, keinen Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gestellt zu haben, da Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erbracht werden müssten.
Mit Schreiben vom 17. April 2020 unterbreitete der Beklagte der Klägerin einen Vermittlungsvorschlag als Helferin – Reinigung bei dem Zeitarbeitsunternehmen „R Deutschland“ (Firma
Mit Schreiben eines Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. April 2020 bat die Klägerin den Beklagten um Übersendung von Kopien aller Schriftstücke, welche der Beklagte an das Zeitarbeitsunternehmen übermittelt habe und eine Kopie der seitens des Zeitarbeitsunternehmens erteilten Auskünfte. Gleichzeitig forderte sie eine Stellungnahme zur Missachtung der §§ 67a Absatz (Abs.) 2 Satz 1, 67b Abs. 1 Satz 1 und 67d Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Ferner monierte sie insbesondere, dass der Beklagte bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht beachtet habe, dass Schulen Covid 19-bedingt geschlossen seien und sie alleinerziehend mit vier Kindern, davon zwei unter 14 Jahren, sei. Für die Beantwortung setzte sie eine Frist von einem Monat. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 10 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 teilte die Krankenkasse der Klägerin dem Beklagten mit, dass für die Zeit vom 30. März 2020 bis laufend ein Krankengeldanspruch bestehe.
Am 12. August 2020 teilte das Zeitarbeitsunternehmen dem Beklagten über das Portal Jobbörse, einer online-Plattform der BA, mit, dass sich die Klägerin nicht beworben habe.
Am 28. August 2020 hat die Klägerin Klage erhoben und trägt zu deren Begründung insbesondere vor: Der Beklagte habe das Zeitarbeitsunternehmen in rechtswidriger Weise über ihren Sozialleistungsbezug informiert und bereits vor dem Zugang des Vermittlungsvorschlags bei ihr kontaktiert. Er habe gegen den Ersterhebungsgrundsatz verstoßen (Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Übermittlung von Sozialdaten an die Fa. R rechtswidrig war,
2. festzustellen, dass die Erhebung von Sozialdaten bei der Fa. R rechtswidrig war und
3. festzustellen, dass der Vermittlungsvorschlag vom 17. April 2020 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Erst aufgrund des Schreibens der Krankenkasse aufgrund eines angemeldeten Erstattungsanspruchs habe er von einem laufenden Anspruch auf Zahlung von Krankengeld erfahren, wodurch ihm die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bekannt geworden sei. Er erbringe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach § 35 SGB III zur Eingliederung in Arbeit. Demnach habe er u.a. Arbeitsuchenden und Arbeitgebern eine Arbeitsvermittlung anzubieten. Die Datenweitergabe an den Arbeitgeber erfolge in Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Empfängers von SGB II-Leistungen an einen potentiellen Arbeitgeber stelle ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns dar. Hierzu sei er gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X befugt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 und 2. Juni 2021 hat der Beklagte weitere Auskünfte erteilt. Die Klägerin hat daraufhin ihren weiteren Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO vom 25. April 2020 zu beantworten, für erledigt erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet und im Übrigen bereits unzulässig.
A. Die Anträge zu 1. und 2. sind als Feststellungsanträge (§ 55 Sozialgerichtsgesetz
I. Die Klägerin begehrt u.a. festzustellen, dass die Übermittlung und Erhebung von Daten an bzw. bei einem potentiellen Arbeitgeber rechtswidrig waren. Die zugrundeliegende Berechtigung des Beklagten im Verhältnis zu ihr stellt die Klägerin am Einzelfall orientiert in Frage, sodass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt.
