Europarecht

Standesamtssache

Aktenzeichen  721 UR III 137/18

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57396
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PStG § 49 Abs. 2, § 47 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

Die Standesbeamtin ist zu einer Berichtigung des Zusatzes über den fehlenden Nachweis zur Identität der Mutter im Geburtenregister Nr. G … des Standesamts M. in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt.

Gründe

Die Zweifelsvorlage des Standesamts M. ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig.
Die Standesbeamtin ist zu einer Berichtigung des Zusatzes über den fehlenden Nachweis zur Identität der Mutter in eigener Zuständigkeit nicht berechtigt, da kein Fall des § 47 PStG vorliegt.
Zunächst stellt der ugandische Reisepass der Mutter auch bei weiter Auslegung keine Personenstandsurkunde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG dar, da er lediglich zum Nachweis der Identität der Inhaberin dient und keinen bestimmten Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung etc.) beweisen soll.
Ferner ist jedenfalls bei Ländern mit unsicherer Urkundenlage, wie Uganda, regelmäßig eine umfassende Prüfung vorzunehmen, die dem Gericht vorbehalten bleibt.
Über die Berichtigung selbst war mangels Antrags nicht zu entscheiden.

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