II. Die Subsidiarität von Feststellungsklagen, die – trotz des insoweit von § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden Wortlauts – auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 28/19 R, SozR 4-4200 § 44b Nummer
III. Die Klägerin hat insoweit auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses (vgl. § 55 Abs. 1 SGG). Dies erfordert unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis, dass die Klägerin für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese auch möglich sein muss, wobei eine solche Rechtsbetroffenheit rechtlich geschützte Interessen voraussetzt, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 2. August 2001, B 7 AL 18/00 R, SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 Seite
Das Feststellungsinteresse liegt im Ergebnis hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend streitgegenständlichen Vermittlungsaktivitäten in der Vergangenheit liegen und die Sachverhalte abgeschlossen sind. Die Klägerin steht auch nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten in diesen Rechtsverhältnissen setzt deshalb ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris). Dabei scheidet eine Wiederholungsgefahr vorliegend mangels Leistungsbezugs der Klägerin aus, zumal eine solche Gefahr im Hinblick auf das konkrete Rechtsverhältnis gegeben sein muss (BSG, Urteil vom 26. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris, mit weiteren Nachweisen
IV. Hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vermittlungsvorschlags ist dagegen kein qualifiziertes Feststellungsinteresse ersichtlich. Aufgrund des derzeit nicht mehr gegebenen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II scheidet eine Wiederholungsgefahr aus. Letztere lässt sich auch nicht mit der Möglichkeit begründen, dass die Klägerin jederzeit wieder abhängig von solchen Leistungen werden könnte. Im Hinblick auf das konkrete Rechtsverhältnis, also den konkreten Vermittlungsvorschlag, erscheint eine Wiederholung fernliegend, zumal sich ein von ihr angeführten Aspekt, den sie gegen die Rechtmäßigkeit des Vermittlungsvorschlags vorgebracht hat, mittlerweile wegen des weiteren Heranwachsens ihrer Kinder entschärft hat. Mit sicherer Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hat der Beklagte auch davon abgesehen, ihr weitere Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
B. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Übermittlung der Sozialdaten der Klägerin an das Zeitarbeitsunternehmen rechtswidrig war, unbegründet (dazu I.). Entsprechendes gilt für die Erhebung von Daten (dazu II.). Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist dabei § 35 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I), wonach jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Vorschrift gilt auch für das SGB II (§ 37 Sätze 1 und 2 SGB I). Der Beklagte hat jedoch Sozialdaten der Klägerin nicht unbefugt verarbeitet:
I. Die Übermittlungen der Sozialdaten der Klägerin (dazu 1.) an das Zeitarbeitsunternehmen war im Sinne des § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X zulässig (dazu 2.).
1. Der Beklagte hat durch den Vermittlungsvorschlag Sozialdaten (dazu a.) übermittelt (dazu b.).
a. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der Fassung des Art. 24 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, Bundesgesetzblatt
Zu den Sozialdaten zählen die im Vermittlungsvorschlag an das Zeitarbeitsunternehmen weitergegebenen Daten, insbesondere der Name der Klägerin, ihre Anschrift und ihre Kundennummer beim Beklagten. Ferner ergibt sich mittelbar aus der Verwendung des Briefkopfs des Beklagten, dass die Klägerin im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand.
b. Diese Daten hat der Beklagte an das Zeitarbeitsunternehmen übermittelt. Denn darunter ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 67d Abs. 1 SGB X in der Fassung des G vom 17. Juli 2017 die Weitergabe an einen Dritten zu verstehen (Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 67b Rn. 9).
Damit ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Januar 2012, Az. B 14 AS 65/11 R) zum Ersterhebungsgrundsatz nicht einschlägig. Der Gesetzgeber differenziert zwischen den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung und der -übermittlung. Für die Datenerhebung stimmt die Rechtsauffassung der Klägerin jedenfalls im Grundsatz, da sie nach § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X beim Betroffenen zu erfolgen hat und nur unter den sodann formulierten Ausnahmen ohne seine Mitwirkung geschehen kann. Die Datenübermittlung folgt jedoch anderen Grundsätzen (diesen Unterschied herausstellend HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris), wie sie unter 2. dargestellt werden.
2. Die vorgenommene Übermittlung der Sozialdaten war zulässig. Hierzu bestimmt § 35 SGB I in Verbindung mit § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen, wozu der Beklagte zählt (dazu a.), zulässig ist, soweit die dem § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen (dazu b.).
a. Beim Beklagten handelte es sich um eine in § 35 SGB I genannte Stelle als Leistungsträger (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB II).
b. Eine Erlaubnisnorm für die Übermittlung der Sozialdaten findet sich für den vorliegenden Fall in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit § 16 SGB II, dieser in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie § 38 Abs. 3 SGB III und § 39 SGB III. Dagegen ist § 51b Abs. 3 SGB II nicht einschlägig, da es dort nur um die Behandlung von an die BA übermittelten Daten geht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, SozR 4-7645 Art. 17 Nr. 2 Rn. 24). Hier hat aber die gemeinsame Einrichtung agiert. Dass sie dabei das Programm „Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem“ (VerBIS) und die Jobbörse der BA nutzt, bedingt keine andere Beurteilung. Die dahingehende Verpflichtung folgt vielmehr aus § 50 Abs. 3 SGB II, wonach das Jobcenter zur Erfüllung seiner Aufgaben durch die BA zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzt. Hierunter fallen VerBIS und die Jobbörse (vgl. Bundestag-Drucksache
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist mithin nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu beurteilen und u.a. zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle. Die hier zweckentsprechend und rechtmäßig erhobenen bzw. selbst gewonnen Daten (hierzu aa.) wurden erlaubt im erforderlichen Umfang weitergegeben (dazu bb.), ohne das dem Übermittlungsbeschränkungen entgegenstanden (dazu cc.).
aa. Den Namen und die Anschrift der Klägerin als Leistungsempfängerin hat der Beklagte rechtmäßig bei ihr als Betroffener erhoben (vgl. zum Ersterhebungsgrundsatz § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Damit ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 SGB X einschlägig, sodass es auf den Zweck der Erhebung ankommt. Nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II erhebt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also der Beklagte, laufend die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten.
Hier ermöglichen der Name und die Anschrift der Klägerin als Leistungsempfängerin ihre Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis (vgl. Bayerisches LSG
§ 38 SGB III ist für die Klägerin auch anwendbar, wie aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II folgt (vgl. HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2021, § 16 SGB II Rn. 82). Denn nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44b SGB II erbringt das Jobcenter auch Leistungen der Vermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III. Die gesetzliche Einschränkung in § 38 Abs. 3 SGB III auf Personen, die Dienstleistungen der BA in Anspruch nehmen, dient ausweislich der Gesetzesbegründung nur zum Ausschluss solcher Personen, die lediglich Dienste privater Arbeitsvermittler nutzen (BT-Drs. 15/1515, S. 79). Eine weitergehende Einschränkung wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des SGB II in Einklang zu bringen (so auch HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris).
Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 13 DSGVO bedingt dabei nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns. Auch wenn den datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des SGB X über den reinen Verfahrenscharakter zur Durchführung von Verwaltungshandeln hinaus auch die Funktion zukommt, ein verfassungsrechtlich (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG) und europarechtlich (Art. 7 und 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verbrieftes materielles Recht zu schützen, führt eine fehlende oder fehlerhafte Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO in Verbindung mit § 82 SGB X nicht unmittelbar zu einer unzulässigen Datenverarbeitung. Vielmehr sind die Grundsätze der §§ 41 f. SGB X, die die Heilung und Folgen von Verfahrens- und Formfehlern betreffen, entsprechend anzuwenden (Rombach in Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2019, § 82 SGB X Rn. 97, m.w.N.). Hier wurde die Klägerin jedenfalls im Laufe des Verfahrens über den gesamten Sachverhalt ins Bild gesetzt, sodass ein etwaiger Verstoß gegen Art. 13 DSGVO geheilt wäre.
Die Kundennummer, die der Beklagte ebenfalls übermittelt hat, hat er auf Grundlage des § 51a SGB II vergeben und ist daher nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 SGB X zu beurteilen. Danach kommt es darauf an, dass der Beklagte mit der Übermittlung seine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Letzteres ist durch die Aufgabe des Beklagten, Arbeitsvermittlung anzubieten (§ 16 SGB II in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 38 Abs. 3 SGB III und § 39 SGB III), gegeben. Entsprechendes gilt für den mittelbar mitgeteilten SGB II-Leistungsbezug.
bb. Die ausdrücklich erfolgte Weitergabe des Namens und der Anschrift der Klägerin war erforderlich. Denn der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst (zu diesem Aspekt BayLSG, Urteil vom 30. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris; HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). So ist es im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch notwendig, potentiellen Arbeitgebern Personen vorzuschlagen, wobei der Arbeitgeber auch ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren, um wen es sich dabei handelt. Es besteht mithin ein Bedarf, dem Arbeitgeber den Namen und die Anschrift des Bewerbers zu benennen: Der Arbeitgeber kann der Vermittlungsfachkraft Rückmeldung geben, ob sich der Betroffene beworben hat, ob eine Einstellung erfolgt ist oder woran dieselbe scheiterte. Hieraus kann sie dann für ihre weitergehende Arbeitsvermittlung Konsequenzen ziehen, sei es, dass bei einer Nichtbewerbung eine Sanktion festgesetzt wird oder versucht wird, eventuelle Vermittlungshemmnisse durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen (zu diesen Kriterien BayLSG, Urteil vom 30. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris).
Darüber hinaus kann auch auf die Interessen des angeschriebenen Arbeitgebers abgestellt werden (so – auch für den Bereich des SGB II – HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). Denn zu den Leistungen nach § 35 SGB III, die der Beklagte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen hat, gehört auch das Angebot der Arbeitsvermittlung an Arbeitgeber. Der potenzielle Arbeitgeber erhält durch die übermittelten Daten die Möglichkeit zu prüfen, ob er mit der vermittelten Person bereits Kontakt hatte oder sie von der Anschrift her zum Einstellungsprofil passt. Der Arbeitgeber kann auch von sich aus direkt beim Betroffenen nachfragen, ob er bei ihm arbeiten möchte. So gibt es durchaus Arbeitgeber, bei denen im Hinblick auf eine Personalknappheit eine schnelle Deckung der Personallücke notwendig ist und eine zeitnahe Einstellung erforderlich wird (zu diesen Kriterien BayLSG, Urteil vom 30. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris).
Die Weitergabe der Kundennummer entspricht ihrer Zweckbestimmung, wie sie in § 51a SGB II niedergelegt ist.
Der mittelbar mitgeteilte SGB II-Leistungsbezug durch die Verwendung des Briefkopfs des Beklagten war ebenfalls erforderlich. Denn anderenfalls könnte der Beklagte gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber sein Tätigwerden nicht legitimieren.
cc. Übermittlungsbeschränkungen, gegen die der Beklagte verstoßen hat, bestanden nicht. Insbesondere war das Vorgehen des Beklagten auch im engeren Sinne erforderlich.
Zwar ist das Interesse des Beklagten gem. § 69 Abs. 1 Einleitungssatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. auch BT-Drs. 15/2997, S. 11 und 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten (zum Ganzen BayLSG, Urteil vom 30. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Dies hat der Beklagte in ausreichendem Maße getan.
Zwar könnte die Erforderlichkeit der Datenübermittlung ausscheiden, wenn es sich bei den Vermittlungsvorschlägen um von vornherein für die Klägerin nicht in Frage kommende, weil offensichtlich im Sinne des § 10 SGB II unzumutbare Arbeitsplätze handelte. Für eine solche Offenkundigkeit ist indes nichts ersichtlich. Die Klägerin hatte insbesondere kein Kind unter drei Jahren zu erziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dass die Erkrankung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) der Klägerin von Dauer sein wird, war dem Beklagten weiland nicht bekannt.
Die ausdrücklich übermittelten Sozialdaten sind auch gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren, diesem eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und ihm die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Vorgeschlagenen in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten, die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die ausdrücklich übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre der Klägerin (vgl. auch HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris, m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Kundennummer der Klägerin.
Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass aus dem Gesamtzusammenhang (insbesondere Nutzung des Briefkopfs des Jobcenters) dem potentiellen Arbeitgeber bekannt wurde, dass die genannte Person im Leistungsbezug beim Beklagten stand. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend, diesen Umstand zu offenbaren (hierzu oben bb. am Ende).
Dem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient hier die durch § 16 SGB II in Verbindung mit § 38 Abs. 3 SGB III eingeräumte Beschränkungsmöglichkeit der Datenweitergabe, von der die Klägerin aber nicht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Sie gab zwar an, bereits 2015 ein Datenerhebungs- und -übermittlungsverbot ausgesprochen zu haben. Ein Ausschluss kann nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III – neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe der Unterlagen – nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden. Ein genereller Ausschluss der Weitergabe ist nicht möglich (HessLSG, Urteil vom 14. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). Er ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf SGB II-Leistungen, der die Möglichkeit des Forderns im Sinne des § 2 SGB II begründet, als widersprüchliches Verhalten unbeachtlich (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, der als allgemeiner Grundsatz auch im Verwaltungsverfahren gilt).
Der Klägerin ist indes zuzugeben, dass es sich beim potentiellen Arbeitgeber nicht um eine Stelle im Sinne des § 35 SGB I handelt. Dies fordert § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X jedoch auch nur für den Fall der Übermittlung von Daten an andere Leistungsträger, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Hier agierte der Beklagte jedoch in Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, für die er an die potentiellen Arbeitgeber herantritt, die als Private keine Leistungsträger im Sinne des § 35 SGB I sind, aber auch nicht sein müssen (vgl. Rombach in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2020, § 69 SGB X Rn. 20).
§ 395 SGB III ist ebenso wenig einschlägig. Die Vorschrift ist im Bereich des SGB II schon nicht anwendbar, da eine eigene Regelung in § 51 SGB II existiert (vgl. Leopold in jurisPK-SGB III, 2. Auflage 2019, § 395 Rn. 4). Aber auch auf § 51 SGB II, der eine bereichsspezifische Ausnahme von den Grundsätzen des § 80 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2021, § 51 SGB II Rn. 4), kommt es nicht an. Die Arbeitgeber als Dritte werden durch den Beklagten gerade nicht mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt. Der Beklagte erfüllt selbst eigene Aufgaben, wie oben dargestellt wurde.
II. Auch die Erhebung von Sozialdaten (hierzu 1.) war zulässig (dazu 2.).
1. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorschlag Sozialdaten bei einem Dritten erhoben.
Dabei bat er mit dem Rücksendeformular um folgende Angaben:
– Eingestellt: Bewerberin wird eingestellt zum: …; unter folgenden Voraussetzungen eingestellt: …
– Nicht beworben/vorgestellt: Bewerberin hat sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben; Bewerberin ist zum vereinbarten Vorstellungstermin am … nicht erschienen
– Nicht eingestellt – Gründe: fachlich nicht geeignet, weil: …; persönlich nicht geeignet, weil: …; sie hat folgende gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht: …; ihr ist der Arbeitsweg zu weit bzw. die Pendelzeiten sind zu lang: …; keine Übereinstimmung hinsichtlich der Arbeitszeit/beim Lohn/Gehalt erzielt – mein Angebot: … ihre Forderung: …; sie mit sonstiger Begründung abgelehnt/abgesagt hat: …; sonstige Gründe gegen eine Einstellung sprechen: …
Bei diesen angefragten Daten handelt es sich wiederum um Sozialdaten (zur Definition oben unter I. 1. a.). Nachdem das Erheben von Daten einen Vorgang bezeichnet, durch den diese Daten erstmals in die Verfügungsgewalt des Verantwortlichen gelangen (Cormann in KassKomm, Stand September 2018, § 67a SGB X Rn. 7), hat der Beklagte am Ende aber nicht alle der in den Formularen dargestellten Daten erhoben. Vielmehr handelt es sich unter Zugrundelegung der genannten Definition um eine Datenerhebung des Beklagten lediglich hinsichtlich der Rückmeldung durch das Zeitarbeitsunternehmen, dass sich die Klägerin nicht beworben habe. Das weitere Daten der Klägerin an den Beklagten übermittelt wurden, ist nicht ersichtlich.
2. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten ist § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen (dazu a.) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (dazu b.). Es war dabei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte zeitgleich an die potentiellen Arbeitgeber wandte (dazu c.). Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen nicht (dazu d.).
a. Der Beklagte ist eine zur Erhebung befugte Stelle (§ 50 Abs. 2 SGB II, hierzu oben unter I. 2. a.).
b. Das erhobene Datum, also der Umstand, dass sich die Klägerin nicht beworben haben soll, war auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich (hierzu oben unter I. 2. b. bb.).
c. Die Datenerhebung direkt bei dem Zeitarbeitsunternehmen war zulässig. Zwar sind gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe (Buchst.) b bb SGB X erfüllt, sodass die Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden durften. Die Vorschrift ist auf das Zeitarbeitsunternehmen anwendbar (dazu aa.), die Erhebung bei der Klägerin würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (dazu bb.) und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass überwiegende Interessen der Klägerin beeinträchtigt wurden (dazu cc.).
aa. Bei dem Zeitarbeitsunternehmen handelt es sich um keine der in § 35 SGB I oder § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stelle, auf die § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X rekurriert, sodass es sich um eine andere Stelle im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X handelt.
bb. Die Erhebung beim Betroffenen, also der Klägerin, hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b bb SGB X erfordert. Zweck der Regelung ist das öffentliche Interesse an einem effektiven und kostengerechten Verwaltungsvollzug, entscheidend sind die Art der zu erhebenden Daten, der Zeit- und der Kostenaufwand beim Betroffenen und beim Dritten (so zum wortgleichen § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b SGB X BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 3/15 R, juris).
Zur Sicherstellung der Zwecke der Arbeitsvermittlung (hierzu oben unter I. 2. b. bb.) war der Beklagte berechtigt, an die potentiellen Arbeitgeber heranzutreten (hierzu oben unter I. 2.). Die zur weiteren Zweckerfüllung erforderlichen Daten stellen dabei zu einem großen Teil solche dar, über die die Klägerin regelmäßig gar nicht verfügt und auf deren Benennung gegenüber dem Arbeitgeber auch kein Anspruch besteht (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. August 2009,19/3 Sa 340/08, juris). Namentlich sind die Gründe der Nichteinstellung zu nennen, die insbesondere zur Vermittlungsoptimierung aber von Bedeutung sind (hierzu oben unter I. 2. b. bb.). Zudem können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der potentiellen Arbeitgeber betroffen sein, die Sozialdaten nach § 35 Abs. 4 SGB I gleichstehen. Zwar erübrigt sich eine Nachfrage beim potentiellen Arbeitgeber, wenn sich der Betroffene gar nicht beworben hat. Die Massenverwaltung der Sozialleistungsträger ist jedoch in hohem Maße auf eine standardisierte Sachverhaltsaufklärung angewiesen, die in der Regel eine Datenerhebung in einem zeitlich engen Zusammenhang gebietet (Rombach in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2020, § 67a SGB X Rn. 86). Ein zweistufiges Vorgehen, das sich durch eine Nachfrage beim Betroffenen auszeichnet, ob er sich beworben hat oder nicht, ehe an den potentiellen Arbeitgeber herangetreten werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass mit der Arbeitsvermittlung neben den Interessen des SGB II-Leistungsbeziehers, rasch in Arbeit zu kommen, auch ein Interesse der Arbeitgeber an der effizienten Arbeitsvermittlung besteht (zu deren Anspruch auf Arbeitsvermittlung oben unter I. 2. b. bb.). Hieraus folgt deren Obliegenheit zur Mitteilung der für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Auskünfte (§ 16 SGB II in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB III), der sie durch die Angabe, ob sich vorgeschlagene Personen beworben haben, nachkommen können.
cc. Mit der Erhebung der Daten ohne Mitwirkung der Klägerin werden auch keine überwiegend schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X beeinträchtigt. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der Erhebung von Daten ohne Mitwirkung der Klägerin und deren möglicherweise entgegenstehenden Interessen erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sein könnten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere der SGB II-Leistungsbezug ist schon durch die nicht zu beanstandende Datenübermittlung bekannt (hierzu oben I.). Den Umstand, ob sie sich beworben hat oder nicht, hat sie ohnehin gegenüber dem Beklagten mitzuteilen.
d. Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen nicht. So führt insbesondere auch ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) isoliert nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Datenerhebung, solange und soweit dieselbe – wie hier – im Übrigen gerechtfertigt ist (vgl. Schmidt-Wudy in BeckOK DatenschutzR, 35. Edition 1. Februar 2021, DSGVO Art. 14 Rn. 19).
Ferner hat der Beklagte der Klägerin im Vermittlungsvorschlag mitgeteilt, dass der Arbeitgeber seinerseits befugt sei, das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens mitzuteilen. Dass darin gegenüber der Klägerin die BA als Adressatin genannt wurde, tatsächlich aber das Jobcenter die Daten erhob, weil das für das Zeitarbeitsunternehmen vorbereitete Formular an ihn gerichtet war, ist unschädlich. Denn die Klägerin hat ohnehin den Schluss gezogen, dass sich der Beklagte direkt an die potentiellen Arbeitgeber gewandt hat, wie die an den Beklagten gerichteten Auskunftsersuchen im Anschluss an die Vermittlungsvorschläge zeigen. Die Beantwortung unter Nutzung der Jobbörse der BA folgt in zulässiger Weise aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II (hierzu oben I. 2. b.).
Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte der Klägerin auch alle relevanten Daten mitgeteilt (vgl. zur Heilung oben I. 2 b. aa.).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Klageverfahren hinsichtlich des nach den Mitteilungen des Beklagten vom 2. Dezember 2020 und 2. Juni 2021 für erledigt erklärten Teils der Erteilung von Auskünften der Sache nach erfolgreich war.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegt.